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Decisione

RRB Nr. 662/2009

Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste der Direktion JI, Beantwortung

29 aprile 2009Tedesco10 min

Source zh.ch

Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste der Direktion JI, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 48/2009

Sitzung vom 29. April 2009

662. Anfrage (Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste der Direktion JI) Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf, hat am 9. Februar 2009 folgende Anfrage eingereicht: Von Oktober 1999 bis September 2005 gab es den Modellversuch «Lernprogramme als neue Interventionsform in der Strafjustiz». Dabei wollte man sich an den Trainingserfordernissen von Straffälligen orien- tieren und problematische Einstellungen hinterfragen, verändern und Verhaltensfertigkeiten fördern und damit das individuelle Rückfallrisiko der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer reduzieren. In einer Medien- mitteilung bescheinigte sich die Justizdirektion denn auch durchwegs ein positives Zeugnis über die von ihr neu beschrittenen Wege in der Bewährungshilfe; wie fast jedes neue Tätertherapieprogramm aus der Zürcher JI erhielt auch dieses Lernprogramm eine internationale Aus- zeichnung an einer internationalen Konferenz von Gleichgesinnten, lässt sich der Medienmitteilung entnehmen. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um die Be- antwortung nachfolgender Fragen:

Erwägungen

1. Wurden diese Lernprogramme seitdem fortgesetzt?

2. Welche Lernprogramme wurden anfänglich angeboten bzw. kamen seit Oktober 1999 neue hinzu und, wenn ja, wann genau?

3. Gibt es interne wie insbesondere auch externe Untersuchungen, welche mittels Zahlen belegen, dass das Rückfallrisiko tatsächlich verringert wurde?

4. Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage wurden diese Program- me damals eingeführt?

5. Ist heute eine gesetzliche Grundlage für diese Programme vorhanden?

6. Wie viele Stellenprozente werden heute für diese Programme ein- gesetzt bzw. wie war die jährliche Entwicklung seit Oktober 1999?

7. Wie viele Fälle wurden seit Oktober 1999 jeweils pro Jahr erledigt?

8. Welches waren seit Oktober 1999 die jeweiligen Fallkosten pro Jahr?

9. Wie hoch waren bis anhin die Gesamtkosten?

10. Wer trug damals bzw. trägt nun diese Kosten?

11. Wurde bzw. wird eine Kostenbeteiligung von den Teilnehmern ver- langt und deckt diese die tatsächlichen Kosten?

12. Wie häufig erfolgte tatsächlich eine Kostenbeteiligung?

13. Trifft es zu, dass auch Ersttäter, welche grundsätzlich einmal An- spruch auf den bedingten Strafvollzug bei einer minimalen Probe- zeit bzw. ohne sie weiter belastende Auflagen gehabt hätten bzw. immer noch haben, mittels sog. «Weisungen» zum Besuch dieser Programme verpflichtet wurden bzw. immer noch werden?

14. Gab bzw. gibt es nunmehr eine genügende gesetzliche Grundlage für solche Weisungen, welche Ersttäter betreffen bzw. betrafen?

15. Aufgrund welcher Richtlinien erfolgte die Auswahl solcher Ersttäter?

16. Gab es Fälle von Ersttätern, welche diese Lernprogramme dennoch nicht absolvierten bzw. absolvieren wollten?

17. Gab es deswegen sog. «Nachverfahren» gegen Ersttäter, d. h. Ver- längerungen der Probezeit oder gar Widerrufe des bedingten Straf- vollzuges?

18. Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützten sich diese Nachver- fahren gegen Ersttäter?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, wird wie folgt be- antwortet: Zu Frage 1: Aufgrund der gemachten Erfahrungen wurden die Lernprogramme weitergeführt und wurden inzwischen auch in die sicherheitspolitischen Legislaturziele des Regierungsrates aufgenommen. Für die angestrebte Verstärkung der Gewalt- und Rückfallprävention im Rahmen des Justiz- vollzuges (Ziel 16, Massnahme 16.5) verweist er unter anderem auch auf die Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit denen Änderungen der inneren Einstellung und des Verhaltens von Straftäte- rinnen und -tätern bewirkt werden sollen. Vorgesehen ist dabei ebenso die weitere Unterstützung dieser Programme wie auch deren Evalua- tion. Zu Frage 2: Die Bestimmung möglicher Zielgruppen für Lernprogramme ent- stand bereits 1999 wie auch heute in enger Abstimmung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und dem Justizvollzug. Sämtliche der ur- sprünglich erarbeiteten Lernprogramme werden heute weiterhin ange- boten. Einzelne erfuhren aufgrund der Erkenntnisse aus der Evalua-

tion des Modellversuchs (1999–2003) sowie der mittlerweile fast zehn- jährigen Praxiserfahrung verschiedene Konzeptanpassungen. Seit 1999 werden folgende Lernprogramme angeboten: – Lernprogramm für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer (TaV) – Lernprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer (Start) – Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) – Lernprogramm für Gewalt- und Eigentumsdelikte (DoT) dieses Lernprogramm wird seit 2002 nur noch im Einzelsetting und nicht mehr in der Gruppe durchgeführt – Lernprogramme für Insassen und Ausgetretene von Strafanstalten (Trias 1+2) Auf Anregung der Strafverfolgungsbehörden wurde 2007 folgendes Programm neu entwickelt: – Lernprogramm für drogenauffällige Verkehrsteilnehmer (TdV) Zu Frage 3: Der Modellversuch wurde durch die renommierte Verkehrspsycho- login Dr. Jacqueline Bächli-Biätry evaluiert. In ihrem Bericht vom 13. März 2006 (Lernprogramme als neue Interventionsform in der Straf- justiz) kommt sie zu folgender Schlussfolgerung: «Die Hypothese, dass der Besuch eines Lernprogramms geeignet ist, die deliktspezifische Rück- fälligkeit zu vermindern, kann tendenziell bestätigt werden.» Der voll- ständige Evaluationsbericht von Dr. Bächli-Biätry sowie der Schluss- bericht der Projektleitung vom März 2006 zum Modellversuch sind auf der Website des Bundesamts für Justiz einsehbar. Um vertiefte Aussagen zur Wirkung der Lernprogramme machen zu können, ist geplant, voraussichtlich ab April 2009 ein im Amt für Justiz- vollzug neu entwickeltes Messintrument RGB (Rückfallquotenbezoge- ne Geschäftsberichterstattung) u. a. auch in der Abteilung Lernpro- gramme einzuführen. Zu Fragen 4 und 5: Die Teilnahme an einem deliktorientierten Lernprogramm konnte von 1999 bis 2005 von den Staatsanwaltschaften während der Strafun- tersuchung oder von einer urteilenden Instanz (Gerichte oder Staatsan- waltschaften) angeordnet werden. Gesetzliche Grundlage bildeten die formellen und materiellen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzu- ges nach Art. 41 Abs. 2 aStGB; d. h. die Teilnahme an einem Lernpro- gramm konnte von der urteilenden Behörde im Rahmen einer Weisung angeordnet werden. Ebenfalls konnte die Teilnahme an einem Lernpro- gramm im Rahmen einer Ersatzmassnahme nach § 72 Abs. 2 StPO an- geordnet werden.

Heute bilden die Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB sowie § 72 Abs. 2 StPO die gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung einer Teilnahme an einem deliktorientierten Lernprogramm. Zu Frage 6: Erst seit 2007 werden im Amt für Justizvollzug die Arbeitsstunden differenziert nach der erbrachten Leistung erfasst. Zuvor hat die Abtei- lung Lernprogramme immer auch Aufgaben im Bereich der Bewäh- rungshilfe und der Strafmediation wahrgenommen, weshalb eine Auf- schlüsselung bis Ende 2006 nicht möglich ist. Für die Jahre 2007 und 2008 wurden je rund 13 000 Stunden für den Bereich Lernprogramme (einschliesslich administrativen Aufwands) eingesetzt. Dies entspricht 6,5 Stellen. Die Lernprogramme wurden 1999 mit einem vom Bundesamt für Justiz mitfinanzierten Modellversuch begonnen. Mit den damals zur Verfügung stehenden 5,5 bis 6 Stellen wurde anfänglich viel in die Entwicklung der Lernprogramme investiert, da es seinerzeit kaum vergleichbare Ange- bote gab, auf die man hätte zurückgreifen können. Obwohl sich die Zuweisungszahlen in den letzten zehn Jahren versechsfacht und die Anzahl durchgeführter Programme dadurch mehr als verzehnfacht haben, sind die Personalstellen über die letzten Jahre stets gleich geblie- ben. Dies wurde nur möglich, weil die frei gewordenen Entwicklungs- ressourcen in den letzten Jahren praktisch eins zu eins für die Abklä- rung der Programmeignung und die Durchführung eingesetzt wurden. Zu Frage 7: Durchgeführte und Anzahl Teilnehmende, die erledigte Eignungsabklärungen das Lernprogramm erfolgreich Jahr für Lernprogramme abgeschlossen haben 2000 112 26 2001 155 116 2002 279 182 2003 262 264 2004 389 269 2005 487 337 2006 526 460 2007 493 412 2008 668 431 Total 3371 2497

Zu Fragen 8 und 9: Die Frage nach den jährlichen Fallkosten kann mangels detaillierten Datenmaterials nicht beantwortet werden, und zwar nicht nur, weil die aufwendigen Entwicklungskosten differenziert zu berücksichtigen wären,

sondern auch mit Blick auf die Differenz zwischen den Fällen von Eignungsabklärung mit und ohne durchgeführtes Programm. Durch- schnittliche Fallkosten ergeben insofern ein verzerrtes Bild. Die Ge- samtkosten der Lernprogramme von 1999 bis Ende 2008 belaufen sich auf gerundete 14 Mio. Franken; wobei die Beteiligung des Bundes mit 1,645 Mio. Franken zu Buche schlägt. Damit hat der Kanton insgesamt 12,355 Mio. Franken aufgewendet. Geteilt durch alle 3371 Fälle würde dies zu durchschnittlichen Kosten von Fr. 3665 führen. Ein besserer An- haltspunkt ergibt sich aus der Vollkostenbetriebsbuchhaltung der Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste 2008. Danach beliefen sich die Kosten für die Lernprogramme 2008 auf rund 1,48 Mio. Franken, was bei 668 Fällen von Eignungsabklärungen durchschnittliche Kosten von Fr. 2215 ergibt. Entsprechend zeigt sich, dass seit Beginn des Modellversuches eine deutliche Senkung der durchschnittlichen Fallkosten gelungen ist. Zu Frage 10 und 11: Der Modellversuch 1999–2003 wurde vom Bund mit einer Beteiligung von 70% (1,645 Mio. Franken) mitfinanziert. Seit 2005 ist der Modell- versuch inkl. Evaluation abgeschlossen und der Kanton Zürich trägt die Kosten; abzüglich der Kostenbeteiligung der Teilnehmenden. Der Kos- tenbeitrag der Teilnehmenden für ein Lernprogramm beträgt Fr. 500. Dies entspricht keinem Vollkostenbeitrag, sondern knapp 20% der Ge- samtkosten pro Fall. Zu Frage 12: Die Kostenbeteiligung der Teilnehmenden verläuft insgesamt zufrie- denstellend. So konnte 2008 bei 400 Teilnehmenden eine Kostenbeteili- gung erhältlich gemacht werden. Nur in 31 Fällen musste die Kostenbe- teiligung abgeschrieben werden. Zu Frage 13: Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz der Ersttäterin oder dem Ersttäter – entgegen der Fragestellung – keinen «grundsätzlichen» An- spruch auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bzw. die Gewäh- rung eines weisungsfreien bedingten Strafvollzuges verschafft. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der bedingte Strafvollzug dann zu gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin oder den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraussetzung ist in erster Linie bei Ersttäterinnen oder Ersttätern und nur ausnahmsweise auch bei rückfällig gewordenen Täterinnen und Tätern erfüllt (vgl. Art. 42 Abs 2 StGB). Die Möglich- keit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist denn auch notwen- dige Voraussetzung für die Weisung, ein Lernprogramm zu besuchen.

In der Praxis der Bezirksgerichte kommt die Verpflichtung zur Ab- solvierung von Lernprogrammen bei Ersttäterinnen und Ersttätern bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges nur gelegentlich vor (insbe- sondere bei SVG-Delikten und häuslicher Gewalt). Vereinzelt kamen auch Fälle vor, in denen angeklagte Ersttäterinnen und Ersttäter aus eigener Initiative Lernprogramme während einer laufenden Untersu- chung absolvierten und sich damit ihre Situation im Gerichtsverfahren verbessert haben. Zu Frage 14: Eine Rechtsgrundlage für die Erteilung von Weisungen, die auch Ersttäterinnen und Ersttäter betreffen, bestand bereits im bis Ende 2006 geltenden StGB (vgl. Art 41. Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). In der seit 2007 geltenden Fassung des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafge- setzbuchs findet sich diese in Art. 44 Abs. 2. Erneut ist darauf hinzuwei- sen, dass Ersttäterinnen und Ersttäter auch nach neuem Recht nicht un- abhängig von der ihnen zu stellenden Legalprognose Anspruch auf den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der Mindestprobezeit und ohne Erteilung von Weisungen haben (was auch dem klaren Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 StGB widersprechen würde). Im neuen Recht wurde lediglich die – widerlegbare – Vermutung einer positiven Prognose bei Ersttäterinnen und Ersttätern verankert. Zu Frage 15: Das Amt für Justizvollzug hat zuhanden der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich ein detailliertes Merkblatt ausgearbeitet, das über die Zuweisungsvoraussetzungen und über die Abläufe detailliert Auskunft gibt. Zudem besteht über jedes einzelne angebotene Lernprogramm eine ausführliche Zusammenstellung aller massgebenden Informatio- nen. Allgemeine Voraussetzungen, die kumulativ für alle Lernprogram- me gelten, sind: – Der bedingte Strafvollzug ist möglich, – die beschuldigte Person – ist im Sachverhalt grundsätzlich geständig, – hat Wohnsitz in der Schweiz, – kann sich auf Deutsch verständigen. Die Gerichte sprechen die Weisung zum Besuch eines Lernpro- gramms in der Regel auf einen entsprechenden Antrag der Staatsan- waltschaft aus, dem die genannte Eignungsabklärung vorausgeht. Ver- einzelt hatten Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mit dem Programm begonnen. In allen gerichtlichen Anordnungen er-

folgte die Weisung mit Zustimmung der oder des Angeklagten. In Ein- zelfällen hat die Möglichkeit zur Zuweisung an ein Lernprogramm die Bewilligung des bedingten Vollzuges erleichtert. Zu Fragen 16 und 17: Die in jedem Falle durchgeführte Eignungsabklärung des Amts für Justizvollzug gewährleistet sehr zuverlässige Ergebnisse, weshalb es nur in sehr seltenen Einzelfällen vorkommt, dass eine Person, deren Eig- nungsabklärung positiv verlaufen ist, das Lernprogramm gleichwohl nicht vollständig absolviert. Entsprechend können Nachverfahren in solchen Ausnahmefällen vorkommen. Eine Statistik führen die Gerich- te hierzu allerdings nicht und die systematische Durchsicht aller erle- digten Verfahren wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Zu Frage 18: Diese Nachverfahren stützen sich auf Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 bis 5 StGB (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 altStGB).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli