RRB Nr. 687/2016
Kantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse
6 luglio 2016Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2016
687. Kantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016,
Erwägungen
Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 5. Juni 2016 fand die kantonale Volksabstimmung über folgende Vor- lage statt: Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Änderung vom 30. November 2015; Wählbarkeitsvoraus- setzungen für Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter) (ABl 2015-12-11) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 17. Juni 2016 im Amtsblatt gemeindeweise veröffent- licht (ABl 2016-06-17). Einsprachen gemäss § 10 d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse an- gesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlich- ten Auswertungsergebnisse sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Be- hörde die Rechtskraft der Ergebnisse dieser kantonalen Volksabstimmung festzustellen. Für die Inkraftsetzung des von den Stimmberechtigten angenomme- nen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Änderung vom 30. November 2015; Wählbarkeitsvoraus- setzungen für Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter) (ABl 2015-12-11) ist die Direktion der Justiz und des Innern zu beauftragen, dem Regie- rungsrat einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 5. Juni 2016 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 17. Juni 2016 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2016-06-17) folgende Vorlage rechts- kräftig angenommen haben: Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Änderung vom 30. November 2015; Wählbarkeitsvoraus- setzungen für Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter) (ABl 2015-12-11)
II. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, dem Regie- rungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Änderung vom 30. November 2015; Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bezirksrichterin- nen und Bezirksrichter) zu unterbreiten. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi