Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 678/2022

Veterinäramt, Nationales Programm zur Bekämpfung der Moderhinke, gebundene Ausgabe, Stellenplan

4 maggio 2022Tedesco8 min

Source zh.ch

Veterinäramt, Nationales Programm zur Bekämpfung der Moderhinke, gebundene Ausgabe, Stellenplan

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2022

678. Veterinäramt, Nationales Programm zur Bekämpfung der Moderhinke (Ausgabenbewilligung, Stellenplan)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Moderhinke ist eine bakterielle Erkrankung der Wiederkäuer, die zu einer eitrigen, schmerzhaften Entzündung der Klauen führt. Emp- fängliche Arten sind Schafe, aber auch Wildwiederkäuer wie Gämsen und Steinböcke. Ziegen und Rinder sind ebenfalls empfänglich, erkran- ken aber seltener mit klinischen Krankheitsanzeichen. Die Krankheit ist in der Schweiz seit vielen Jahren weit verbreitet und wird durch den Tierverkehr immer wieder in gesunde Herden eingeschleppt. Es ist da- von auszugehen, dass der verursachende Erreger der Moderhinke (Di- chelobacter nodosus) schweizweit durchschnittlich in rund jeder fünf- ten Schafhaltung und im Kanton Zürich in rund 30% der Haltungen anzutreffen ist. Ein Ausbruch in einem Bestand hat für die betroffenen Schafhalterinnen und Schafhalter nicht nur enormen Arbeitsaufwand bei der Pflege der kranken Schafe und hohe Kosten für deren tierärzt- liche Behandlung zur Folge, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Einbussen infolge Abmagerung der Schlachttiere, Milchleistungsrück- gang und langsamerer Gewichtszunahme der Lämmer. Im Kanton Zürich sind gut 900 Schafhaltungen registriert mit insgesamt knapp 20 000 Scha- fen (4,9% des Schweizer Schafbestands). Gut 400 Schafhaltungen mit durchschnittlicher Herdengrösse von 36 Tieren können als Landwirt- schaftsbetriebe eingestuft werden, während knapp 500 Haltungen mit durchschnittlich zehn Tieren als Hobbyhaltungen zu bezeichnen sind. Wissenschaftliche Untersuchungen gehen von knapp 300 mit Moder- hinke infizierten Zürcher Herden aus. Kantone mit ausgeprägter Schafwirtschaft (z. B. Graubünden und Glarus) bekämpfen die Moderhinke seit Jahren systematisch. Trotzdem kommt es immer wieder zu Rückschlägen durch Wiedereinschleppung der Krankheit in bereits sanierten Herden. Als Ursache dafür wird die gemeinsame Sömmerung mit Schafen aus anderen Kantonen und ander- weitiger Tierverkehr vermutet. Dies hat gezeigt, dass der Moderhinke- Erreger durch einzelne Schafhalterinnen und Schafhalter, aber auch auf regionaler oder kantonaler Ebene auf Dauer nicht erfolgreich bekämpft werden kann. Mit der Annahme der Motion Hassler (14.3503) – Schweiz-

weite Bekämpfung der Moderhinke der Schafe – hat das Bundesparlament daher den Bundesrat beauftragt, die Voraussetzungen für eine schweiz- weit koordinierte Bekämpfung der Moderhinke der Schafe zu schaffen. In der Folge wurde im Rahmen eines Projekts zusammen mit den wich- tigsten Akteurinnen und Akteuren der Schafhaltung in der Schweiz ein nationales Bekämpfungsprogramm für die Moderhinke erarbeitet. Ziel ist, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Moderhinke lang- fristig und nachhaltig zu senken. Schliesslich hat der Bundesrat mit der Änderung vom 31. März 2021 der Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916. 401; AS 2021 219) das Nationale Programm zur Bekämpfung der Moder- hinke beim Schaf beschlossen (Art. 229–229i TSV) und die Moderhin- ke als «zu bekämpfende Seuche» (Art. 4 Bst. d TSV) eingestuft.

2. Eckwerte des Bekämpfungsprogramms Moderhinke Das Bekämpfungskonzept gibt vor, dass zwischen 1. Oktober und 31. März jeweils in allen Schafhaltungen von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt oder einer unter deren direkter Aufsicht arbeitenden Person nach einem risikobasierten Schema Tupferproben zur Laboruntersu- chung auf den Moderhinke-Erreger zu erheben sind. Während dieser Periode befinden sich die meisten Schafe in ihrer angestammten Tierhal- tung (und nicht auf entfernten Weiden) und es findet deutlich weniger Tierverkehr statt als in der wärmeren Jahreszeit. Positiv getestete Her- den werden vom Veterinäramt (VETA) für den Tierverkehr gesperrt und es wird die eigenständige Sanierung der gesamten Herde durch die Tierhalterin oder den Tierhalter angeordnet. Die Sperre wird erst auf- gehoben, wenn die erneute Beprobung der Herde ein negatives Labor- resultat ergibt. Für den Erfolg der schweizweiten Bekämpfung ist es wichtig, dass nur noch Tiere aus Moderhinke-freien Schafhaltungen in Kontakt mit Tie- ren anderer Bestände kommen. Dies gilt insbesondere auch für das Ver- bringen von Tieren auf Schafmärkte, Ausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die gemeinsame Weidehaltung (z. B. Sömmerung auf der Alp), weil in diesen Fällen Tiere aus verschiedenen Beständen zusammenkommen und den Erreger weiterverbreiten könn- ten. Deshalb dürfen ab Beginn des Bekämpfungsprogramms jeweils wäh- rend der Untersuchungsperiode (Oktober bis März) nur noch Schafe in andere Schafhaltungen verbracht werden, wenn bei diesen Tieren die letzte amtliche Untersuchung das Vorliegen des Moderhinke-Erregers ausgeschlossen hat. Das VETA kann unter sichernden Auf‌lagen Aus- nahmen gewähren. Das Bekämpfungsprogramm ist auf fünf Jahre be- fristet und soll das Vorkommen der krankheitsverursachenden Bakte-

rienstämme innerhalb dieser Zeit auf unter 1% aller Schafhaltungen der Schweiz senken. Vor Abschluss der fünf Jahre entscheidet das Bun- desamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zusammen mit den Veterinärämtern anhand der evaluierten Situation über das weitere Vorgehen nach Abschluss des Programms. Das Programm zur Bekämpfung der Moderhinke beginnt am 1. Ok- tober 2024. Die Durchführung der Kontrollen (einschliesslich der erfor- derlichen Laboruntersuchungen) in den einzelnen Schafbeständen, die rechtzeitige Sanierung positiver Betriebe, die Überwachung der Tierver- kehrseinschränkungen und die Bearbeitung von Ausnahmegesuchen wird dem VETA obliegen. Damit der aufwendige Vollzug reibungslos klappt, sind im Vorjahr umfangreiche Vorarbeiten erforderlich, wobei es u. a. darum gehen wird, die Halterinnen und Halter für das Problem zu sensi- bilisieren und die Richtigkeit der Meldungen aller Schafe in sämtlichen Haltungen in der Tierverkehrsdatenbank zu überprüfen, was angesichts der kantonalen Schafhaltungsstruktur mit sehr hohem Anteil an Klein- und Kleinsthaltungen (Hobbyhaltungen) sehr aufwendig sein wird. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass beim VETA bereits ab Oktober 2023 erheblicher Vollzugs- bzw. Vorbereitungsaufwand anfallen wird, dieser sich dann aber über die Jahre so weit reduzieren wird, dass im letzten Bekämpfungsjahr die Aufwendungen von anderen Mitarbeitenden über- nommen werden können.

3. Stellenplan des Veterinäramtes Zur Bewältigung dieser Zusatzaufgaben ist der Stellenplan des VETA vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2028 um 1,0 Stellen Inspek- tor/in, Lohnklasse 17, zu ergänzen. Es handelt sich um eine Aufstockung bereits bestehender Stellen.

4. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten des Bekämpfungsprogramms Moderhinke, die der Bund auf insgesamt rund 30 Mio. Franken schätzt, setzen sich im Wesentlichen aus den Kosten folgender Teilbereiche zusammen: a) Entnahme und Logistik der Proben b) Laboruntersuchungen c) Arbeitsaufwand und Materialkosten für die Sanierung positiver Schaf- herden d) Systementwicklung für das Datenmanagement auf Bundesebene e) Arbeitsaufwand für Information sowie Organisation, Befähigung usw. der Probenehmenden f) Information der Schafhaltenden und Durchführung des Programms zur Bekämpfung der Moderhinke (einschliesslich Mängelbewirtschaf- tung und Massnahmenvollzug)

Für die teilweise Finanzierung des Programms wird gestützt auf Art. 31a des Tierseuchengesetzes (SR 916.40) von den Tierhaltenden eine zeitlich befristete Abgabe erhoben (Art. 229b TSV), womit rund die Hälfte der Laborkosten (b) finanziert wird. Tierhaltende tragen zudem den Aufwand für die Sanierung verseuchter Herden selber (c). Der Bund trägt im We- sentlichen die bei ihm anfallenden Kosten (d). Die Kosten der weiteren Teilbereiche (a, e, f sowie b zur Hälfte) haben die kantonalen Veterinär- dienste zu tragen.

Personalkosten Der Lohnaufwand für die zu bewilligende Stelle (einschliesslich Lohn- nebenkosten) beläuft sich auf rund Fr. 145 000 pro Jahr. Eine interne Kompensation der für die beantragte Stelle erforderlichen Mittel ist nicht möglich. Zusätzliche Arbeitsplatzkosten fallen aufgrund der vorhande- nen Kapazitäten nicht an bzw. können durch Priorisierungen aufgefan- gen werden. Die Personalkosten fallen ab der Stellenbesetzung per 1. Oktober 2023 an.

Sachkosten Pro Bekämpfungsjahr verursacht die Beprobung der über 900 Schaf- haltungen Sachkosten von durchschnittlich rund Fr. 200 000 (Teilberei- che a, e und f). Hinzu kommt der hälftige Anteil an die Kosten der La- boruntersuchungen von jährlich rund Fr. 100 000 (Teilbereich b) sowie Materialkosten und eine Reserve von 10%. Wegen der Abnahme der An- zahl Seuchenfälle werden diese Kosten im Verlaufe der fünf Jahre sin- ken. Da das Bekämpfungsjahr (Untersuchungsperiode) jeweils im Herbst beginnt und bis in den März andauert, verteilen sich die Sachkosten über sechs Jahre von 2024 bis 2029 (vgl. Tabelle). Sachkosten für das gesamte Bekämpfungsprogramm Moderhinke (in Franken) 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2023–2029 Beprobung 108 000 231 300 200 700 191 700 189 000 94 500 1 015 200 Laborkosten 53 850 117 263 98 138 92 513 90 825 45 413 498 002 Materialkosten 10 000 20 000 20 000 20 000 20 000 10 000 100 000 Reserve 17 185 36 856 31 884 30 421 29 983 14 991 161 320 Total 189 035 405 419 350 722 334 634 329 808 164 904 1 774 522

Insgesamt fallen Sachkosten im Umfang von Fr. 1 774 522 an. Dabei handelt es sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6100, Kantonale Heilmittel- kontrolle, Kantonales Labor, Veterinäramt. Die Bekämpfung der Mo-

derhinke im Besonderen und von Tierseuchen im Allgemeinen dienen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben (Tierseuchenverordnung, siehe Ziff. 1); zudem wurde das Nationale Bekämpfungsprogramm vom Bun- desrat beschlossen. Die Kosten sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2022–2025 nicht eingestellt und sind in den Bud- getentwurf 2023 und den KEF 2023–2026 aufzunehmen (Gleiches gilt für die Personalkosten). Es ist nicht mit betrieblichen und personellen Folgekosten oder -erträ- gen zu rechnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan des Veterinäramtes wird mit Wirkung ab 1. Okto- ber 2023 bis 30. September 2028 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Inspektor/in 17

II. Für die Durchführung der Bekämpfung der Moderhinke wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 774 522 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6100, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Labor, Veterinäramt, bewilligt.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli