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Decisione

RRB Nr. 655/2020

Sportfonds, Beiträge, Sportanlagen, Bewilligung

1 luglio 2020Tedesco3 min

Source zh.ch

Sportfonds, Beiträge, Sportanlagen, Bewilligung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2020

655. Sportfonds (Beiträge, Sportanlagen)

Erwägungen

1. Gestützt auf § 62 Abs. 3 des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) werden die Mittel des Sport- fonds für den Jugend-, Breiten- und Amateursport eingesetzt, wobei der Regierungsrat über die Verwendung der Mittel beschliesst. Gestützt auf diese gesetzliche Zweckbestimmung, das Sportpolitische Konzept des Kantons Zürich vom 5. April 2006 (RRB Nr. 530/2006) sowie auf das Sportanlagenkonzept des Kantons Zürich (KASAK ZH) vom 2. Mai 2007 (RRB Nr. 654/2007) leistet der Kanton (Sicherheitsdirektion, Sportamt) unter anderem Beiträge aus dem kantonalen Sportfonds an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen im Kanton Zürich. Unterstützungsgesuche für Bauprojekte können jederzeit beim Sport- amt eingereicht werden. Zwingend ist jedoch die Einreichung vor Bau- beginn. Unterschieden wird zwischen den Sportanlagen, die im Kantona- len Sportanlagenkonzept (KASAK ZH) enthalten sind, und den übrigen Sportanlagen, die Gemeinden oder Dritten bzw. Sportvereinen oder -ver- bänden gehören. Die Beitragsgesuche für KASAK-ZH-Anlagen werden vom Sportamt bearbeitet. Dabei handelt es sich um Sportanlagen, die im Katalog des KASAK ZH aufgeführt sind bzw. ein im Katalog enthal- tenes Manko beheben. Die Gesuche für die übrigen Sportanlagen werden im Auftrag der Sicherheitsdirektion bzw. des Sportamts durch den Zür- cher Kantonalverband für Sport bearbeitet. Bis anhin beschloss der Regierungsrat – vorbehältlich der Einzelbe- schlüsse über Beiträge an besondere Anlagen und Anlässe – jeweils Ende Jahr gesamthaft über die im Folgejahr eingesetzten Mittel aus dem Sport- fonds (letztmals mit RRB Nr. 1159/2019). In diesem Beschluss enthalten sind jeweils die erwähnten Beiträge an Sportanlagen. Die Gesuchstel- lenden haben seit Längerem das Bedürfnis, dass die Beiträge aus dem Sportfonds nach abgeschlossener Beurteilung zeitnah zugesichert werden. Dieses Anliegen ist berechtigt. Es ist deshalb angezeigt, bereits Mitte Jahr gestützt auf die erfolgte Beurteilung der entsprechenden Gesuche im Rah- men einer ersten Serie über Beiträge an Sportanlagen zu beschliessen.

2. Mit vorliegendem Beschluss sind nach Prüfung und Beurteilung durch das Sportamt nachfolgende Beiträge an Sportanlagen zu bewilligen: – KASAK-ZH-Anlagen: Beiträge an 23 Bauvorhaben im Umfang von gesamthaft Fr. 1 079 400. – Sportanlagen von Gemeinden und Dritten: Beiträge an 17 Bauvorha- ben im Umfang von gesamthaft Fr. 2 890 400. – Sportanlagen von Vereinen und Verbänden: Beiträge an 6 Bauvorha- ben im Umfang von gesamthaft Fr. 95 000. Gesamthaft belaufen sich die Beiträge auf Fr. 4 064 800. Die Beiträge gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 3910, Sportfonds, und sind in der Ersteingabe zum Budget 2021 sowie zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Mitteleinsatz von Fr. 4 064 800 für die Unterstützung des Sport- anlagenbaus zulasten der Leistungsgruppe Nr. 3910, Sportfonds, wird be- willigt.

II. Der Beitrag für die jeweilige Anlage wird grundsätzlich ausbezahlt, wenn diese erstellt ist und die definitive Bauabrechnung vorliegt. Die Sicherheitsdirektion wird ermächtigt, gemäss Projektfortschritt Teilzah- lungen zu leisten.

III. Mitteilung an den Zürcher Kantonalverband für Sport, Garten- strasse 10, 8600 Dübendorf, die Direktionen der Sport-Toto-Gesellschaft und der Swisslos, beide Lange Gasse 20, 4002 Basel, sowie an die Finanz- direktion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli