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Decisione

RRB Nr. 662/2019

Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Kostenanteil, neue Ausgabe

3 luglio 2019Tedesco11 min

Source zh.ch

Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Kostenanteil, neue Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2019

662. Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (Kostenanteil und Subvention)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe erteilt im Auftrag des Kantons Zürich Berufsfachschulunterricht in den Berufen Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales mit eidgenössischem Be- rufsattest (EBA), Fachfrau/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Medizinproduktetechnologin/Medizin- produktetechnologe (EFZ). Zudem führt die Careum AG Bildungszen- trum für Gesundheitsberufe mehrere Bildungsgänge der höheren Fach- schule (HF) im Bereich Gesundheit. Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe wurde mit RRB Nr. 1058/2017 vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2020 als beitrags- berechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) hat in der Folge gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Be- rufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der Ca- reum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe eine Leistungsverein- barung für diesen Zeitraum abgeschlossen und durch entsprechende Jah- resvereinbarungen über die beitragsberechtigten Angebote konkretisiert. Für die Dauer vom 1. September 2020 bis Ende Schuljahr 2020/2024 (31. August 2024) ist die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheits- berufe weiterhin als beitragsberechtigt anerkannt (RRB Nr. 439/2019).

2. Kostenanteile und Subventionen

2.1 Beruf‌liche Grundbildung Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in sei- nem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durch- zuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitrags- gesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2).

Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernen- den. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es sich um den Be- reich der beruf‌lichen Grundbildung und somit um den obligatorischen und kostenlosen Unterricht handelt, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Gestützt auf die Budgeteingabe 2019 und die Prognose der Leistungs- erbringerin über die Entwicklung der Lernenden und Studierenden für 2020 bis 2024 – erwartet wird eine durchschnittliche Zunahme von rund 4% – ist für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. August 2024 ein Betrag von höchstens Fr. 69 640 000 auszurichten. Ausgaben für die beruf‌liche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile und somit gebundene Ausgaben. Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe, die be- fristet für die Dauer der Staatsbeitragsberechtigung bzw. der Leistungs- vereinbarung zugesichert wird. Gemäss § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) sind diese Ausgaben vom Regierungsrat zu bewilligen.

2.2 Subventionen an die Bildungsgänge höhere Fachschule (HF) Gestützt auf § 28 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, Bil- dungsgänge höhere Fachschulen (HF) zu führen. Die Finanzierung die- ses Angebots richtet sich nach § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG, wonach der Kan- ton an diese Angebote Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Kos- ten leisten kann. Semesterpauschale gemäss VFin BBG Für die Finanzierung der Bildungsgänge HF ist gestützt auf § 5b VFin BBG die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungs- gänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV, LS 414.153) massgebend. Sofern der Standortkanton mit dem Anbieter eine Leis- tungsvereinbarung abgeschlossen hat und der angebotene Bildungsgang HF eidgenössisch anerkannt ist, werden pro Studentin oder Studenten mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich Subventionen in der Höhe der gesamtschweizerisch erhobenen HFSV-Pauschalen ausgerich- tet. Die Berechnung der Semesterpauschalen gemäss HFSV erfolgt ge- stützt auf gesamtschweizerische Vollkostenerhebungen pro Bildungsgang. Die Pauschalen decken durchschnittlich 50% der Vollkosten (Art. 6 HFSV). Gestützt auf Art. 7 HFSV hat die Konferenz der Vereinbarungs- kantone HFSV mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 die Pauschalen für die Bildungsgänge im Bereich Gesundheit auf 90% erhöht, da im Hin- blick auf die Versorgungssicherheit an diesen Bildungsgängen ein grös- seres öffentliches Interesse besteht.

Die Höchstbeträge für die Subventionen an die Bildungsgänge HF für 2020 bis 2024 werden gestützt auf die Budgeteingabe der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe festgelegt. Es wird mit einer jährlichen durchschnittlichen Zunahme der Zahl der Studierenden von rund 5% gerechnet. Der Höchstbetrag für die Angebote der höheren Fachschulen beträgt für den genannten Zeitraum Fr. 86 970 000. Diese Ausgaben sind gestützt auf § 39 lit. d und Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG von der Bildungsdirektion zu bewilligen, die diese Ausgabenkompetenz an das MBA delegiert hat (§ 20 und Anhang Orga- nisationsverordnung der Bildungsdirektion vom 25. Januar 2017, LS 172. 110.6). Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes, da das EG BBG bzw. die VFin BBG sowohl Subventionszweck als auch Höchstsatz festlegen. Finanzierung nach Gesundheitsgesetz Gemäss § 20a Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) kann die Bildungsdirektion an Schulen, die nichtärztliches Ge- sundheitspersonal ausbilden, Staatsbeiträge ausrichten, die über den An- teil gemäss EG BBG hinausgehen, sofern die Schulen eine ausreichende Ausbildung gewährleisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen. Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung zusätz- licher Subventionen konkretisieren. Er entscheidet gemäss § 20a Abs. 3 GesG über deren Art und Höhe. Bedingung für die Ausrichtung der Sub- vention ist, dass die Schulen den zürcherischen Spitälern und Pflege- heimen in angemessenem Umfang Personal zur Verfügung stellen. Die Bildungsgänge im Bereich Gesundheit Pflege HF, biomedizinische Analytik HF, medizinisch-technische Radiologie HF und Operations- technik HF werden vollständig durch den Kanton finanziert. Die Gesund- heitsdirektion hat dargelegt, dass die Weiterführung der Vollfinanzie- rung notwendig ist, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und den Listenspitälern sowie den Institutionen der Langzeitversorgung zu ermöglichen, ihrer Ausbildungsverpflichtung gemäss Gesundheitsgesetz nachzukommen. Ein Fachkräftemangel besteht ebenfalls bei den Dentalhygienikerin- nen und Dentalhygienikern, für die keine Ausbildungsverpflichtung be- steht. Um dennoch der grossen Nachfrage nach ausgebildeten Dental- hygienikerinnen und Dentalhygienikern nachzukommen, ist der Bildungs- gang Dentalhygiene HF durch den Kanton teilweise zu finanzieren. Die Restfinanzierung wird ab Studiengang 2020–2023 durch die Erhebung von Kursgeldern erfolgen. Das Kursgeld orientiert sich an der Studien- gebühr für Bachelor- und Masterstudiengänge im Kanton Zürich, die zurzeit Fr. 720 pro Semester beträgt.

Mit Beschluss Nr. 316/2018 bewilligte der Regierungsrat für den Zeit- raum vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2020 gestützt auf das Gesund- heitsgesetz Subventionen an die Bildungsgänge HF. Hinsichtlich der Bil- dungsgänge HF war eine Weiterführung der Vollfinanzierung notwen- dig, damit dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden konnte und den Listenspitälern sowie den Institutionen der Langzeitversorgung er- möglicht wurde, ihrer Ausbildungsverpflichtung gemäss Gesundheits- gesetz nachzukommen. Aufgrund der eingeschränkten Handlungsfrei- heit in Bezug auf die Höhe oder den Zeitpunkt der Vornahme handelte es sich gemäss § 37 Abs. 1 CRG e contrario um eine gebundene Ausgabe. Eine Kürzung der Finanzierung hätte die Einführung eines Kursgeldes zur Folge gehabt, was ohne frühzeitige Ankündigung für die Teilneh- menden laufender oder bereits ausgeschriebener Bildungsgänge nicht zumutbar gewesen wäre. Der Objektkredit für die Subventionen ab Schuljahr 2020/2021 ist im Hinblick auf die Erneuerung der Leistungsvereinbarung als neue Aus- gaben gemäss § 36 lit. a CRG und § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom Kantonsrat zu bewilligen. Die Summe der Finanzierung nach § 20a GesG für die Bildungsgänge HF beträgt Fr. 15 670 000 und ist vom 1. Sep- tember 2020 bis 31. August 2024 befristet. Ausbildungsklinik Dentalhygiene HF Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe führt für den Bildungsgang Dentalhygiene HF an der Minervastrasse 99 in Zürich eine Ausbildungsklinik. In dieser wird der vorklinische und klinische Unterricht gemäss Ziff. 5.2 des Rahmenlehrplans «Dentalhygiene» durchgeführt. Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe hat die Ausbildungsklinik von der Stiftung Dentalhygiene-Schule Zürich übernommen. Um eine Gleichbehandlung mit anderen Anbietenden zu gewährleis- ten, ist ab Schuljahr 2020/2021 die Finanzierung neu zu regeln. Die Aus- bildungsklinik soll ihre Kosten selber tragen und das Defizit neu durch Ausbildungsentschädigungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte gedeckt werden. Die neue Finanzierung wird ab 1. September 2022 wirksam, wenn die Teilnehmenden des Studiengangs 2020–2023 das Praktikum absolvieren werden. Für die zuvor gestarteten Studiengänge erfolgt die Finanzierung nach dem bisherigen Modell. Die Jahresvereinbarung 2018 und die Budgeteingabe 2019 sehen ein jährliches Defizit von Fr. 860 000 vor. Gestützt auf diese Grundlagen fal- len für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 Aus- gaben von Fr. 1 720 000 an. Diese Kosten werden vom Kanton getragen. Die Finanzierung der Ausbildungsklinik erfolgt gestützt auf § 20a GesG

in Verbindung mit § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG. Danach zieht sich der Kan- ton aus der Finanzierung zurück. Vom Regierungsrat ist deshalb für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 eine einmalige neue Ausgabe von Fr. 1 720 000 gemäss § 36 lit. b CRG und § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes zu bewilligen.

3. Kostenanteile und Subventionen Die Kostenanteile und Subventionen gliedern sich wie folgt: Tabelle 1: Überblick der zu bewilligenden Kostenanteile und Subven- tionen in der beruf‌lichen Grundbildung und an die Bildungsgänge HF Gesundheit (in Franken) 2020 2021 2022 2023 2024 Total ab 1.9. bis 31.8. Beruf‌liche Grundbildung (Kos- 5 450 000 16 910 000 17 340 000 17 780 000 12 160 000 69 640 000 tenanteil, gebundene Ausgabe) vom Regierungsrat zu bewilligen Bildungsgänge HF Gesundheit 6 460 000 20 450 000 21 480 000 22 770 000 15 810 000 86 970 000 (Subventionen gemäss VFin BBG, gebundene Ausgabe) vom MBA zu bewilligen Bildungsgänge HF Gesundheit 1 390 000 3 940 000 3 730 000 3 890 000 2 720 000 15 670 000 (Subventionen gemäss § 20a GesG, neue Ausgabe) auf Antrag des Regierungsrates vom Kantonsrat zu bewilligen Ausbildungsklinik Dentalhygiene 290 000 860 000 570 000 0 0 1 720 000 HF (Übernahme jährliches Betriebsdefizit bis 31. August 2022, neue Ausgabe) vom Regierungsrat zu bewilligen Total 13 590 000 42 160 000 43 120 000 44 440 000 30 690 000 174 000 000

Bei der Berechnung der Subventionen sind die Erträge der ausserkan- tonalen Studierenden noch nicht berücksichtigt. Diese betragen jährlich rund Fr. 5 400 000. Die berechneten Werte beruhen auf den Lernenden- und Studieren- denzahlen der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe gemäss Tabellen 2 und 3.

Tabelle 2: Für die Jahre 2020 bis 2024 wird mit folgenden Teilnehmen- denzahlen in der Grundbildung gerechnet: Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 Fachfrau/Fachmann Gesundheit 150 155 160 165 170 mit Berufsmaturität (EFZ) Fachfrau/Fachmann Gesundheit 1200 1250 1300 1350 1400 ohne Berufsmaturität (EFZ) Assistent/in Gesundheit und Soziales (EBA) 160 160 160 160 160 Medizinproduktetechnologin/-technologe 0 0 0 0 0 mit Berufsmaturität (EFZ) Medizinproduktetechnologin/-technologe 56 60 60 60 60 ohne Berufsmaturität (EFZ) Total 1566 1625 1680 1735 1790 Tabelle 3: Für die Jahre 2020 bis 2024 wird mit folgenden Teilnehmen- denzahlen in der höheren Berufsbildung gerechnet: Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 Pflege HF Vollzeit 480 520 560 600 640 Pflege HF Teilzeit 110 120 130 140 150 Biomedizinische Analytik HF 95 95 95 95 95 Medizinisch-technische Radiologie HF 130 130 130 130 130 Operationstechnik HF 130 130 130 130 130 Dentalhygiene HF 76 81 85 101 101 Total 1021 1076 1130 1196 1246 Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote der Grundbildung und der Lehrgänge HF der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe sowie die Finanzierung des jährlichen Betriebsdefizits der Ausbildungsklinik Dentalhygiene HF bis 31. August 2022 erfolgen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Beiträge sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2019–2022 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe wird ab dem 1. September 2020 bis 31. August 2024 an die ungedeckten anrechen- baren Aufwendungen des Berufsfachschulunterrichts ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 69 640 000, zugesichert.

II. Für die Ausbildungsklinik Dentalhygiene HF an der Minerva- strasse 99 in 8032 Zürich wird der Careum AG Bildungszentrum für Ge- sundheitsberufe für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 eine Subvention von Fr. 1 720 000 als neue Ausgabe zugesichert.

III. Die Ausgaben erfolgen zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheits- berufe, Gloriastrasse 16, 8006 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirek- tion, die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli