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Decisione

RRB Nr. 657/2025

Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, Vernehmlassung, Ermächtigung

18 giugno 2025Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Juni 2025

657. Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, Vernehmlassung,

Erwägungen

Ermächtigung

I. Ausgangslage Das geltende Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1) ist seit 1. Juli 2008 in Kraft und wurde bisher mehrfach revidiert. Die Ziele einer Totalre- vision des GesG sind eine formelle und materielle Angleichung an das anwendbare Bundesrecht, das Schliessen von Regelungslücken, die not- wendige Umsetzung des Legalitätsprinzips, eine Modernisierung und Harmonisierung von Begriffen sowie eine bessere Lesbarkeit und Ver- ständlichkeit des Gesetzes. Das GesG erfüllt für die Rechtsanwende- rinnen und -anwender wichtige Informationsfunktionen. Ausserdem soll das totalrevidierte GesG neuen Entwicklungen im Gesundheitsrecht sowie der digitalen Transformation im Gesundheitswesen Rechnung tragen. Es soll so ausgestaltet sein, dass absehbare Entwicklungen be- rücksichtigt werden, damit nicht in kurzer Zeit wieder Gesetzesände- rungen notwendig sind. Mit der Totalrevision des GesG werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zur Erreichung des Legislaturziels RRZ 4 «Die integrierte Versorgung weiterentwickeln mit einem besonderen Fokus auf die haus- ärztliche, pädiatrische und psychiatrische Versorgung.» (RRB Nr. 871/ 2023) bzw. zur Umsetzung der entsprechenden Massnahmen (RRZ 4a– 4e) geschaffen: – Die von Unterversorgung betroffenen Bereiche stärken und die Ver- sorgung durch ambulante, intermediäre und innovative Angebote weiter verbessern. – Mit einer Präventionsstrategie die Gesundheitskompetenz und die Eigenverantwortung der Bevölkerung stärken und die psychische Ge- sundheit von Kindern und Jugendlichen durch frühzeitige Unterstüt- zung verbessern. – Durch Digitalisierung die vernetzte Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern der ambulanten und stationären Versorgung för- dern sowie die administrative Belastung senken. – Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gesundheitsfachpersonen und die gesundheitspolizeiliche Aufsicht weiterentwickeln. Mit Beschluss Nr. 577/2024 stimmte der Regierungsrat dem Norm- konzept zu, auf dessen Grundlage der Vernehmlassungsentwurf er- arbeitet worden ist.

II. Übersicht über die Vernehmlassungsvorlage Der erläuternde Bericht zur Vernehmlassungsvorlage äussert sich ausführlich zu den Gründen für eine Totalrevision des geltenden GesG sowie zu den Zielen einer Totalrevision (Abschnitt A). Im erläuternden Bericht werden weiter die wichtigsten Regelungs- gegenstände des neuen GesG thematisch geordnet und zusammengefasst dargelegt (Abschnitt B), so namentlich Berufsausübungs- und Betriebs- bewilligungen, Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber, Digitalisierung und elektronisches Patientendossier, Datenschutz, Ge- sundheitsförderung und Prävention sowie Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Es folgen Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Gemeinden (vgl. Abschnitt C), zur Datenschutzfolgenabschätzung (Abschnitt D) und zur Regulierungsfolgeabschätzung (Abschnitt E). Die Datenschutz- beauftragte wurde zweimal zur Stellungnahme eingeladen. Ihren Be- merkungen wurde Rechnung getragen. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2025 hat die Volkswirtschaftsdirektion die Darlegungen in der Regulierungsfolgeschätzung grundsätzlich als ausgewogen gewürdigt. Den Empfehlungen der Volkswirtschaftsdirektion (Bezifferung der Ge- bühren bei Bewilligungen sowie ausführlichere Beschreibung von Auf- wand und Effizienzgewinnen bei der elektronischen Patientendokumen- tation) wurde ebenfalls Rechnung getragen. Im erläuternden Bericht finden sich schliesslich Darlegungen zu den mit dem neuen Erlass verbundenen finanziellen Auswirkungen (Ab- schnitt F). Dem erläuternden Bericht ist der Vorentwurf des neuen Gesetzes als synoptische Darstellung beigefügt (Abschnitt G). Er enthält ausführ- liche, für die vom Erlass betroffenen Personen und Einrichtungen sowie für die Praxis relevante Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbe- stimmungen.

III. Ermächtigung zur Vernehmlassung Der Entwurf kann bei den Gemeinden, betroffenen Behörden, poli- tischen Parteien, Verbänden und weiteren Interessierten in die Ver- nehmlassung gegeben werden. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermäch- tigen, zum Entwurf für die Totalrevision des GesG eine Vernehmlassung durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungs- verfahren zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes durchzuführen.

II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli