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Strassen, Stadt Zürich, Drahtzugstrasse Sanierungserleichterungen Kreis 7, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2017

624. Strassen (Stadt Zürich, Kreis 7, Strassenlärmsanierung,

Erwägungen

Ergänzung Drahtzugstrasse) Mit Schreiben vom 10. März 2017 unterbreitete das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), den Antrag auf Genehmigung des Projektes Strassen- lärmsanierung, Kreis 7, Sanierungserleichterungen an der Drahtzug- strasse, im Abschnitt Hegibachplatz bis Hammerstrasse, Zürich, durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 122 II 165 / BGE 124 II 293) sind Lärmschutzvorkehrungen im selben Verfahren zu bewilligen wie die den Lärm verursachende Anlage selbst. Demzufolge sind die vor- liegenden, vom Stadtrat von Zürich festgesetzten Sanierungserleichterun- gen gemäss § 45 Abs. 3 StrG durch den Regierungsrat zu genehmigen. Mit akustischen Projekten für die einzelnen Stadtkreise setzt die Stadt Zürich die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Ver- ordnung (LSV) zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Stras- senverkehrslärm um. Demnach sind Massnahmen an der Quelle (z. B. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit, lärmarme Beläge) vor Mass- nahmen auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Lärmschutzwände) zu prüfen. Die Umsetzung setzt die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit der Mass- nahmen voraus. Bleiben die Immissionsgrenzwerte trotz der vorgesehe- nen Massnahmen überschritten, beantragt der Inhaber der Anlage bei der Vollzugsbehörde Erleichterungen. Diese sind Voraussetzung für den Einbau von Schallschutzfenster. Für den Stadtkreis 7 hat die Stadt Zürich Lärmsanierungsmassnahmen geprüft und vom 14. März 2014 bis 14. April 2014 öffentlich aufgelegt. Wäh- rend der Auflage gingen mehrere Einsprachen ein. Davon war unter an- derem die Drahtzugstrasse betroffen. Das Projekt Strassenlärmsanie- rung Kreis 7 wurde in der Folge für diesen Abschnitt sistiert. Nach er- neuter Überprüfung verfügte der Vorsteher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich am 18. August 2016 eine Herabsetzung von 50 km/h auf 30 km/h auf der Drahtzugstrasse im Abschnitt Hegibachplatz bis Hammer- strasse. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Da trotz der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes ver- bleiben, setzte die Stadt mit Beschluss Nr. 56/2017 vom 25. Januar 2017 Erleichterungen fest. Dieser Beschluss ist ebenfalls rechtskräftig.

Die fachtechnische Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen und von Erleichterungsanträgen erfolgt durch die Baudirektion, Fachstelle Lärm- schutz. Diese hat den hier zur Genehmigung beantragten Sanierungser- leichterungen mit Schreiben vom 19. April 2017 ohne Auflagen zugestimmt. Einer Genehmigung der Sanierungserleichterungen an der Drahtzug- strasse, Abschnitt Hegibachplatz bis Hammerstrasse, steht nichts entge- gen. Mit RRB Nr. 307/2017 wurden die Erleichterungen für die übrigen Abschnitte im Kreis 7 bereits genehmigt. Schallschutzfenster sind auf Kosten des Anlagehalters in allen Liegen- schaften ab Erreichen der Alarmwerte einzubauen (Art. 15 Abs. 1 LSV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 LSV). Bei Werten zwischen den Immis- sionsgrenzwerten und den Alarmwerten ist der Einbau von Schallschutz- fenstern freiwillig, es werden aber Beiträge von rund 25% der Fenster- kosten gewährt. Gemäss der Ermittlung der Stadt Zürich betragen die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern im ganzen Stadtkreis 7 Fr. 1 895 000. Die Kosten können vollumfänglich der Baupauschale an- gerechnet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung wird die Volkswirtschaftsdirektion bzw. das AFV gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Fi- nanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) denjeni- gen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Bau- pauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die mit Stadtratsbeschluss Nr. 56/2017 festgesetzten Sanierungser- leichterungen für das Projekt Strassenlärmsanierung, Kreis 7, Drahtzug- strasse, Abschnitt Hegibachplatz bis Hammerstrasse, werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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