RRB Nr. 663/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Regensdorf, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
29 aprile 2009Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. April 2009
663. Gemeindeordnung (Regensdorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeord- nungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungs- rat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitu- tive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Regensdorf haben am 30. November 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen An- passungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politi- schen Rechte. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Regens- dorf am 30. November 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an die Gemeinde Regensdorf, Gemeinderatskanzlei, Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf, Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli