RRB Nr. 664/2024
Staatsbeitragsgesetz, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung
12 giugno 2024Tedesco3 min
Source zh.ch
Staatsbeitragsgesetz, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2024
664. Totalrevision des Staatsbeitragsgesetzes (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Anlass für die vorliegende Totalrevision des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind die praktischen Erfahrungen im Zu- sammenhang mit dem Vollzug des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich (nachfolgend «HFP»). Im Vollzug des HFP und in den nachfolgenden Verfahren erwies sich das Staatsbeitragsgesetz in manchen Fällen als wenig praxistauglich und nicht mehr zeitgemäss, woraus sich Schwierigkeiten, insbesondere bei der Nach- und Missbrauchskontrolle, ergaben. Gemäss den zur Verfügung stehenden Zahlen werden im Kanton Zürich jährlich rund 5,3 Mrd. Franken an Staatsbeiträgen ausgerichtet (ohne Beiträge aus dem Fonds im Fremdkapital, Investitionsbeiträge und Beiträge aus dem HFP). Über alle Aufgabenbereiche hinweg wird eine breite Palette an Aufgaben im öffentlichen Interesse (mit)finanziert. Das Staatsbeitragsgesetz ist dabei ein Querschnitterlass und legt als «lex ge- neralis» die Staatsbeitragsordnung im Kanton Zürich fest. Es regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und -abläufe, nicht jedoch die mate- riellen Beitragsvoraussetzungen.
2. Ziele und Umsetzung Da das geltende Staatsbeitragsgesetz in mehreren Punkten inhaltlich stark umgeformt und im Aufbau angepasst wurde, ist der Entwurf als Totalrevision ausgestaltet. Der Entwurf nimmt dabei bisherige Erfahrungen, insbesondere aus dem Vollzug des HFP, auf und schafft einen Mehrwert für die Abwicklung künftiger Staatsbeitragsvergaben. Nicht verändert werden die Systematik des Staatsbeitragswesens im Kanton sowie die finanzrechtliche Zustän- digkeitsordnung zwischen Kantonsrat und Regierungsrat. Die materiellen Bestimmungen in den Spezialgesetzen werden nicht geändert. Alle bis- herigen Staatsbeiträge werden deshalb auch zukünftig unverändert aus- gerichtet.
Folgende Ziele werden mit dem Vernehmlassungsentwurf verfolgt: – Tauglichkeit für Massenverfahren: Der Vernehmlassungsentwurf regelt Massenverfahren, insbesondere durch die rechtliche Verankerung der Selbstdeklaration. – Verbesserung der nachträglichen Rückforderung: Die Rückforderung von Staatsbeiträgen, insbesondere bei der nachträglich festgestellten Fehlerhaftigkeit einer Verfügung, wird ermöglicht und die nachträg- liche Überprüfung abgesichert. – Verstärkte Auskunftspflichten und Missbrauchskontrollen: Der Ver- nehmlassungsentwurf präzisiert die Auskunfts- und Informationspflich- ten der Gesuchstellenden, womit die Missbrauchskontrolle, insbeson- dere bei Akontozahlungen von Staatsbeiträgen, gestärkt wird. – Trennung des Ausgaben- und des Staatsbeitragsrechts: Das Ausgaben- recht bzw. die Definition der Gebundenheit eines Staatsbeitrags wird sach- und themenkonform im Gesetz über Controlling und Rechnungs- legung vom 9. Januar 2006 (LS 611) zusammengeführt. – Abschaffung der «Beitragsberechtigung»: Die Beitragsberechtigungen werden heute weitgehend als bürokratischer Formalismus wahrgenom- men. Die Überprüfung der Beitragsvoraussetzungen soll neu indivi- duell-konkret im Entscheid über den Staatsbeitrag erfolgen. Dadurch wird gleichzeitig die Traktandenliste des Regierungsrates entlastet.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren für den Entwurf zur Totalrevision des Staatsbeitragsgesetzes durchzu- führen.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli