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Decisione

RRB Nr. 650/2011

Bildungsrat, Pauschalentschädigung

18 maggio 2011Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Mai 2011

650. Bildungsrat (Entschädigung)

Erwägungen

Die Mitglieder des Bildungsrates, die diesem nicht von Amtes wegen angehören, werden bis anhin gemäss Lohnklasse 24 entschädigt. Zu- sätzlich erhalten sie zum Teil für Sitzungen das gleiche Taggeld wie die Mitglieder von Kommissionen des Kantonsrates (§§ 2 lit. c und 32 Per- sonalverordnung vom 16. Dezember 1998, PVO; LS 177.11). Insgesamt ergab sich bisher eine Entschädigung von rund Fr. 30 000. Künftig werden die Mitglieder des Bildungsrats analog zum Univer- sitätsrat und zum Fachhochschulrat in Form einer jährlichen Pauschale entschädigt. Die Grundlage dafür wurde mit der Änderung der §§ 2 lit. c und 32 PVO vom 11. Februar 2009 geschaffen. Diese Änderung tritt auf Beginn der Amtsdauer 2011–2015 (1. Juli 2011) in Kraft. Angesichts der Arbeitsbelastung der Mitglieder des Bildungsrates rechtfertigt sich ab Beginn der Amtsdauer 2011–2015 eine jährliche Pauschale von Fr. 30 000. Für das Präsidium einer Kommission des Bildungsrates soll zusätzlich eine Pauschale von Fr. 1000 bis Fr. 3000 ausgerichtet werden. Andere besondere Leistungen, die ein Mitglied im Auftrag des Bildungsrats erbringt, können nach Aufwand abgegolten werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion Beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Bildungsrates, die diesem nicht von Amtes wegen angehören, erhalten ab Beginn der Amtsdauer 2011–2015 eine jährliche Pauschalentschädigung von Fr. 30 000.

II. Für das Präsidium einer Kommission des Bildungsrates wird zu- sätzlich eine Pauschale von Fr. 1000 bis Fr. 3000 ausgerichtet.

III. Besondere Leistungen, die ein Mitglied des Bildungsrates in dessen Auftrag erbringt, können zusätzlich nach Aufwand entschädigt werden.

IV. Mitteilung an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi