RRB Nr. 662/2017
Verordnung über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte, gemischte Methode, Schreiben an das EDI
12 luglio 2017Tedesco3 min
Source zh.ch
Verordnung über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte, gemischte Methode, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2017
662. Verordnung über die Invalidenversicherung
Erwägungen
(Änderung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode]; Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment des Innern (EDI) das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, LS 831.201). Die Anpassung der IVV erfolgt aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016. In die- sem Urteil wurde festgestellt, dass die heutige Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nach der sogenannten gemischten Methode die teilerwerbstätigen Personen, die zusätzlich zur Erwerbsarbeit noch an- dere der Erwerbsarbeit gleichgestellte Aufgaben wie namentlich Haus- haltsaufgaben ausüben, diskriminiere. Mit der vorliegenden Revision der IVV soll dieser Mangel behoben und eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die den Vorbehalten des Urteils des EGMR Rechnung trägt. Dem erläuternden Bericht ist zu entnehmen, dass die neue Berechnung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Personen zu einer in Zukunft höheren Rente führen kann. Heute würden 16 200 Personen eine Rente beziehen, die gestützt auf die gemischte Methode zugesprochen wurde. Diese Renten würden nach Einführung der Neuregelung von den IV- Stellen von Amtes wegen geprüft werden. Der erläuternde Bericht geht bezüglich der mit dem neuen Berechnungsmodell verbundenen Rentener- höhungen von Mehrkosten für die Invalidenversicherung von etwa 35 Mio. Franken pro Jahr aus. Hinzu würden jene Personen kommen, die neu An- spruch auf eine Rente hätten. Dem Kanton Zürich erwachsen aus der Verordnungsänderung keine Mehrkosten. Die vorgeschlagene Verordnungsänderung ist zu begrüssen. Sie trägt dem Urteil des EGMR Rechnung, indem mit der neuen Berechnung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 27bis Abs. 2–4 E-IVV der vom Gericht als diskriminierend beurteilte Aspekt der gemischten Methode in der Renten- bemessung korrigiert wird. Sachrichtig ist auch, dass bei der Umschreibung des Aufgabenbereichs der im Haushalt tätigen Versicherten in Art. 27 E- IVV die Kindererziehung um die «Pflege und Betreuung von Angehöri- gen» erweitert wird. Die entsprechenden Tätigkeiten müssten andernfalls entgeltlich durch andere Personen erbracht werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern EDI, 3003 Bern (auch per Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat.iv@bsv. admin.ch): Wir danken Ihnen für die mit Schreiben vom 17. Mai 2017 eingeräumte Gelegenheit, zur Änderung der Verordnung über die Invalidenversiche- rung (IVV) Stellung zu nehmen. Wir begrüssen die vorgeschlagene Verordnungsänderung. Sie trägt dem Urteil des EGMR Rechnung, indem mit der neuen Berechnung des In- validitätsgrades gemäss Art. 27bis Abs. 2–4 E-IVV der vom Gericht als dis- kriminierend beurteilte Aspekt der gemischten Methode in der Renten- bemessung korrigiert wird. Sachrichtig ist auch, dass bei der Umschrei- bung des Aufgabenbereichs der im Haushalt tätigen Versicherten in Art. 27 E-IVV die Kindererziehung um die «Pflege und Betreuung von Angehö- rigen» erweitert wird. Die entsprechenden Tätigkeiten müssten andern- falls entgeltlich durch andere Personen erbracht werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicher- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi