RRB Nr. 672/2017
Wirtschaftsschule KV Winterthur, Instandsetzungsmassnahmen, Subventionen
12 luglio 2017Tedesco5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2017
672. Wirtschaftsschule KV Winterthur (Instandsetzung; Subventionen)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Winterthur erbringt im Auftrag des Kantons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte verursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Verband Winterthur, Schulträger der Wirtschaftsschule KV Winterthur, hat dem Kanton für zwei Instandsetzungsprojekte für das Schulhaus an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.
B. Vorhaben Das eine Projekt sieht vor, auf allen Stockwerken des 1981 in Betrieb genommenen Schulhauses an der Tösstalstrasse 37 in Winterthur Anpas- sungen an den Elektroanlagen vorzunehmen und diese auf die heutigen betrieblichen und sicherheitstechnischen Anforderungen auszurichten. Die vorgesehenen Massnahmen werden vom Hochbauamt in seinem Gut- achten Nr. 72 vom 15. Juni 2016 als grundsätzlich notwendig und zweck- mässig und die dafür veranschlagten Kosten von rund Fr. 112 000 (Kosten- genauigkeit ±10%) als plausibel beurteilt. Das andere Projekt sieht vor, das Schulhaus an das Fernwärmenetz der Stadt Winterthur anzuschliessen. Damit erübrigt sich der anstehende Er- satz der am Ende ihrer Lebensdauer angelangten Heizungsanlage. Der Anschluss des Berufsschulhauses an das Fernwärmenetz beurteilt das Hochbauamt in seinem Gutachten Nr. 23 vom 24. Februar 2017 als sinn- voll und aus wirtschaftlichen wie aus ökologischen Gründen gerechtfer- tigt. Die dafür veranschlagten Kosten von Fr. 190 000 (Kostengenauigkeit ±10%; Installationen und Anpassungen Fr. 137 000, Anschlussgebühr Fr. 53 000) sind nachvollziehbar. Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) kann der Regierungsrat in besonde- ren Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkanto- nalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleis-
teter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kan- ton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits In- vestitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojek- ten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Winterthur zu 100% vom Kanton finanziert werden (Grundbildung), eine Finanzierung mittels Pau- schalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zu- dem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für das Schulhaus der Wirtschaftsschule KV Winterthur geleistet und eine entsprechende Zweck- bindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung des Staatsbeitrags für die baulichen Massnahmen er- folgt mit der Auflage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wo- bei für die zwei vorliegenden Projekte eine Zweckbindung von 25 Jahren angemessen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kos- ten von Fr. 112 000 (Instandsetzung Elektroanlagen) bzw. Fr. 190 000 (An- schluss ans Fernwärmenetz) beträgt der Staatsbeitrag voraussichtlich Fr. 112 000 bzw. Fr. 190 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Um- fang der Kostengenauigkeit von ±10% übernommen, was zu einem Bei- trag von höchstens Fr. 123 000 bzw. Fr. 209 000 führt. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufs- bildung. Es handelt sich um neue Ausgaben. Die Ausgaben sind im Bud- get 2017 enthalten. Tabelle 1: Ausgaben Investitionsrechnung Konto 5660 0 00000; Investitionsbeiträge an private Investitionen ohne Erwerbszweck in Franken Instandsetzung Elektroanlagen 123 000 Anschluss ans Fernwärmenetz 209 000 Total 332 000
C. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichte- ten, kalkulatorischen Abschreibungskosten und den kalkulatorischen Zins- kosten von 1,5% jährlich auf dem gebundenen Kapital zusammen. Die jährliche Abschreibung des aktivierten Investitionsbeitrags über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren beläuft sich auf Fr. 13 280. Die durch- schnittlichen kalkulatorischen Zinskosten für die Investitionsausgabe von Fr. 332 000 betragen jährlich Fr. 2490.
Zusätzlich zu den Investitionskosten fallen folgende Folgekosten an: Tabelle 2: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kalk. Zinsen Abschreibungen Total in Fr. in % in Jahren in Fr. in Fr. in Fr. Investitionsbeiträge 332 000 100 25 2 490 13 280 15 770
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Kaufmännischen Verband Winterthur wird für die Investition Instandsetzung Elektroanlagen des Schulhauses an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 123 000, als neue Ausgabe zugesichert. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Be- rufsbildung.
II. Dem Kaufmännischen Verband Winterthur wird für die Investition Anschluss des Schulhauses an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, an das Fernwärmenetz der Stadt Winterthur an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 209 000, als neue Ausgabe zu- gesichert. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung.
III. Die Auszahlung der Subventionen gemäss Dispositiv I und II er- folgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht ge- mäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eingereicht wird.
IV. Die Subventionen gemäss Dispositiv I und II werden mit der Auf- lage gewährt, dass das Schulhaus an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, wäh- rend 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Winterthur, Tösstal- strasse 37, 8401 Winterthur (E), sowie an die Finanzdirektion, die Bau- direktion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi