RRB Nr. 672/2020
Entsendegesetz, Änderung, Schreiben an das WBF
1 luglio 2020Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2020
672. Änderung des Entsendegesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat am 22. April 2020 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Entsendegesetzes (EntsG, SR 823.20) eröffnet. Die Änderung stützt sich auf die Motion Abate vom 7. Juni 2018 (18.3473 Optimierung der flankie- renden Massnahmen. Änderung von Artikel 2 des Entsendegesetzes), wo- mit verlangt wurde, dass ausländische Betriebe, welche Mitarbeitende in die Schweiz entsenden, auch allfällige kantonale Mindestlöhne einhal- ten müssen. Nach dem geltenden Wortlaut von Art. 2 EntsG haben Ent- sendebetriebe die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingun- gen einzuhalten, welche in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundes- rates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Nor- malarbeitsverträgen im Sinne von Art. 360a OR (SR 220) geregelt sind. Aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzordnung sind die Kantone grundsätzlich nicht befugt, arbeitsrechtliche Bestimmungen zu erlassen. Sie können jedoch aus sozialpolitischen Gründen, z. B. zur Vermeidung von Armut, kantonale Mindestlöhne festlegen. In Erfüllung der Motion Abate schlägt der Bundesrat vor, in Art. 2 EntsG einen Hinweis aufzu- nehmen, dass Entsendebetriebe verpflichtet sind, kantonale Mindestlöhne zu garantieren, sofern die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer in den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich von entsprechen- den kantonalen Bestimmungen fallen. Mit der Verweisung auf kantonale Mindestlohnvorschriften wird den Entsendebetrieben signalisiert, dass sie auch die kantonalen Gesetze zu den Mindestlöhnen konsultieren müs- sen. Kantonale Mindestlöhne haben bisher die Kantone Jura und Neuen- burg erlassen. Kantone, die bis anhin keine kantonalen Mindestlöhne er- lassen haben, wie der Kanton Zürich, sind von dieser Änderung gegen- wärtig nicht betroffen. Weiter schlägt der Bundesrat vor, eine ausdrückliche gesetzliche Grund- lage für den Rückbehalt, die Kürzung oder Rückforderung von finanziel- len Beiträgen des Bundes an die Kosten des Vollzugs der Entsendegesetz- gebung bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vollzugs- aufgaben zu schaffen. Eine analoge Bestimmung soll auch in das Bundes- gesetz gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41) aufgenommen werden. Mit diesen Änderungen werden keine neuen Pflichten geschaffen, sondern die bestehende bundesgerichtliche Praxis gesetzlich verankert.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an info.paam@seco.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 22. April 2020, mit dem Sie uns die Änderungen des Entsendegesetzes (EntsG, SR 823.20) und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) unterbreitet haben. Wir danken für die Gelegenheit zur Vernehmlassung und teilen Ihnen mit, dass wir mit den Änderungen einverstanden sind und keine ergänzenden Bemerkungen haben.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli