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Decisione

RRB Nr. 642/2013

Pfingstweidstrasse Zürich, Teilprojektänderung Anschluss Turbinenstrasse, Prozessführung, Auftrag

5 giugno 2013Tedesco5 min

Source zh.ch

Pfingstweidstrasse Zürich, Teilprojektänderung Anschluss Turbinenstrasse, Prozessführung, Auftrag

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2013

642. Pfingstweidstrasse Zürich, Teilprojektänderung Anschluss

Erwägungen

Turbinenstrasse (Prozessführung) Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 erteilten das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Bundesamt fur Verkehr (BAV) die Plangenehmigungen betreffend die Nationalstrassen SN 1.4.1. Zürich Westast, Umbau Pfingstweid- strasse und Bernerstrasse / A 1 bzw. betreffend Tram Zürich West. Dieses Projekt ist Bestandteil des Nationalstrassennetzes, wie es vor der Neu- gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf den 1. Januar 2008 Bestand hatte und wird nach altem Recht fertiggestellt (sogenannte Netzvollendung). Projekt- verfasser ist daher der Kanton Zürich. Die Plangenehmigungsverfügung des UVEK umfasste unter anderem den Knoten Technoparkstrasse bzw. die projektierte Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse in die Pfingstweidstrasse. Die vom Maag- Areal zum Knoten Technoparkstrasse führende neue Turbinenstrasse und der dazu benötigte Landerwerb wurden hingegen nicht genehmigt. Das UVEK wies in der Folge den Kanton Zürich an, die Erschliessung an den Knoten Technoparkstrasse zu überarbeiten und als Projektände- rung zur Genehmigung einzureichen. Der Kanton Zürich erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die an den Knoten Techno- parkstrasse führende Turbinenstrasse gemäss Auflageprojekt sei zu ge- nehmigen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt betreffend die Turbinen- strasse mit Urteil A-401012007 vom 27. Oktober 2008 fest, die vom Kno- ten Technoparkstrasse nach Süden führende Erschliessungsstrasse bis zur Einmündung in die bisherige Turbinenstrasse bilde Bestandteil des Nationalstrassenprojekts. Die projektierte neue Turbinenstrasse sei je- doch nicht genehmigungsfähig, weil sie nicht bis zu einer leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse führe und mit dem Auflageprojekt keine bundesrechtlichen Baulinien festgesetzt worden seien. Am 8. Juli 2009 reichte der Kanton Zürich das Ausführungsprojekt «SN 1.4.1 – Tram Zürich West, Teilprojektänderung Anschluss Turbinen- strasse» beim UVEK ein und ersuchte um dessen Genehmigung. Mit Plangenehmigung vom 16. Juli 2012 bewilligte das UVEK das Ausführungsprojekt «N 1 Bern–Zürich–St. Margrethen, SN 1.4.1 Zürich Westast Europabrücke Letten (km 281.5 – 285.7), Hardhof / Pfingstweid-

strasse, Projektänderung Turbinenstrasse» gemäss den aufgelegten Plan- dossiers. Die Einsprachen wurden im Sinne der Erwägungen abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde. Vom Projekt direkt betroffen sind die Liegenschaften Turbinen- strasse 12 und 14. Sie müssten für die Umsetzung des vom UVEK ge- nehmigten Projekts abgebrochen werden. Gegen die Plangenehmigung des UVEK erhoben daher ein Bewohner der einen sowie die Eigentümer der anderen Liegenschaft Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 1. Mai 2013 hiess dieses die Beschwerden gut und beauf- tragte den Kanton Zürich, die vom beschwerdeführenden Bewohner ein- gebrachte Strassenführung, welche die Schonung der streitbetroffenen Gebäude vorsieht, zu projektieren. Das Bundesverwaltungsgericht misst den für den Projektabschnitt geltenden, bestehenden und rechtskräftigen kantonalen und kommu- nalen Nutzungsplanungen im Zusammenhang mit diesem Strassenbau- projekt nur untergeordnete Bedeutung bei. Dadurch wird dem Erhalt der bestehenden, alten und mit den Sonderbauvorschriften des Maag- Areals nicht vereinbaren Bauten gegenüber den städtebaulichen Vor- gaben und den kantonalen Baulinien Vorrang gegeben. Dies steht nach Auffassung der betroffenen kantonalen und städtischen Stellen im Wider- spruch zur Art. 26 Abs. 3 des Nationalstrassengesetzes, wonach kanto- nales Recht zu berücksichtigen ist, soweit dieses Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt. Da diese Bestim- mung auch im Eisenbahngesetz und im Luftfahrtgesetz enthalten ist, ist die Frage des Verhältnisses zwischen kantonalrechtlichen nutzungspla- nerischen Vorgaben und der Anwendung des jeweiligen Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts würde im Ergebnis dazu führen, dass die Turbinenstrasse nicht rechtwinklig zur Einmündung in die Pfingstweidstrasse geführt und zwischen den streitbetroffenen Lie- genschaften und dem neuen Gebäude «Fifty-one» hindurch gezwängt werden müsste. Dadurch würde nicht nur die Aufenthaltsqualität in den Gebäuden gemindert. Auch die in den Sonderbauvorschriften der Stadt Zürich vorgesehene Gestaltung der Aussenräume mit Anlagen für den Velo- und Fussgängerverkehr könnte an dieser Stelle nicht umgesetzt werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht gleich selber festgelegte und dem Kanton zur Detailprojektierung aufgegebene Strassenführung beruht auf einer Skizze des beschwerdeführenden Anwohners. Weiter gehende Abklärungen wurden nicht getroffen. Ob diese Variante tatsächlich um- setzbar ist, ist somit unklar. Insbesondere bestehen Bedenken zu den Sichtverhältnissen und zur Verkehrssicherheit. Auch Werkleitungen lies-

sen sich mit dieser Variante nicht unter der Strasse führen, weil diese in einem Abschnitt über ein Kellergeschoss führt. Ferner würden dadurch andere private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Miete- rinnen und Mieter betroffen, weshalb mit neuen Rechtsmitteln zu rech- nen wäre. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist somit mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter- zuziehen. Die zuständigen Stellen der Stadt Zürich teilen diese Einschät- zung. Aufgrund der betroffenen Gebäude bzw. Grundstücke ist von einem über Fr. 400 000 liegenden Streitwert auszugehen, weshalb der Entscheid über die Prozessführung in die Zuständigkeit des Regierungsrates fällt (§ 47 Abs. 1 lit. a Finanzcontrollingverordnung). Die im Zusammenhang mit Nationalstrassen für die Vertretung des Kantons zuständige Volks- wirtschaftsdirektion ist daher zu beauftragen, eine entsprechende Be- schwerde beim Bundesgericht einzureichen. Die Frist dazu endet am 10. Juni 2013.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird zur Prozessführung in Sachen Plangenehmigung Pfingstweidstrasse Zürich, Teilprojektänderung An- schluss Turbinenstrasse, im Sinne der Erwägungen beauftragt.

II. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi