RRB Nr. 682/2010
Arbeitszeit, Jahreswechsel 2010/2011, Regelung
5 maggio 2010Tedesco5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Mai 2010
682. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2010/2011) Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2010/2011 zeigt, dass in den Zeit- raum vom 23. Dezember 2010 bis und mit 2. Januar 2011 sechseinhalb Arbeitstage fallen: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Donnerstag, 23. Dezember 2010 8:24 Freitag, 24. Dezember 2010 4:12 Samstag, 25. Dezember 2010 0:00 Weihnachten Sonntag, 26. Dezember 2010 0:00 Stephanstag Montag, 27. Dezember 2010 8:24 Dienstag, 28. Dezember 2010 8:24 Mittwoch, 29. Dezember 2010 8:24 Donnerstag, 30. Dezember 2010 8:24 Freitag, 31. Dezember 2010 6:00 Silvester Samstag, 1. Januar 2011 0:00 Neujahr Sonntag, 2. Januar 2011 0:00 Berchtoldstag 52:12 Zentral- und Bezirksverwaltung können grundsätzlich von Donners- tag, 23. Dezember 2010, bis und mit Freitag, 31. Dezember 2010, ge- schlossen werden. Die Schliessung wird – bei einem Beschäftigungsum- fang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 52:12 Stunden führen. Im Hinblick auf die vorgesehenen Massnahmen zulasten des Personals im Rahmen des Sanierungsprogramms San10 rechtfertigt es sich, auf die Kompensation von zwei Arbeitstagen bzw. 16:48 Stunden zu ver- zichten und die entsprechende Zeit als bezahlten Urlaub zu gewähren. Somit verbleiben 35:24 Stunden, die zu kompensieren sind. Die Kom- pensation erfolgt durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos bis 31. Dezember 2010 um 35:24 Stun- den. Diese Kompensation wird für die Berechnung der höchstens zulässi- gen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Dem Personal, das in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011
planmässig Dienst zu leisten hat, werden zwei zusätzliche freie Tage ge- währt. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln den Bezug dieser freien Tage. Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Personal mit glei- tender Arbeitszeit richtet sich der Ausgleich nach den ordentlichen Bestimmungen über die Gleitzeit. Für das Personal mit festen Arbeits- zeiten können die Direktionen ein Verschieben des Ausgleichs bis spä- testens 30. Juni 2011 gestatten (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2010, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz usw.). Die vor- bzw. nachgeholte Arbeitszeit muss in jedem Fall tatsächlich geleistet werden, d. h., dass bei Abwesenheiten wegen Krankheit, Un- fall, Militär-/Zivilschutzdienst und bezahltem Urlaub nur die Sollar- beitszeit ohne Vorholzeit auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet wird. Die Direktionen und die Staatskanzlei haben durch geeignete organi- satorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Staates in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Die Vereinigten Personalverbände haben im Rahmen einer Vernehm- lassung die Schliessung der Verwaltung bereits ab 23. Dezember 2010 sowie die kompensationsfreie Gewährung von drei freien Tagen ver- langt. Mit dem vorliegenden Beschluss wird den Anliegen der Vereinig- ten Personalverbände teilweise Rechnung getragen.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2010/2011 gilt für die Zentral- und Bezirksver- waltung folgende Arbeitszeitregelung:
1. Die Verwaltung wird von Donnerstag, 23. Dezember 2010, bis und mit Freitag, 31. Dezember 2010 geschlossen.
2. Die ausfallende Arbeitszeit wird wie folgt kompensiert:
2.1 Der Arbeitszeitsaldo wird bis 31. Dezember 2010 um 35:24 Stunden gekürzt, 16:48 Stunden werden als bezahlter Urlaub gewährt (Basis: Beschäftigungsumfang von 100%). Die gemäss Ziff. 1 ausfallenden Arbeitstage werden nicht auf die Zahl der Kompensationstage ge- mäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.
2.2 Der Übertrag des Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden über- tragen werden.
2.3 Die Direktionen und die Staatskanzlei können ein Verschieben des Ausgleichs bis spätestens 30. Juni 2011 gestatten.
2.4 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeits- platz in der Zeit vom 24. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010 be- steht Anspruch auf entsprechende Kompensation der Arbeitstage im Umfang von maximal 35:24 Stunden.
3. Für die Angestellten, die in der Zeit vom 24. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010 planmässig Dienst zu leisten haben, gilt die Kompensationsregelung nicht. Ihnen werden zwei zusätzliche freie Tage gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese bezogen werden können. Mitarbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahreswechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutge- schrieben.
4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen die geeigneten Mass- nahmen, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Staates in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist. II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei, sowie an die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünster- platz 1, Postfach, 8022 Zürich), die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, die Zürcher Fachhochschulen, 8090 Zürich, die kanto- nale Gebäudeversicherung, Postfach, 8050 Zürich, den kantonalen Om- budsmann, die Parlamentsdienste des Kantonsrates, die Finanzkontrol- le, den kantonalen Datenschutzbeauftragten, je verbunden mit der Ein- ladung, in ihrem Bereich soweit zweckmässig analoge Regelungen zu treffen.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi