RRB Nr. 656/2025
Agglomerationsprogramme Obersee 5. Generation, Einreichung beim Bund, Ermächtigung
18 giugno 2025Tedesco11 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Juni 2025
656. Agglomerationsprogramm Obersee 5. Generation (Zustimmung und Ermächtigung zur Einreichung beim Bund)
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Kantone St. Gallen, Schwyz und Zürich bilden zusammen mit den betroffenen Gemeinden den Verein Agglo Obersee und damit die Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm Obersee. Der Kanton Zürich trat dem Verein Obersee mit Beschluss des Regierungsrates vom 24. Juni 2009 (RRB Nr. 1026/2009) bei. Die Federführung für die Er- arbeitung des Agglomerationsprogramms liegt beim Kanton St. Gallen. Das Agglomerationsprogramm Obersee umfasst die Gemeinden Bu- bikon, Dürnten, Rüti, Wald, Hombrechtikon und Richterswil im Kanton Zürich, Rapperswil-Jona, Eschenbach, Schmerikon und Uznach im Kanton St. Gallen sowie Altendorf, Feusisberg, Freienbach, Lachen, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Wangen, Galgenen und Wollerau im Kanton Schwyz. Die Gemeinden Bubikon, Dürnten, Wald und Rüti liegen im Gebiet der Region Zürcher Oberland und damit auch im Pe- rimeter des Agglomerationsprogramms Zürcher Oberland. Ihre Mass- nahmen werden über das Agglomerationsprogramm Obersee dem Bund zur Mitfinanzierung beantragt. Es wurden bisher vier Generationen des Agglomerationsprogramms Obersee erstellt. Der Regierungsrat hat diesen jeweils zugestimmt und für die Einreichung durch den federführenden Kanton St. Gallen frei- gegeben (1. Generation 2007: RRB Nr. 1910/2007, 2. Generation 2012: RRB Nr. 538/2012, 3. Generation 2016: RRB Nr. 1158/2016, 4. Generation 2021: RRB Nr. 572/2021). Gemäss den Vorgaben des Bundes ist bis 30. Juni 2025 die 5. Generation des Agglomerationsprogramms einzu- reichen. Zweck und Grundlagen der Agglomerationsprogramme Agglomerationsprogramme sind längerfristig ausgelegte Planungen (Horizont 2040) zur Abstimmung in den Bereichen Verkehr, Siedlung sowie Landschaft und Umwelt. Sie sind Voraussetzung für die Mitfinan- zierung von Infrastrukturvorhaben durch den Bund. Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs, soweit sie zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem führen und eine Finanzierung durch andere Bundesmittel ausgeschlossen ist (Art. 17a Abs. 1 und 2
Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralöl- steuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel [SR 725.116.2]). Mit Bundesbeschluss vom 30. September 2016 schufen die eidgenös- sischen Räte den unbefristeten Nationalstrassen- und Agglomerations- verkehrsfonds. Mit dem gleichzeitigen Erlass des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (SR 725.13) wurde das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 2006 aufgehoben und die Finanzierung des Programms Agglomerationsverkehr zeitlich unbefristet gesichert. Der Bund gibt mit seinen Richtlinien Programm Agglomerationsver- kehr vom 1. Februar 2023 die Anforderungen an die Erarbeitung, Prü- fung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme vor. Als Grund- anforderungen gelten: der Einbezug der betroffenen Gebietskörper- schaften und der Bevölkerung, die Existenz einer ausgewiesenen Trä- gerschaft, das Agglomerationsprogramm als Ergebnis einer stimmigen Gesamtplanung (bestehend aus Ist- und Trendanalysen, Zukunftsbild, Handlungsbedarf, Teilstrategien und priorisierten Massnahmen), die Kohärenz über die verschiedenen Generationen hinweg sowie eine ko- ordinierte Umsetzung. Die Massnahmen des Agglomerationsprogramms sind nach unter- schiedlicher Priorität geordnet: A-Massnahmen sind vom Bund grund- sätzlich mitfinanzierbare Massnahmen mit hoher erwarteter Wirkung und fortgeschrittenem Planungsstand. Art. 18 der Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (SR 725.116.214) regelt die Fristen, innerhalb deren die Ausführung von als A-Massnah- men bezeichneten Bauvorhaben spätestens begonnen werden muss: Für Vorhaben der 4. Generation Ende März 2029 und für Vorhaben der
5. Generation voraussichtlich Ende März 2033. Als B-Massnahmen gel- ten Massnahmen, die erst mittelfristig bau- und finanzreif sein werden oder deren Kosten-Nutzen-Verhältnis bis zur nächsten Beurteilung ver- bessert werden kann. C-Massnahmen weisen entweder ein ungenügen- des Kosten-Nutzen-Verhältnis oder einen ungenügenden Planungsstand auf, sodass eine eingehendere Überprüfung der Wirkung gar nicht mög- lich ist. Sie bedürfen weiterer Abklärungen und Konkretisierungen. Eigenleistungen sind Massnahmen, die bei der Wirksamkeitsbeurteilung der Agglomerationsprogramme zwar berücksichtigt werden, für die je- doch keine Mitfinanzierung durch den Bund beantragt werden kann. Dazu zählen Massnahmen in den Bereichen Siedlung sowie Landschaft und Umwelt und kleinere Massnahmen im Bereich Verkehr. Die Trä- gerschaften haben die Umsetzung dieser Massnahmen dennoch sicher- zustellen, da sie für die Gesamtwirkung der Agglomerationsprogramme von Bedeutung sind und damit in der Beurteilung des Bundes mitbe- rücksichtigt werden.
Die Agglomerationsprogramme werden in «Generationen» erarbei- tet und dabei weiterentwickelt: 2007 wurde die 1. Generation an den Bund eingereicht, 2012 die 2., 2016 die 3. und 2021 die 4. Die Einreichung der 5. Generation erfolgt im Juni 2025. Nach Einreichung prüft der Bund die Programme und legt für die anerkannten A-Massnahmen die Höhe des Bundesbeitrags fest. Der Beitragssatz liegt zwischen 30% und 50% der anrechenbaren Kosten je Massnahme. Nach Beschluss der eidgenös- sischen Räte wird die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Trä- gerschaft abgeschlossen. Danach beginnt die Umsetzungsfrist. Der Um- setzungsstand der Vorgängergenerationen beeinflusst massgeblich die Höhe des Bundesbeitrags der nächstfolgenden Generationen. Für jedes Agglomerationsprogramm ist eine Trägerschaft vorzusehen, in deren Verantwortung einerseits die Erarbeitung des Programms, an- derseits die Koordination der Umsetzung liegt. Dabei hat die Träger- schaft gegenüber dem Bund den Nachweis zu erbringen, dass die zu- ständigen Organe aller beteiligten Gemeinwesen dem Agglomerations- programm zugestimmt und sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Umsetzung des Agglomerationsprogramms verpflichtet haben.
2. Bisherige Agglomerationsprogramme Obersee Agglomerationsprogramm Obersee 1. Generation Das Agglomerationsprogramm bezweckte, mit einem planerischen Brückenschlag über den Seedamm die Randlage der Region innerhalb der drei beteiligten Kantone St. Gallen, Schwyz und Zürich zu über- winden. In seinem Prüfbericht anerkannte das Bundesamt für Raum- entwicklung den städtebaulichen Gestaltungswillen in allen Agglome- rationsteilen mit Zentrums-, Bahnhofsumfeld- und Quartieraufwertun- gen als Stärke des Programms. Damit konnten positive Wirkungen im Städtebau, bei der Lebensqualität, im Langsamverkehr, beim Abbau von Trennwirkungen von Verkehrsinfrastrukturen im Siedlungsbereich sowie in der Verkehrssicherheit erzielt werden. Agglomerationsprogramm Obersee 2. Generation Das Agglomerationsprogramm knüpft in der 2. Generation mit dem Zukunftsbild an die 1. Generation an. Das Zukunftsbild enthält mit dem Obersee und dem Seedamm die strukturgebenden und zugleich verbin- denden Elemente des Hauptzentrums Rapperswil-Jona–Freienbach (Pfäffikon). Die Siedlungsentwicklung soll innerhalb der bestehenden Siedlungsgebiete erfolgen. Mit Siedlungsbegrenzungslinien soll der Siedlungsraum vom unbebauten Gebiet getrennt werden. Die Ortszen- tren sollen über Strassenraumgestaltungen revitalisiert werden. Ange- strebt wird eine angemessene Siedlungsdichte bei guter Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (öV). Im Bereich Verkehr soll das Bus-
angebot ausgebaut und die Busse im Verkehrsnetz priorisiert werden. Die Umsteigeknoten sollen aufgewertet werden. Das Bahnangebot soll in der Angebotssystematik (Merkbarkeit) verbessert werden. Auf eine Kapazitätserhöhung für den motorisierten Individualverkehr auf dem Seedamm soll verzichtet werden. Die Ortskerne sollen entlastet und die Autobahnanschlüsse verbessert werden. Im Langsamverkehr soll ein zusammenhängendes Langsamverkehrsnetz entstehen und Abstellan- lagen ausgebaut werden. Im Bereich Landschaft werden Gebiete für Natur, Erholung und Kulturlandschaft bezeichnet und für die Sicher- stellung von deren Funktion geeignete Massnahmen abgeleitet. Agglomerationsprogramm Obersee 3. Generation Mit der 3. Generation wurden die Inhalte des Agglomerationspro- gramms der 2. Generation weiterentwickelt und vertieft. Im Bereich Verkehr wurden Unfallschwerpunkte und Unfallhäufungsstellen unter- sucht und Massnahmen zur Behebung der Schwachstellen entwickelt. Für den Fuss- und Veloverkehr wurden ebenfalls die Schwachstellen analysiert und Massnahmen zur Behebung erstellt. Für die Stadtbahn Obersee wurde ein Angebotskonzept für die Eingabe im Rahmen des Ausbauschritts 2030 des Strategischen Entwicklungsprogramms (STEP) erarbeitet. Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr erfolgt allgemein im Ein- klang mit der Revision der kantonalen Richtpläne von Schwyz, St. Gal- len und Zürich bezüglich der neuen Vorgaben des Raumplanungsgeset- zes. Agglomerationsprogramm Obersee 4. Generation Mit dem Agglomerationsprogramm der 4. Generation werden die Inhalte des Agglomerationsprogramms der 3. Generation weiterentwi- ckelt und vertieft. Es wird insbesondere auf die Hinweise des Bundes aus dem Prüfbericht zur 3. Generation reagiert und identifizierte Lücken im Programm behoben. So wurde u. a. das Zukunftsbild stellenweise überarbeitet und die Teilstrategien konkretisiert. Erstmals wurden auch die Themen Freiraum, Siedlungsklima und Siedlungsqualität mit auf- genommen. Die siedlungsverträgliche Umgestaltung von Strassenräu- men wurde unter diesen Gesichtspunkten eingebettet. Die Siedlungs- entwicklung nach innen mit Augenmerk auf Verdichtung und Entwick- lungsschwerpunkte wurde auf der Grundlage aller genehmigten kanto- nalen Richtpläne weiter konkretisiert. Im Bahnverkehr werden deutliche Angebotsverbesserungen dank dem STEP-Ausbauschritt 2035 erreicht. Das Busangebot wird darauf abgestimmt. Weiter sollen verschiedene Bahnhöfe in Bezug auf Nutzerfreundlichkeit, Aufenthaltsqualität und multimodale Angebote aufgewertet werden. Die grossen regionalen Bahnhöfe werden zu multimodalen Drehscheiben ausgebaut.
3. Agglomerationsprogramm Obersee 5. Generation Das Agglomerationsprogramm wurde in der vorliegenden 5. Gene- ration nicht grundlegend verändert, sondern es baut auf den vier frühe- ren Generationen auf und stellt eine gezielte Weiterentwicklung dar. Unter anderem wurden folgende thematische Schwerpunkte gewählt: Siedlungsentwicklung nach innen, Verkehrsdrehscheiben, Verbesserung öV und Dekarbonisierung Busflotte sowie Stärkung Fuss- und Velover- kehr. Kostenrelevant sind die A-Massnahmen im Bereich Verkehr, die im Zeitraum 2028–2032 verwirklicht werden. Dazu kommen die als A-Mass- nahmen bezeichneten Eigenleistungen, für die zwar keine Bundesgelder beantragt werden, die aber für die Gesamtbeurteilung des Agglomera- tionsprogramms wichtig sind. Darunter fallen alle Leistungen im Be- reich Siedlung und Landschaft sowie kleine Projekte im Bereich Ver- kehr. Im Rahmen des Agglomerationsprogramms Obersee erfolgen die Planungen in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr über die Kantonsgrenze hinweg aufeinander abgestimmt und unter Einbezug der betroffenen Gemeinden. Insgesamt umfasst die 5.Generation Massnahmen von 182,5 Mio. Fran- ken. Diese Summe setzt sich zusammen aus den A-Massnahmen (130,7 Mio. Franken) und B-Massnahmen (51,8 Mio. Franken). Über das gesamte Agglomerationsprogramm Obersee betrachtet, investieren die Kantone ungefähr einen Drittel und die Gemeinden ungefähr zwei Drit- tel der Massnahmenkosten. Hinsichtlich des Investitionsvolumens der A-Massnahmen entfallen auf die Kantonsgebiete St. Gallen 33,7 Mio. Franken, Schwyz 58,2 Mio. Franken und Zürich 38,8 Mio. Franken. Massnahmen im Kanton Zürich Das Agglomerationsprogramm Obersee ist mit den Planungen des Kantons, der Regionen Zürcher Oberland, Pfannenstil und Zimmerberg sowie der Gemeinden abgestimmt. Der Fokus der im Kanton Zürich umzusetzenden Verkehrsmassnahmen liegt auf der Optimierung von Ortsdurchfahrten, der Aufwertung von Strassenräumen, Verbesserun- gen im öV sowie im Fuss- und Veloverkehr. Beim Strassenverkehr sind verschiedene Betriebs- und Gestaltungskonzepte bzw. Strassenraum- aufwertungen auf kantonalen Achsen / Ortsdurchfahrten in Hombrech- tikon, Rüti und Wald sowie auf kommunalen Achsen in Rüti, Dürnten, Wald, Feldbach und Hombrechtikon vorgesehen. Beim öV liegt der Fo- kus auf der E-Mobilität. Die Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland planen die (weitere) Umrüstung ihres Betriebs auf E-Busse im Zürcher Kantonsgebiet der Agglo Obersee und auf St. Galler Kantonsgebiet. Zur Stärkung des Fuss- und Veloverkehrs werden verschiedene kanto- nale Achsen in Hombrechtikon kurz- und mittelfristig optimiert. Auf dem kommunalen Netz werden spezifische Ergänzungen in Bubikon, Hombrechtikon und Wald umgesetzt. Das Fuss- und Velowegnetz wird auf der kantonalen Route in Richterswil kurzfristig ergänzt.
Folgende A-Massnahmen mit einem Gesamtvolumen von rund 13,2 Mio. Franken liegen im Verantwortungsbereich des Kantons Zürich (Tiefbauamt): – Betriebs- und Gestaltungskonzept Rütistrasse, Hombrechtikon (1,21 Mio. Franken) – Strassenraumaufwertung Rapperswilerstrasse, Rüti (4 Mio. Franken) – Fuss- und Veloverbindung Bergstrasse, Richterswil (3,1 Mio. Franken) – Veloverbindung Feldbach-/Etzelstrasse, Hombrechtikon (4,87 Mio. Franken) Aufgrund der angespannten Finanzlage des Kantons Zürich hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 28/2025 entschieden, alle Investitions- vorhaben von grösser als 4 Mio. Franken einer Priorisierung zu unter- ziehen. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch Pro- jekte, die Teil des vorliegenden oder früherer Agglomerationsprogram- me sind, wegen fehlender finanzieller Mittel nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden können. Die A-Massnahmen im Verantwortungsbereich der Gemeinden des Kantons Zürich umfassen vornehmlich Fuss- und Veloverbindungen sowie die Aufwertung von Strassenräumen. Ihr Gesamtvolumen beträgt rund 25,6 Mio. Franken.
4. Einreichung des Agglomerationsprogramms der 5. Generation Gemäss den Vorgaben des Bundes müssen die zuständigen Exekuti- ven der am Agglomerationsprogramm beteiligten Akteure (Gemeinden, Planungsregionen und Dritte) dem Programm vor der Einreichung zu- gestimmt haben. Zudem müssen sich alle Massnahmenträger im Rah- men ihrer Zuständigkeiten zur Umsetzung ihrer Massnahmen verpflich- tet haben. Dies bedeutet, dass sie ihre Massnahmen bis zur Bau- und Finanzierungsreife vorantreiben, wobei selbstverständlich die Entschei- de der gesetzlich zuständigen Entscheidungsträger vorbehalten bleiben. Der Exekutivbeschluss gilt damit als verbindliche Absichtserklärung. Die Umsetzung der Massnahmen erfolgt auf der Grundlage des je- weils anwendbaren Rechts, namentlich der Strassen- und Eisenbahn- gesetzgebung. Vorbehalten bleiben die dort vorgesehenen Entscheide der zuständigen Entscheidungsträger (Exekutive, Parlament, Stimm- bevölkerung) auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene sowie allfäl- lige Gerichtsentscheide. Die Gemeinden im Perimeter des Agglomera- tionsprogramms wurden vom Januar bis Februar 2025 eingeladen, ihre Exekutivbeschlüsse zu fassen. Diese liegen vollständig vor.
Mit vorliegendem Beschluss stimmt der Regierungsrat des Kantons Zürich als Mitträger des Agglomerationsprogramms Obersee dem Pro- gramm der 5.Generation zu und bekräftigt seine Absicht zur Weiter- verfolgung der in seiner Verantwortung liegenden Massnahmen. Der Kanton St. Gallen wird zur Einreichung des Programms an den Bund bis 30. Juni 2025 ermächtigt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Agglomerationsprogramm Obersee der 5. Generation wird zugestimmt.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, das Programm dem federführenden Kanton St. Gallen zur Einreichung an den Bund bis zum 30. Juni 2025 freizugeben.
III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Leistungs- vereinbarungen und die Finanzierungsvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen.
IV. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, diesen Beschluss den Gemeinden Richterswil, Rüti, Dürnten, Wald, Hombrechtikon und Bubikon sowie der Planungsregionen Zürcher Oberland, Pfannenstil und Zimmerberg mitzuteilen.
V. Mitteilung an das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern, den Regierungsrat des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, den Regierungsrat des Kantons Schwyz, Regierungsgebäude, Postfach 1260, 6431 Schwyz, den Verein Agglo Obersee, Geschäftsstelle, Oberseestrasse 10, 8640 Rapperswil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli