RRB Nr. 623/2012
Radio Sunshine AG, Gesuch um wirtschaftliche Übertragung der Konzession, Schreiben an das UVEK
13 giugno 2012Tedesco2 min
Source zh.ch
Radio Sunshine AG, Gesuch um wirtschaftliche Übertragung der Konzession, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juni 2012
623. Radio Sunshine AG (Gesuch um wirtschaftliche Übertragung
Erwägungen
der Konzession, Anhörung) Die Radio Sunshine AG hat seit dem 7. Juli 2008 eine Konzession für ein UKW-Radio mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil für das Versor- gungsgebiet Nr. 21 (Innerschweiz Nord) gemäss Anhang 1, Ziffer 4 zur Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (SR 784.401, RTW) inne. Dieses umfasst vor allem die Kantone Zug, Nidwalden, Schwyz, Luzern und mit dem Bezirk Affoltern auch den Kanton Zürich. Mit Schreiben an das BAKOM vom 3. Mai 2012 teilt die Radio Sun- shine AG mit, dass die Aktionäre Andreas Kleeb und Ulrich H. Moser ihre Anteile an die Mehrheitsaktionäre der Radio Central AG ver- kaufen. Das Ziel der neuen Beteiligungsstruktur bestehe im Wesent- lichen darin, die Aktivitäten der Radio Sunshine AG auf der Grundlage der bestehenden Konzession fortzuführen. Die Eigentumsänderung gilt nach Art. 48 des Radio- und Fernsehgesetzes als wirtschaftlicher Über- gang und damit als Übertragung der Konzession, welche vom Eidgenös- sischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion genehmigt werden muss. Der Konzessionsübertragung steht aus Sicht des Kantons Zürich nichts entgegen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst derRegierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: BAKOM, Abtei- lung Radio und Fernsehen, 2501 Biel): Mit Zuschrift vom 16. Mai 2012 hat uns das Bundesamt für Kommu- nikation (BAKOM) eingeladen, zum Gesuch um Übertragung der Kon- zession der Radio Sunshine AG auf die Radio Central AG Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit. Aus unserer Sicht steht der Kon- zessionsübertragung nichts entgegen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi