Amt für Jugend und Berufsberatung, Zuständigkeit nach Art. 268d ZGB, Stellenplan
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2018
675. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption); Zuständigkeit nach Art. 268d ZGB; Stellenplan
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2018 verschiedene Änderungen des ZGB betreffend das Adoptionsrecht in Kraft gesetzt. Neu eingeführt wurde Art. 268d ZGB, der an die Stelle des bisherigen Art. 268c ZGB tritt. Gemäss Art. 268d Abs. 1 ZGB erteilt die für das Adoptionsverfah- ren zuständige kantonale Behörde Auskunft über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen und über das Kind. Art. 268d Abs. 2 und 3 ZGB regeln das Verfahren und ermöglichen der zuständigen Be- hörde, einen Teil der Aufgaben einem spezialisierten Suchdienst zu über- tragen. Aus Art. 268c Abs. 3 ZGB ergibt sich, dass dem volljährigen Kind nicht nur die Personalien der leiblichen Eltern und allenfalls diejenigen von deren direkten Nachkommen mitzuteilen sind, sondern dass das voll- jährige Kind Anspruch auf Bekanntgabe jeglicher weiterer vorhandener Informationen über seine leiblichen Eltern hat (BBl 2014, S. 933). Gemäss Art. 268d Abs. 4 ZGB bezeichnen die Kantone eine Stelle, welche die leib- lichen Eltern, deren direkte Nachkommen und das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.
2. Zuständigkeiten Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben (Art. 264 Abs. 1 ZGB). Für die Aufnahme zur Pflege zwecks späterer Adoption benötigen die Eltern eine Bewilligung. Diese wird durch eine einzige kantonale Behörde, die sogenannte Zentrale Behörde, erteilt (Art. 316 Abs. 1bis ZGB und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, BG-HAÜ; SR 211. 221.31). Als Zentrale Behörde des Kantons Zürich wurde das Amt für Ju- gend und Berufsberatung (AJB) bestimmt (RRB Nr. 646/2002). Nach mindestens einjähriger Pflegezeit entscheidet die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz der künftigen Adoptiveltern über die Adoption (Art. 268 Abs. 1 ZGB). Zuständige Behörde im Sinne von Art. 268 Abs. 1 ZGB ist im Kanton Zürich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB; § 56a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911, EG ZGB; LS 230). Am Verfahren, das zu einer Adop- tion führt, sind im Kanton Zürich somit zwei Behörden beteiligt. Aufgrund des Wortlauts von Art. 268d Abs. 1 ZGB ist unklar, ob das AJB oder die KESB für die Auskunftserteilung über die leiblichen Eltern, deren di- rekte Nachkommen und die adoptierte Person sowie die gemäss Art. 268d Abs. 2 und 3 ZGB damit verbundenen Aufgaben zuständig ist. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) beabsich- tigt, die Zivilstandsämter in der Schweiz anzuweisen, nur den kantona- len Zentralen Behörden im Sinne von Art. 316 Abs. 1bis ZGB und Art. 3 BG-HAÜ verbindlich Auskunft über die im Register verfügbaren An- gaben zu den gestützt auf Art. 268d Abs. 1 ZGB gesuchten Personen zu erteilen. Somit kann nur das AJB als zuständige Stelle für die Aufgaben nach Art. 268d Abs. 1–3 ZGB bestimmt werden. Gleichzeitig ist das AJB auch als Stelle, welche die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen und das Kind gemäss Art. 268d Abs. 4 ZGB auf Wunsch beratend unter- stützt, zu bestimmen. Aufgrund der Zuständigkeit für die Aufgaben nach Art. 268d Abs. 1–3 ZGB werden beim AJB Kenntnisse für die Beratung nach Art. 268d Abs. 4 ZGB vorhanden sein. Die Mitarbeitenden des AJB, welche die Aufgaben der Zentralen Behörde des Kantons Zürich wahrnehmen, sind zudem im Umgang mit Adoptierten und ihren leib- lichen Eltern geübt.
3. Personelle Mittel Die Aufgaben nach Art. 268d ZGB stellen neue Tätigkeiten dar, die sich nicht im Rahmen des bestehenden Stellenplans bewältigen lassen. Die Erteilung von Auskunft über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen und über die adoptierte Person sowie die beratende Unter- stützung umfassen insbesondere die folgenden, zum Teil arbeitsintensi- ven Schritte: – Erstberatung anfragender Personen, Erteilung von Auskunft zur Wur- zelsuche – Ermittlung von Behörden und Stellen, die über die Angaben gemäss Art. 268d Abs. 1 ZGB und weitere Informationen zu den leiblichen Eltern im Sinne von Art. 268c Abs. 3 ZGB verfügen, Stellen von Akten- einsichtsgesuchen – allfälliger Einbezug von Suchdiensten – Vorbereiten der Akten für die Akteneinsicht – Information der Betroffenen und Einholen ihrer Zustimmung für die Kontaktaufnahme gemäss Art. 268d Abs. 2 und 3 ZGB – Beratung und Begleitung gesuchstellender Personen auf der Suche nach ihren Wurzeln bzw. nach Informationen
Damit das AJB die neue Aufgabe übernehmen kann, ist eine zusätz- liche Stelle wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mit- arbeiter notwendig. Gemäss durchgeführter vereinfachter Funktions- analyse und aufgrund des amts- und direktionsinternen Quervergleichs ist diese Funktion in Lohnklasse 19 einzureihen.
4. Kosten Die jährlich wiederkehrenden Kosten für die Stelle belaufen sich auf rund Fr. 172 000, einschliesslich Sozialleistungen und Infrastruktur. Da Art. 268d ZGB bereits in Kraft getreten ist, ist die Stelle auf den 1. Juli 2018 zu bewilligen. Die Kosten, die 2018 und 2019 anfallen, sind im Rah- men des Budgets der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugend- hilfe, zu kompensieren. Die jährlich wiederkehrenden Kosten dieser Stelle ab 2020 sind in den KEF 2020–2023 der Leistungsgruppe Nr. 7501 aufzu- nehmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Als zuständige Stelle im Sinne von Art. 268d Abs. 1 und 4 ZGB wird das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion bestimmt.
II. Der Stellenplan des Amtes für Jugend und Berufsberatung wird mit Wirkung ab 1. Juli 2018 in der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, um folgende Stelle erweitert: Stelle Richtposition Klasse VWO
III. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, die jährlich wiederkehren- den Kosten von rund Fr. 172 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, in den KEF 2020–2023 aufzunehmen.
IV. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanz- direktion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli