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Decisione

RRB Nr. 636/2025

Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 12. Juni 2025, Ermächtigung

11 giugno 2025Tedesco19 min

Source zh.ch

Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 12. Juni 2025, Ermächtigung

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juni 2025

636. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel vier- mal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwal- tung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vorgängigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss erfolgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 12. Juni 2025. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organi- sationsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.

Organisationsgeschäfte

Erwägungen

5. Rechnung 2024 Die Jahresrechnung 2024 der KdK schliesst mit folgenden Kennzah- len: Ordentliche Kantonsbeiträge Fr. 3 429 157 Nettoaufwand Rechnung Fr. 3 378 069 Ertragsüberschuss Fr.     51 088 Zuweisung «Kostenverteiler» (Reserve) der KdK Fr.     51 088 Das Budget 2024 ging ursprünglich von einem Aufwandüberschuss von Fr. 37 842 aus. Der Personalaufwand belief sich um Fr. 223 315 tiefer als budgetiert, da die Stelle der Kantonsvertretung in Brüssel 2024 gröss- tenteils nicht besetzt war. Die Projektaufwände sind um Fr. 118 082 hö- her als budgetiert, da die ab September 2024 besetzte Stelle in Brüssel über dieses Sachkonto abgerechnet wurde. Auch die Sach- und übrigen Betriebsaufwände (Fr. 40 484), die Kosten für Mandate und Honorare (Fr. 35 166) sowie die Übersetzungskosten (Fr. 35 083) lagen höher als budgetiert. Im Kostenteiler befanden sich am 31. Dezember 2024 Fr. 1 267 828. Die Plenarversammlung ist eingeladen, die Rechnung und den aktu- alisierten Kostenverteiler zu genehmigen. Haltung des Kantons Zürich Die Rechnung 2024 und der aktualisierte Kostenverteiler können genehmigt werden.

6. Budget KdK 2026 / Finanzplan 2027–2029 Das Budget 2026 geht von einem Aufwand von Fr. 3 620 600 aus. Der Ertrag von Fr. 3 627 158 setzt sich zusammen aus Kantonsbeiträgen von Fr. 3 429 158 und den Beiträgen für die Tripartite Konferenz von Fr. 198 000. Die Kantonsbeiträge sollen somit im Vergleich zum Vorjahr gleich blei- ben. Der erwartete Ertragsüberschuss von Fr. 6558 soll dem «Kosten- verteiler» (Reserve) gutgeschrieben werden. Im Finanzplan wird mit einer Aufwandsteigerung bis Fr. 3 762 417 im Jahr 2029 gerechnet. Das veranschlagte Kostenwachstum fällt somit geringer aus als im vorjährigen Finanzplan aufgeführt. Die Plenarversammlung ist eingeladen, das Budget 2026 zu verab- schieden. Haltung des Kantons Zürich Das Budget 2026 kann beschlossen werden. Es ist zu begrüssen, dass die Kantonsbeiträge gegenüber dem Budget 2025 nicht erhöht werden und dass die im Finanzplan veranschlagten Kosten weniger stark steigen als letztes Jahr angenommen. Bei den weiteren Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (7 und 8) sowie je ein unbestrittenes Ge- nehmigungs- (4) und Wahlgeschäft (3), die keiner Bemerkung oder Stel- lungnahme bedürfen.

Blockgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (9, 10, 11, 13, 14 und 15) oder unbestrittene Geneh- migungsgeschäfte (12), die keiner Bemerkung oder Stellungnahme be- dürfen.

Einzelgeschäfte

17. Vorläufige Anwendung des Abkommens über die EU-Programme Das EU-Programmabkommen bildet den Rechtsrahmen für die Teil- nahme der Schweiz an EU-Programmen. Es umfasst zurzeit die Betei- ligung an Horizon Europe, dem Euratom-Programm, der Forschungs- infrastruktur ITER, dem Digital Europe Programme (zusammengefasst als «Horizon-Paket» 2021–2027), Erasmus+ und EU4Health. Das Pro- grammabkommen wurde am 2. April 2025 paraphiert und wird voraus- sichtlich im November 2025 unterzeichnet. Es tritt nach Ratifizierung des Pakets Schweiz–EU zusammen mit diesem in Kraft, kann aber nach der Unterzeichnung vorläufig angewendet werden. Mit der Unterzeich-

nung wird eine Assoziierung an Horizon Europe, das Euratom-Programm und das Digital Europe Programme rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 möglich. Mit Schreiben vom 9. April 2025 (Beilage 17a) lud Bundespräsidentin Karin Keller-Sutter die Kantone zur Anhörung zur vorläufigen Anwen- dung des Abkommens ein. An seiner Sitzung vom 9. Mai 2025 hat der Leitende Ausschuss anerkannt, dass die vorläufige Anwendung des Ab- kommens dringend und notwendig ist, damit eine möglichst rasche As- soziierung an die laufende Programmgeneration 2021–2027 erreicht werden kann. Es handelt sich dabei um eine Übergangslösung, die der Position der Kantone zu den materiellen Aspekten des Abkommens nicht vorgreifen würde. Aufgrund der Vernehmlassungsfrist war eine ordent- liche Konsultation der Kantone im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 19. September 2025 nicht möglich. Der Leitende Ausschuss ent- schied, den Kantonsregierungen an der Plenarversammlung vom 12. Juni 2025 direkt einen Stellungnahmeentwurf (Beilage 17b) in Form eines Schreibens an das Generalsekretariat (GS) des Eidgenössischen Departe- mentes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu unterbreiten. Die Plenarversammlung ist eingeladen, die vorläufige Anwendung des Abkommens über die EU-Programme zu unterstützen und das ent- sprechende Antwortschreiben zuhanden des GS des WBF zu bestätigen. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hielt mit Beschluss Nr. 174/2023 fest, dass alle An- strengungen unternommen werden müssen, um schnellstmöglich die Vollassoziierung an das Horizon-Paket 2021–2027 zu erreichen. Ent- sprechend können die vorläufige Anwendung des EU-Programmab- kommens sowie das Antwortschreiben an das GS des WBF unterstützt werden. Das Abkommen bleibt hinsichtlich der Vernehmlassung, der Botschaft und der parlamentarischen Behandlung weiterhin Teil des Stabilisierungs- und Entwicklungspakets zwischen der Schweiz und der EU. Die Kantone können sich somit im Vernehmlassungsprozess zu den materiellen Aspekten des Abkommens äussern.

18. Eidgenössische Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) Am 3. April 2024 wurde die Volksinitiative «Keine 10-Millionen- Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative» bei der Bundeskanzlei eingereicht. Die Initiative sieht vor, die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz bis 2050 auf unter 10 Mio. Personen zu begrenzen. Der Bund und die Kan- tone müssten dazu im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen er- greifen. Wird die Grenze von 9,5 Mio. Personen vor 2050 überschritten wären auf Gesetzesstufe Massnahmen zu ergreifen, insbesondere im

Asylbereich und beim Familiennachzug. Bei Überschreiten der Grenze von 10 Mio. vor oder nach 2050 verlangt die Initiative weitergehende Massnahmen, unter anderem auch die Kündigung bestimmter interna- tionaler Übereinkommen. So müsste das Freizügigkeitsabkommen mit der EU nach einer zweijährigen Überschreitung des Grenzwerts gekün- digt werden, wenn keine wirksamen Ausnahme- oder Schutzklauseln angewendet werden können. Der Bundesrat hat am 26. Juni 2024 die Initiative ohne direkten oder indirekten Gegenvorschlag abgelehnt. Am 9. Mai 2025 wurden die Kantonsregierungen von der KdK ein- geladen, zum Entwurf des Positionsbezugs (Beilage 18b) Stellung zu nehmen und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge mitzuteilen. Das GS der KdK hat die Rückmeldungen der Kantone ausgewertet, ta- bellarisch zusammengestellt (Beilage 18c) und den Entwurf der Stel- lungnahme überarbeitet (Beilage 18d). Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf des Positions- bezugs gemäss den Beilagen 18b und 18c zu bereinigen und zu verab- schieden. Haltung des Kantons Zürich Dem Antrag für eine «einfache Behördeninformation» und dem vor- geschlagenen Positionsbezug (Beilagen 18b und 18c) kann zugestimmt werden. Eine einseitige Kündigung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU hätte den Wegfall sämtlicher bilateralen Abkommen I zur Folge. Auch die Schengen-/Dublin-Assoziierungsabkommen wären gefährdet. Im Zuge der Verhandlungen zum Stabilisierungs- und Entwicklungs- pakets zwischen der Schweiz und der EU konnte eine Schutzklausel ausgehandelt werden, die es der Schweiz erlauben würde, bei schwer- wiegenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen den freien Perso- nenverkehr vorübergehend einzuschränken. Weiter hat der Bundesrat am 29. Januar 2025 Begleitmassnahmen im Wohnungswesen, beim in- ländischen Arbeitskräftepotenzial, im Ausländer- und Asylbereich und in der Standortförderung vorgeschlagen.

19. Eidgenössische Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)»: Positionsbezug Am 28. September 2025 findet voraussichtlich die Volksabstimmung über die Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich ge- recht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» statt. Die Initiative sieht vor, eine Erbschaftssteuer auf Bundesebene mit einem Steuersatz von 50% auf Nachlässen und Schenkungen bei Beträgen über 50 Mio. Fran- ken einzuführen. Ein Drittel der Erlöse aus der neuen Steuer würde den

Kantonen zugewiesen. Diese wären verpflichtet, die Mittel zweckge- bunden «zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft» einzusetzen. In der parlamentarischen Beratung entschied der Nationalrat am 18. März 2025, die Initiative abzulehnen. Der Ständerat hat noch nicht darüber befunden. Am 9. Mai 2025 wurden die Kantonsregierungen von der KdK ein- geladen, zum Entwurf des Positionsbezugs (Beilage 19c) Stellung zu nehmen und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge mitzuteilen. Das GS der KdK hat die Rückmeldungen der Kantone ausgewertet und tabellarisch zusammengestellt (Beilage 19d). Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf des Positions- bezugs gemäss den Beilagen 19c und 19d zu bereinigen und zu verab- schieden. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 563/2025 den Entwurf des Positionsbezugs im Rahmen der am 9. Mai 2025 ausgelösten Konsulta- tion der KdK vollumfänglich gutgeheissen. Dem Antrag für eine «ein- fache Behördeninformation» und dem vorgeschlagenen Positionsbezug (Beilagen 19c und 19d) kann zugestimmt werden.

20. Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften (Systemwechsel bei der Wohneigentums- besteuerung): Positionsbezug Am 28. September 2025 findet voraussichtlich die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften (Systemwechsel bei der Wohneigentumsbe- steuerung) statt. Dieser sieht die Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften vor. Dazu ist eine Verfassungsänderung nötig. Wird diese von den Stimmberechtigten angenommen, wird auch die Eigen- mietwertbesteuerung in der ganzen Schweiz abgeschafft und die Ab- zugsmöglichkeiten in Verbindung mit dem Wohneigentum stark einge- schränkt. Die eidgenössischen Räte stimmten am 20. Dezember 2024 den Vorlagen 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung und 22.454 Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften zu. Am 9. Mai 2025 wurden die Kantonsregierungen von der KdK ein- geladen, zum Entwurf des Positionsbezugs (Beilage 20c) Stellung zu nehmen und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge mitzuteilen. Das GS der KdK hat die Rückmeldungen der Kantone ausgewertet und tabellarisch zusammengestellt (Beilage 20d). Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf des Positions- bezugs gemäss den Beilagen 20c und 20d zu bereinigen und zu verab- schieden.

Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 564/2025 den Entwurf des Positionsbezugs im Rahmen der am 9. Mai 2025 ausgelösten Konsulta- tion der KdK abgelehnt. Der Antrag für eine «einfache Behördeninfor- mation» und der vorgeschlagene Positionsbezug (Beilagen 20c und 20d) sind somit abzulehnen.

21. Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz): Positionsbezug Am 28. September 2025 findet die Volksabstimmung über das Bun- desgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elek- tronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) statt. Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung eines staatlichen elektronischen amtlichen Identi- tätsnachweises vor. Es ist vorgesehen, dass dieser für die Nutzerinnen und Nutzer kostenlos und freiwillig ist. Dabei nimmt der Staat weiterhin seine zentrale Aufgabe der Überprüfung der Identität einer Person und der Ausstellung des entsprechenden elektronischen Nachweises wahr. Am 7. Mai 2025 gab die Bundeskanzlei bekannt, dass das Referendum gegen das BGEID ergriffen wurde. Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf des Positions- bezugs gemäss Beilage 21b zu bereinigen und zu verabschieden. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1330/2022 die Einführung des BGEID grundsätzlich begrüsst. Dem Antrag für eine «einfache Behör- deninformation» und dem vorgeschlagenen Positionsbezug (Beilage 21b) kann zugestimmt werden.

22. Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen An der Sitzung des politischen Steuerungsorgans des nationalen Fi- nanzausgleichs (NFA) vom 22. August 2025 wird das Mandat für den nächsten Wirksamkeitsbericht zum NFA 2026–2029 festgelegt. Im Hin- blick darauf forderte die Konferenz der NFA-Geberkantone in einem Schreiben an das politische Steuerungsorgan des NFA (Beilage 22a), dass vier zusätzliche Themen in das Mandat aufgenommen werden. Ins- besondere sollen die Kostendeckungsgrade der interkantonalen Zusam- menarbeit mit Lastenausgleich (IKZ) erhoben werden. Der Leitende Ausschuss hat sich an seiner Sitzung vom 9. Mai 2025 gegen dieses An- liegen ausgesprochen. Die weiteren Forderungen der Geberkonferenz werden hingegen unterstützt. In separaten Erwägungen zur IKZ (Bei- lage 22c) argumentiert das GS der KdK, dass eine Gesamtsicht des Kos- tendeckungsgrades der rund 60 IKZ-Vereinbarungen sich nicht auf über- geordneter Ebene realisieren lässt. Die Datenlage sei derzeit unzurei-

chend. Zudem verfüge die KdK nicht über die erforderlichen Kompe- tenzen und Mittel. Die Entwicklung von Massnahmen zur Verbesserung der Kostendeckung könne ferner zu einer Übersteuerung der interkan- tonalen Vereinbarungen führen. Mit dem Vorschlag, den soziodemografischen Lastenausgleich im Rahmen des Entlastungspakets 27 des Bundes zu kürzen, setzte sich der Bund über die bisherige Praxis hinweg, dass materielle Anpassun- gen am Finanzausgleichssystem nur im Rahmen der Wirksamkeitsbe- richte angegangen werden. Der Leitende Ausschuss hat an seiner Sitzung vom 9. Mai 2025 Eckwerte vorgeschlagen, unter denen die KdK Anpas- sungen des NFA ausserhalb des Wirksamkeitsberichts mittragen könn- ten: Änderungen auf Gesetzesstufe (Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich [FiLaG, SR 613.2]) sollen weiterhin nur im Rahmen des Wirksamkeitsberichts geprüft werden. Gleiches soll grundsätzlich auch für Änderungen auf Verordnungsstufe (Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich) gelten, ausser alle von einer Änderung betroffenen Kantone wären einverstanden. Die Plenarversammlung ist eingeladen, allfällige Schwerpunkte des nächsten Wirksamkeitsberichts zu diskutieren und zu beschliessen, unter welchen Bedingungen die KdK ausserhalb der Wirksamkeitsberichte Anpassungen am Finanzausgleichssystem zustimmen kann. Haltung des Kantons Zürich Die Forderung der NFA-Geberkonferenz, wonach im Rahmen des nächsten Wirksamkeitsberichts die Kostendeckungsgrade in der IKZ erhoben werden sollen, ist zu unterstützen. Die IKZ soll als Schwer- punkt in das Mandat des nächsten Wirksamkeitsberichts aufgenommen werden. Die IKZ ist ein zentraler Pfeiler des NFA. Im letzten Wirksamkeits- bericht 2020–2025 wurde der Kostendeckungsgrad der IKZ-Abgeltun- gen nicht ausreichend untersucht. Eine erneute bzw. vertiefte Untersu- chung ist daher nötig. Entsprechend gab es in der KdK-Stellungnahme zum letzten Wirksamkeitsbericht 2020–2025 zwei Minderheitsanträge, die fordern, dass die Kostendeckung in der IKZ regelmässig berechnet und konkrete Massnahmen zur Verbesserung der Kostendeckung er- arbeitet werden müssen. Zudem sieht auch das Finanzausgleichsgesetz vor, dass die Wirkungen der IKZ im Wirksamkeitsbericht gesondert dargelegt werden müssen (Art. 18 Abs. 3 FiLaG). Ausserdem fordern die Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren der Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt, St. Gallen, Waadt und Genf in einem Schreiben an die Mitglieder des politischen Steuerungsorgans des NFA die Aufnahme der IKZ in das Mandat des nächsten Wirksam-

keitsberichts (Beilage 22b). Diese Kantone stellen mehr als die Hälfte der Schweizer Bevölkerung. Entsprechend ist ihr Anliegen im Rahmen der KdK zu berücksichtigen. Ferner zeigen die Untersuchungen des Kantons Zürich, dass bei den Abgeltungen der IKZ ein strukturelles Problem besteht und diese gross- mehrheitlich nicht kostendeckend sind. Dem Kanton Zürich entstehen dadurch ungedeckte Kosten von netto rund 100 Mio. Franken jährlich. Damit ist das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz im interkantonalen Verhältnis nicht eingehalten. Dieses Problem ist im nächsten Wirksam- keitsbericht anzugehen. Die Argumente des GS der KdK in den separaten Erwägungen zur IKZ (Beilage 22c) sind nicht nachvollziehbar. Die erforderlichen Daten zur Berechnung der Kostendeckung sind bei den Kantonen und auf Stufe der Vereinbarungen (z. B. Fachdirektorenkonferenzen, Konferenz der Vereinbarungskantone usw.) vorhanden. Beispielsweise werden die Tarife der Interkantonalen Universitätsvereinbarung kostenbasiert be- rechnet. Diese Daten müssten im Rahmen des Wirksamkeitsberichts entsprechend erhoben werden. Die Daten zu den Universitäten sind sogar öffentlich beim Bundesamt für Statistik verfügbar. Zudem müssen nicht alle 60 Vereinbarungen untersucht werden, sondern nur die finan- ziell bedeutendsten. Die Vereinbarungen im Hochschulbereich erklären etwa 75% der ungedeckten Kosten des Kantons Zürich in der IKZ. Die KdK könnte bei der Untersuchung die Standortkantone einbinden (z. B. in einer Arbeitsgruppe), was die Datenerhebung erleichtern und die KdK entlasten würde. Ausserdem muss die KdK nur Massnahmenvor- schläge zur Verbesserung der Kostendeckung erarbeiten. Die Umset- zung obliegt den Kantonen im Rahmen der Vereinbarungen. Damit er- folgt keine Übersteuerung durch die KdK. Die Mittel der KdK sollen kein Hindernis sein dürfen: Sofern nicht anders möglich, müsste der Mitarbeitendenbestand der KdK für diese Aufgabe temporär verstärkt werden oder es müssten externe Dienstleister beigezogen werden. Schliesslich ist den vorgeschlagenen Eckwerten zur Unterstützung von Anpassungen des NFA ausserhalb des Wirksamkeitsberichts zuzu- stimmen. 23. … …

25. Digitale Verwaltung Schweiz DVS Die zur Finanzierung vorgesehenen Projekte der Agenda DVS wer- den in einem jährlich zu aktualisierenden Anhang der Finanzierungs- vereinbarung Agenda DVS geführt. Das politische Führungsgremium verabschiedete an seiner Sitzung vom 3. April 2025 diesen Anhang für

das Jahr 2025 (Beilage 25b) und legt ihn nun dem Bundesrat und der KdK vor. Die Anliegen der Kantone sind im Rahmen des Konsultations- prozesses, der Ende 2024 bis Anfang 2025 stattfand, weitgehend einge- flossen. Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Anhang 2026 der Finan- zierungsvereinbarung Agenda DVS zu genehmigen. Haltung des Kantons Zürich Der Anhang 2026 zur Finanzierungsvereinbarung Agenda DVS kann genehmigt werden. Der Regierungsrat beurteilte die Entwürfe der Fi- nanzierungsvereinbarung in den Beschlüssen Nrn. 90/2025 und 269/2025 als grundsätzlich positiv. Die gleichzeitig vorgebrachten zentralen For- derungen wurden unterdessen berücksichtigt.

28. Institut für Föderalismus / Finanzierung: Stand und weiteres Vorgehen Mit der Motion 19.3008 der Staatspolitischen Kommission des Natio- nalrates (SPK-N) betreffend Kompetenzzentrum für Föderalismus. Be- teiligung an der Grundfinanzierung haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, sich in angemessenem Umfang an der Grundfi- nanzierung des Instituts für Föderalismus (IFF) der Universität Frei- burg zu beteiligen. Der Bundesrat steht der geplanten zusätzlichen Fi- nanzierung des IFF skeptisch gegenüber. So wird es bereits heute vom Bund finanziell unterstützt, punktuell durch die Vergabe von konkreten Mandaten, aber auch im Rahmen des Hochschulförderungs- und -ko- ordinationsgesetzes (HFKG, SR 414.20). In seiner Stellungnahme zur Motion 19.3008 hält der Bundesrat eine Einzelfallgesetzgebung, die eine finanzielle Unterstützung des IFF durch den Bund vorsieht, aus verfas- sungsrechtlicher Sicht für nicht unproblematisch, da damit das Institut gegenüber anderen wissenschaftlichen Einrichtungen einseitig privi- legiert werden würde. Trotz Verabschiedung einer unterstützenden Musterstellungnahme durch die Leitenden Ausschüsse der ch Stiftung und der KdK zeigten sich die Kantone in der Vernehmlassung gespalten gegenüber dem vorgeschlagenen neuen Bundesgesetz. Der Bundesrat überwies in der Folge die Vorlage an die eidgenössischen Räte, bean- tragte aber Nichteintreten. Die SPK-N beantragte dem Nationalrat am 27. März 2025 ebenfalls Nichteintreten. An seiner Sitzung vom 31. März 2025 befasste sich der Institutsrat des IFF erneut mit der Frage der Finanzierung des Instituts und kam dabei zum Schluss, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Umsetzung der Motion in den eidgenössischen Räten wohl chancenlos sein dürfte. Der Institutsrat erachtet es als zielführender, die rechtliche Grundlage zur

Finanzierung der Aktivitäten des IFF im Bundesgesetz über Massnah- men zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9) zu verankern. Die Plenarversammlung ist eingeladen, in der weiteren Beratung der eidgenössischen Räte einen Vorschlag zu unterstützen, wonach die Fi- nanzierung des IFF durch den Bund mittels Ergänzung des Bundesge- setzes über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte sichergestellt werden soll. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat schloss sich mit Beschluss Nr. 775/2024 der grund- sätzlich ablehnenden Haltung des Bundesrates zur Schaffung einer Einzelfallgesetzgebung zur finanziellen Unterstützung des IFF an. Be- gründet wurde der Entscheid damit, dass es nicht schlüssig ist, wieso ein einzelnes Institut mittels eines spezifischen Gesetzes finanzielle Unter- stützung des Bundes erhalten solle. Dies führt zu einer Benachteiligung anderer Institute und Hochschulen. Gleichzeitig steht das Vorgehen im Widerspruch zu den Bemühungen, eine klarere Aufgabenteilung zwi- schen dem Bund und den Kantonen zu erreichen. Zudem ist die zusätz- liche Finanzierung des IFF aufgrund der Finanzlage des Bundes nicht opportun. Schliesslich stehen bereits heute mit dem HFKG und mittels punktueller Mandate Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung von universitären Instituten zur Verfügung. Auch mit der vom Institutsrat des IFF vorgeschlagenen Lösung, die Finanzierung des IFF im Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte zu verankern, werden diese Vorbehalte nicht aus dem Weg geräumt. Der Antrag ist entsprechend abzulehnen. Bei den übrigen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (26 und 27) sowie unbestrittene Geneh- migungsgeschäfte (16 und 24), die keiner Bemerkung oder Stellungnah- me bedürfen.

Varia Varia 2. Verhandlungsmandat für Wirtschafts- und Handels- fragen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika Am 28. Mai 2025 informierte das Staatssekretariat für Wirtschaft das GS der KdK über den Beschluss des Bundesrates zu einem Verhand- lungsmandat zu Wirtschafts- und Handelsfragen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Die Kantone wurden gebeten, sich möglichst rasch im Rahmen einer Vernehmlassung zu äus-

sern, bis am 2. Juni 2025 aber bereits eine erste diesbezügliche Einschät- zung abzugeben. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 (Beilage 29b) wurde diese Einschätzung an Bundesrat Guy Parmelin übermittelt, allerdings unter Vorbehalt des Beschlusses der Plenarversammlung vom 12. Juni 2025. Grundsätzlich strebt die Schweiz die dauerhafte Abschaffung der von den USA am 2. April 2025 angekündigten und unterdessen teilweise verhängten zusätzlichen pauschalen oder länderspezifischen Zölle und der aus Gründen der nationalen Sicherheit motivierten verhängten und möglichen sektoriellen Zölle an. Falls dies nicht möglich ist, soll eine Ausnahmeregelung für diese Zölle erreicht werden. Das erwähnte Ver- handlungsmandat umfasst mehrere Ebenen: Im Bereich des Warenhan- dels ist der Bundesrat bereit, mit den USA zu prüfen, inwieweit er Zoll- zugeständnisse für Produkte mit Ursprung in den USA anbieten könn- te. Neben den Zollfragen werden auch nichttarifäre Massnahmen dis- kutiert. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens wäre die Schweiz bereit, die Möglichkeit zu prüfen, den diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Aufträgen, die unter internationale Abkommen fallen, auf Ebene der zentralen Regierungsstellen nur Bietern aus Staa- ten zu gewähren, mit denen solche Abkommen geschlossen wurden. Im Verhandlungsmandat finden auch die angekündigten Investitionsvor- haben von Schweizer Unternehmen Erwähnung. Gespräche zwischen der Schweiz und den USA zu Steuerfragen sollen fortgesetzt werden. Schliesslich muss das Ergebnis der Verhandlungen mit den internatio- nalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich im Rahmen der Welt- handelsorganisation, der bestehenden bilateralen Verträge mit der EU und der Freihandelsabkommen, im Einklang stehen und darf die mate- riell ausgehandelten Vereinbarungen des Stabilisierungs- und Entwick- lungspakets zwischen der Schweiz und der EU nicht gefährden. Gemäss dem Präsidenten und dem GS der KdK sind die im Verhand- lungsmandat formulierten Ziele zu unterstützen. Die Kompetenzen der Kantone dürften nicht wesentlich betroffen sein, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Themen des öffentlichen Beschaffungswesens sowie die beabsichtigte Weiterführung der Diskussion im Steuerbereich gelegt werden muss. Die Plenarversammlung ist eingeladen, das Antwortschreiben zu- handen des Bundesrates (Beilage 29b) zustimmend zur Kenntnis zu neh- men. Haltung des Kantons Zürich Dem Antwortschreiben kann zugestimmt werden. Das Verhandlungs- mandat gibt die Leitlinien für die kommenden Verhandlungen vor, die in vorliegender Form unterstützt werden. Durch die im Verhandlungs-

mandat aufgelisteten Massnahmen ist auch keine negative Beeinträch- tigung des Schweizer Dienstleistungssektors und Finanzplatzes zu er- warten. Bei dem weiteren Traktandum unter diesem Titel handelt es sich um ein unbestrittenes Wahlgeschäft (Varia 1), das keiner Bemerkung oder Stellungnahme bedarf.

Öffentlichkeit dieses Beschlusses Das Geschäft 23 ist vertraulich. Die Ausführungen dazu sind deshalb gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht zu veröffentlichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, anlässlich der Plenarversammlung der KdK vom 12. Juni 2025 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 12. Juni 2025 nicht öffentlich. Die Erwägungen zum Traktandum 23 sind auch danach nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (öffentliche Fassung, nach Veröffentlichung gemäss Dispositiv II), den Vorsteher der Finanzdirektion, die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli