RRB Nr. 697/2026
Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Juni 2026
24 giugno 2026Tedesco21 min
Source zh.ch
Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Juni 2026
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2026
697. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Juni 2026)
A. Ausgangslage Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen- den Tarifen zur Genehmigung eingereicht: Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
1. Klinik Hirslanden Stationäre Akutsomatik, 9 950 10 150 ab 1. Januar 2025 und HSK SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2025 10 260 ab 1. Januar 2026
2. Klinik Uroviva Stationäre Akutsomatik, 9 680 10 050 ab 1. Januar 2026 und tarifsuisse SwissDRG-Basisfallwert
3. Klinik Lengg Stationäre Akutsomatik, 11 200 11 000 ab 1. Januar 2026 und HSK SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2026 10 800 ab 1. Januar 2027
4. Klinik Lengg und Stationäre Akutsomatik, 11 200 11 000 ab 1. Januar 2026 santéservices SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2026 10 800 ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 10 700 ab 1. Januar 2028
5. Clienia Schlössli Stationäre Psychiatrie, 742 742 ab 1. Januar 2026 und CSS TARPSY-Basispreis
6. Clienia Schlössli Stationäre Psychiatrie, 743 743 ab 1. Januar 2026 und HSK TARPSY-Basispreis
7. Spital Affoltern Stationäre Psychiatrie, 675 695 ab 1. Januar 2026 und HSK TARPSY-Basispreis bis 31. Dezember 2026 705 ab 1. Januar 2027
8. Spital Affoltern Stationäre Psychiatrie, 670 692 ab 1. Januar 2026 und CSS TARPSY-Basispreis bis 31. Dezember 2026 698 ab 1. Januar 2027
9. KSW und CSS Stationäre Psychiatrie, 710 720 ab 1. Januar 2026 TARPSY-Basispreis bis 31. Dezember 2026 730 ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027
10. Stiftung Kliniken Stationäre Rehabilitation, 710 719 ab 1. Januar 2026 Valens und HSK ST-Reha-Basispreis, bis 31. Dezember 2026 Rehaklinik Wald 728 ab 1. Januar 2027
11. Stiftung Kliniken Stationäre Rehabilitation, 710 718 ab 1. Januar 2026 Valens und CSS ST-Reha-Basispreis, bis 31. Dezember 2026 Rehaklinik Wald 728 ab 1. Januar 2027
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
12. VZK und Swica Ambulante ärztliche Leistungen, Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen Adus Medica *0.93 0.93 ab 1. Januar 2026 Forel Klinik bis 31. Dezember 2026 GZO AG Spital Wetzikon Kantonsspital Winterthur Klinik Lengg Klinik Susenberg Limmatklinik Schulthess Klinik See-Spital Horgen Spital Affoltern Spital Bülach Spital Limmattal Spital Männedorf Spital Uster Spital Zollikerberg Stadtspital Triemli Stadtspital Waid Rehaklinik Wald Universitäts-Kinderspital Universitätsklinik Balgrist Uroviva Klinik Rehaklinik Limmattal Rehaklinik Zollikerberg
13. VZK und Ambulante ärztliche santéservices Leistungen, Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen Clienia Schlössli AG *0.90 0.90 ab 1. Januar 2026 Clienia Schlössli Ambulatorium Wetzikon Psychiatriezentrum Wetzikon Clienia Littenheid AG Ambulatorium für Kinder- und Jugend- psychiatrie Sune-Egge Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland Modellstation SOMOSA Privatklinik Hohenegg Psychiatrische Univer- sitätsklinik Zürich Psychiatrische Univer- sitätsklinik Zürich Kinder und Jugend Forensik Sanatorium Kilchberg Suchtfachklinik Zürich
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
14. USZ, USZ Ambulante ärztliche *0.93 0.93 ab 1. Januar 2026 Campus Leistungen, Taxpunktwert und CSS TARDOC und Ambulante Pauschalen
15. USZ und Ambulante ärztliche 0.89 0.89 ab 1. Januar 2023 tarifsuisse Leistungen, TARMED- bis 31. Dezember 2024 Taxpunktwert
0.93 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
16. USZ, USZ Ambulante ärztliche *0.93 0.93 ab 1. Januar 2026 Campus und Leistungen, Taxpunktwert santéservices TARDOC und Ambulante Pauschalen
17. USZ und CSS Paramedizin, ab 1. Januar 2026 Taxpunktwerte Physiotherapie 1.08 1.11 Ergotherapie 1.10 1.10 Logopädie 1.11 1.11 Ernährungsberatung 1.00 1.10 Hebammen 1.25 1.25 Diabetesberatung 1.00 1.00 Zahnärztliche Behandlung 3.10 3.10 Nicht ärztliche Beratungs- Analog Analog und Pflegeleistung TARMED- ambulantem (Stomaberatung- und Taxpunkt- ärztlichen behandlung) wert Taxpunkt- wert
18. Klinik Hirslanden, Paramedizin, Klinik Im Park Taxpunktwert und tarifsuisse Physiotherapie 1.08 1.08 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
1.11 ab 1. Januar 2026 Ergotherapie 1.08 1.10 ab 1. Januar 2025 Logopädie 1.10 1.12 ab 1. Januar 2025 Ernährungsberatung 1.00 1.09 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
1.10 ab 1. Januar 2026 Hebammen 1.25 1.25 ab 1. Januar 2025 Diabetesberatung 1.00 1.00 ab 1. Januar 2025 Zahnärztliche 3.10 3.10 ab 1. Januar 2025 Behandlungen
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
19. Klinik Hirslanden, Paramedizin, Klinik Im Park Taxpunktwert und HSK Physiotherapie 1.08 1.11 ab 1. Januar 2025 Ergotherapie 1.10 1.10 ab 1. Januar 2025 Logopädie 1.11 1.11 ab 1. Januar 2025 Ernährungsberatung 1.00 1.09 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
1.10 ab 1. Januar 2026 Diabetesberatung 1.00 1.00 ab 1. Januar 2025 Hebammen 1.25 1.25 ab 1. Januar 2025 1 N ur, sofern der Leistungserbringer oder Versicherer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.
* Verrechnung nach TARMED
Legende: CSS CSS Kranken-Versicherung AG HSK die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland KSW Kantonsspital Winterthur PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich santéservices die durch die santéservices ag vertretenen Versicherer (seit 1. Januar 2026, ehemals tarifsuisse ag) SWICA SWICA Krankenversicherung AG SwissDRG schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik SwissDRG-Basisfallwert SwissDRG-Fallpauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Fall tarifsuisse die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer (ab 1. Januar 2026: santéservices) TARDOC/ Ambulante Pauschalen schweizweit einheitliche Tarifstruktur für ambulante ärztliche Behandlungen USZ Universitätsspital Zürich VZK Verband Zürcher Krankenhäuser
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifver- träge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpart- nern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festset- zung als angemessen erachten würde.
B. Anhörung der Preisüberwachung und der Patientenschutz- organisationen Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa- chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit die Preisüberwachung bei einem Leistungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines an- deren Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der Preis- überwachung geltende Empfehlung vorlag, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Bei den Tarifverträgen Nrn. 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 hat die Preisüberwachung auf eine Stellung- nahme verzichtet. Mit Schreiben vom 28. März 2025 empfiehlt die Preisüberwachung für die Behandlung stationärer Patientinnen und Patienten der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung im Akutspital höchstens einen SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9336 ab 2025 zu genehmigen oder festzusetzen. Dies gilt für den Tarifvertrag Nr. 1 (Klinik Hirslanden). Mit Schreiben vom 11. März 2026 nimmt die Preisüberwachung Stel- lung zum Tarifvertrag zwischen der Klinik Uroviva und der tarifsuisse ag und empfiehlt, für die Behandlung stationärer Patientinnen und Pa- tienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemei- nen Abteilung im Akutspital höchstens einen SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9480 ab 2026 zu genehmigen oder festzusetzen. Diese Stellung- nahme gilt gemäss Preisüberwachung für sämtliche Tarifverträge zu SwissDRG-Basisfallwerten des vorgenannten Jahres. Somit gilt diese Stellungnahme auch für die Tarifverträge Nrn. 1, 3 und 4. Die Stellungnahme der Preisüberwachung für das Jahr 2026 beruht auf einem Benchmarking anhand von Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler gemäss ITAR-K (Integriertes Tarifmodell auf Kostenträger- rechnungsbasis) des Jahres 2024, die Stellungnahme für das Jahr 2025 beruht auf Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler gemäss ITAR-K des Jahres 2023. Bei beiden Stellungnahmen wird der Effizienzmassstab beim 20. Perzentil nach Anzahl Spitälern gesetzt. Die Preisüberwachung macht geltend, im Rahmen der Regulierung sei das fehlende Wettbe- werbselement einzubringen, da die Nachfrageseite im Bereich der so- zialen Krankenversicherung zwar ein Interesse an guter Qualität und Innovation, nicht aber an einem günstigen Preis habe. Betreffend TARPSY-Basispreis empfiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 11. März 2026 für die stationäre psychiatrische Behand- lung der Patientinnen und Patienten in der Clienia Schlössli AG gegen- über der CSS maximal einen TARPSY-Basispreis von Fr. 640 ab 2026 zu genehmigen, was dem 20. Perzentil der Psychiatrischen Kliniken
entspreche. Diese Empfehlung gilt auch für andere, das Jahr 2026 be- treffende Tarifverträge zu TARPSY-Basispreisen aller stationären Spi- täler im Kanton. Somit gilt diese Empfehlung auch für die Tarifver- träge Nrn. 6, 7, 8 und 9. Gemäss Preisüberwachung bestehen bezüglich der Tarifstruktur TARPSY noch Unzulänglichkeiten. Nach wie vor sei auffallend, dass bei den berechneten kostenbasierten Werten grosse Unterschiede zwischen den psychiatrischen Kliniken bestehen (im Um- fang von Faktor 2.3). Begründete Kostenunterschiede müssten gemäss Preisüberwachung jedoch durch die Kostengewichte abgebildet werden. Unterschiede bei den kostenbasierten Basispreisen sollten hingegen le- diglich durch die Effizienz der Leistungserbringer erklärt werden kön- nen. Mit Schreiben vom 5. März 2026 nimmt die Preisüberwachung Stel- lung für die Behandlung stationärer Patientinnen und Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der HSK in der allgemeinen Abteilung der Kliniken Valens am Rehabilitationsstandort Wald und empfiehlt, höchstens einen ST-Reha-Basisfallwert von Fr. 701 ab 2026 zu genehmigen oder festzusetzen. Diese Empfehlung gilt für die Tarif- verträge Nrn. 10 und 11 und berücksichtigt die Verwendung höchstens des 20. Perzentils der Schweizer Rehabilitationskliniken, womit nicht das effizienteste, aber immerhin ein effizientes Spital als Massstab diene. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden, was auf Tarifvertrag Nr. 13 zutrifft, sind diejenigen Organisationen anzuhören, welche die Interes- sen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Die Schweizerische Stiftung SPO-Patientenorganisation und der Dachverband Schweizeri- scher Patientenstellen haben sich diesbezüglich innert der gesetzten Frist jeweils nicht vernehmen lassen.
C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife und Preise orientieren sich gemäss Art. 43 Abs. 4bis und Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer, wel- che die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung bean- tragten Tarife für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten geprüft worden:
1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion und an wei- teren Benchmarks, unter Berücksichtigung der Kosten- und Mengen- entwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Ver- gleichsgrösse auf frühere Jahre gründet,
– Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen an- derer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leis- tungserbringers.
2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichs- grösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag).
3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Betreffend die zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären Bereichs (Tarifverträge Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11) ist Folgen- des festzuhalten: Die zur Genehmigung beantragten Tarife der Akut- somatik (Tarifverträge Nrn. 1, 2, 3 und 4) bewegen sich grundsätzlich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums. Die Preisüberwachung empfiehlt jedoch, für alle stationären Spitäler im Kanton Zürich einen Tarif von höchstens Fr. 9336 (2025) bzw. Fr. 9480 (2026) zu genehmigen oder festzusetzen, weil die Einführungsphase der SwissDRG-Tarifstruktur abgeschlossen und die Tarifstruktur seit Ver- sion 5.0 bezüglich ihrer Abbildungsgüte ausgereift sei. Dem ist entgegen- zuhalten, dass die Preisüberwachung in ihrer Stellungnahme einen zu strengen Effizienzmassstab festlegt. Der von der Preisüberwachung be- antragte Basisfallwert für das Jahr 2025 sowie 2026 deckt nur einen sehr geringen Anteil der im Kanton Zürich erbrachten stationären akutso- matischen Leistungen ab. Entsprechend wird der Sicherstellung der Versorgung zu wenig Beachtung geschenkt. Mit der allgemein formu- lierten Stellungnahme der Preisüberwachung wird der Rechtsprechung zu spitalindividuellen Besonderheiten zudem nicht genügend Rechnung getragen. Bezüglich der Tarifverträge im akutstationären Bereich kann sodann festgestellt werden, dass die Verhandlungsergebnisse die von den Kantonen angewendeten und vom Bundesverwaltungsgericht be- stätigten Wirtschaftlichkeitsmassstäbe beachten (Klinik Uroviva, Klinik Hirslanden) bzw. der besonderen Stellung des Spitals in der Versorgung (Klinik Lengg) ausreichend Rechnung tragen. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die verhandelten Tarife nicht wirtschaftlich bzw. nicht billig wären. Entgegen der Empfehlung der Preisüberwachung rechtfertigt es sich deshalb vorliegend nicht, in die Tarifautonomie der Vertragsparteien einzugreifen.
Betreffend die Tarifverträge Nrn. 5, 6, 7, 8 und 9 zur Vergütung von stationär erbrachten psychiatrischen Leistungen ist Folgendes festzu- halten: Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) erachtet die Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der stationären Psychiatrie (TARPSY) nicht als geeignet, als dass davon ein allgemein anwendbarer Effizienzmassstab bzw. Bench markwert abgeleitet werden könnte. Wird im Wirtschaftlichkeitsver- gleich einzig auf ein Benchmarking der Tageskosten abgestellt, führt dies dazu, dass Kliniken mit tiefen Tageskosten effizient erscheinen, selbst wenn deren Fallkosten möglicherweise ineffizient hoch sind. Um- gekehrt gibt es Kliniken mit hohen Tageskosten, die im Benchmarking der Tageskosten als ineffizient erscheinen, die dafür aber tiefe Fallkos- ten ausweisen, weil sie ihre Patientinnen und Patienten nur kurz und intensiv behandeln. Insofern ist ein Benchmarking in der Psychiatrie mit verschiedenen Unsicherheiten verbunden und ein Tageskosten- Benchmarking allein erlaubt keine klare Aussage darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient erbringt oder nicht. Im Übrigen hat auch der Bundesrat noch keine Betriebsvergleiche nach Art. 49 Abs. 8 KVG ver- öffentlicht und es fehlt bisher eine Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zum Benchmarking unter TARPSY. Aus diesen Gründen kann nicht ohne Weiteres auf die Empfehlung der Preisüberwachung abgestellt werden, welche sich mit dem 20. Perzentil zudem an einem zu strengen Effizienzmassstab orientiert. Im Vergleich zu den bisherigen Tarifen steigen die in den Tarifverträgen vereinbarten Tarife nicht bzw. berücksichtigen, dass die letztmaligen Einigungen schon mehrere Jahre zurück liegen. Betreffend die Tarifverträge Nrn. 10 und 11 zur Vergütung von sta- tionär erbrachten rehabilitativen Leistungen ist Folgendes festzuhalten: Die GDK erachtete die bisherige Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der stationären Rehabilitation noch nicht als geeignet, um allein anhand von diesem die Wirtschaftlichkeit von vereinbarten ST-Reha- Tarifen zu prüfen. Entsprechend zu Betriebsvergleichen unter TARPSY kann somit auch unter ST Reha nicht ohne Weiteres auf Betriebsver- gleiche mit einem allgemeingültigen Effizienzmassstab und die Emp- fehlung der Preisüberwachung abgestellt werden. Gleichwohl ist zu er- wähnen, dass die mit den Tarifverträgen Nrn. 10 und 11 vereinbarten Tarife zwischen dem 20. und 25. Perzentil des Preisüberwachungs-Bench- markings liegen. Die Empfehlung der Preisüberwachung, der ohnehin ein zu strenger Effizienzmassstab zugrunde liegt, wird damit nur gering- fügig überschritten. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die vorlie- genden Tarife von den bisherigen gültigen Tarifen nur äusserst gering- fügig unterscheiden. Die Tarifverträge Nrn. 10 und 11 sind somit zu genehmigen.
Betreffend die Tarifverträge Nrn. 12, 13, 14 und 16 ist Folgendes fest- zuhalten: Am 30. April 2025 hat der Bundesrat den Tarifvertrag über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) (im nachfolgenden als Gesamt-Tarifsystem bezeichnet) gestützt auf Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 KVG mit gewissen Aus- nahmen mit Wirkung ab 1. Januar 2026 genehmigt. Mit dem neuen Ge- samt-Tarifsystem wird das bisherige Tarifsystem TARMED vollständig abgelöst, womit auch die bis am 31. Dezember 2025 gültigen (TARMED-) Taxpunktwerte ausnahmslos dahinfallen. Für die Einführung des neuen Tarifsystems kommt die bundesrecht- liche Vorgabe gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) betreffend Kostenneutralität zur Anwendung, wonach ein Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen darf. Zur Einhaltung der Kostenneutralität wurde das neue Gesamt-Tarifsystem so ausgestaltet, dass bei gleichbleibenden Taxpunkt- werten die Summe aller Leistungen unter dem bisherigen und neuen Tarifsystem möglichst identisch vergütet wird. Der Bundesrat hat mit seinen Schreiben an die Tarifpartner und die Kantone vom 30. April 2025 die Akteurinnen und Akteure aufgefordert, die im Jahr 2025 gül- tigen (TARMED-)Taxpunktwerte grundsätzlich ab dem 1. Januar 2026 unter dem neuen Gesamt-Tarifsystem fortzuführen. In den vorliegenden Tarifverträgen für das neue Gesamt-Tarifsystem ab 2026 wurden die im Jahr 2025 gültigen Taxpunktwerte übernommen. Betreffend Tarifverträge Nrn. 15, 17, 18 und 19, die ebenfalls den am- bulanten Bereich betreffen, ist Folgendes festzuhalten: Für die Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Bench- markings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden könnten. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessens- spielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs ausser- halb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen würden. Weiter sind die Tarifverträge auf ihre Gesetzeskonformität zu prüfen. Die vorliegenden ambulanten und stationären Verträge enthalten keine unzulässigen Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzverbote, Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Die Vertragsbestimmungen sind mit dem KVG vereinbar.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die vertraglich vereinbarten Tarife nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne von Art. 43 Abs. 4bis KVG entsprechen bzw. das Gebot der Billigkeit verlet- zen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums und sind somit zu genehmigen.
D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzei- tig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarif- partner in einem tariflosen Zustand. Die Tarifverträge Nrn. 4, 5, 8, 9, 11, 14 und 17 sehen deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags – sofern kein behördlich erlassener provisorischer Tarif vorliegt – der bisherige Vertragstarif bis zum Vorliegen eines neuen definitiven Tarifs provisorisch weitergelten soll. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 1, 2, 3, 6, 7, 10, 12, 13, 16, 18 und 19 könnten die erbrachten Leis- tungen nach Vertragsablauf nicht mehr verrechnet werden. Im Interes- se einer geordneten Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016, Erwägung E), ist deshalb die provisorische Weitergeltung der erwähnten Tarifver- träge und der darin vereinbarten, am Vertragsende geltenden Tarife, festzusetzen. Die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Ta- rifdifferenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen ist vorzubehalten. Die provisorischen Tarife gelten unpräjudiziell bis zum Vorliegen definitiver und in Rechtskraft erwachsener Tarife (entweder durch Genehmigung eines Tarifvertrags oder Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlungen). Betreffend Tarifvertrag Nr. 15 fällt die im Vertrag geltende Abrech- nungsgrundlage unter TARMED durch Einführung der neuen ambu- lanten Tarifstruktur bestehend aus TARDOC und Ambulanten Pau- schalen per 1. Januar 2026 weg, weshalb keine provisorische Weiterfüh- rung des Tarifs bei Auslaufen des Vertrags angezeigt ist.
E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife führen zu Mehrausgaben bei den Krankenversicherern und beim Kanton. Gemäss Art. 49a Abs. 1 und 2ter KVG in Verbindung mit § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) übernimmt der
Kanton einen Anteil von 55% an der Vergütung der stationären Spital- leistung. Mit der Einführung der einheitlichen Finanzierung von am- bulanten und stationären Leistungen (EFAS) am 1. Januar 2028 wird der Kanton einen Anteil von mindestens 24,5% an der Vergütung von ambulanten und stationären Leistungen übernehmen (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023, AS 2025 107). Die erforderlichen Mittel sind im Budget 2026 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 (Leistungs- gruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation) teil- weise eingestellt bzw. sind grundsätzlich innerhalb der Leistungsgruppen Nrn. 6300 und 6400 zu kompensieren. Soweit die Ausgaben für die ent- sprechenden Leistungen nicht oder nur teilweise kompensiert werden können, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Kredit- überschreitung nach § 22 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung (LS 611) gegeben, da es sich vorliegend um eine vom Bun- desrecht vorgeschriebene, zwingende Ausgabe handelt.
F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:
1. Vertrag zwischen der Klinik Hirslanden und der Einkaufsgemein- schaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akutsomati- schen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2025.
2. Vertrag zwischen der Klinik Uroviva und der tarifsuisse ag betref- fend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2026.
3. Vertrag zwischen der Klinik Lengg und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2026.
4. Vertrag zwischen der Klinik Lengg und der santéservices ag betref- fend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2026.
5. Vertrag zwischen der Clienia Schlössli AG und der CSS Kranken- Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären psychiatri- schen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2026.
6. Vertrag zwischen der Clienia Schlössli AG und der Einkaufsgemein- schaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären psychiatri- schen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2026.
7. Vertrag zwischen dem Spital Affoltern und der Einkaufsgemein- schaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären psychiatri- schen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2026.
8. Vertrag zwischen dem Spital Affoltern und der CSS Kranken-Ver- sicherung AG betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2026.
9. Vertrag zwischen dem Kantonsspital Winterthur und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären psych- iatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2026 bis 31. De- zember 2027.
10. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens (für den Standort Rehaklinik Wald) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betref- fend Vergütung von stationärer Rehabilitation nach ST Reha ab 1. Januar 2026.
11. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens (für den Standort Rehaklinik Wald) und der CSS Kranken-Versicherung AG betref- fend Vergütung von stationärer Rehabilitation nach ST Reha ab 1. Januar 2026.
12. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der Swica Krankenversicherung AG betreffend Vergütung von ambu- lanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambulanten Pau- schalen ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026.
13. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser für die Zürcher Psychiatrien und der santéservices ag betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambu- lanten Pauschalen ab 1. Januar 2026.
14. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich, dem Universitäts- spital Zürich Campus und der CSS Kranken-Versicherung AG be- treffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambulanten Pauschalen ab 1. Januar 2026.
15. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025.
16. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich, dem Universitäts- spital Zürich Campus und der santéservices ag betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambu- lanten Pauschalen ab 1. Januar 2026.
17. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von paramedizinischen, zahnärztlichen und nicht ärztlichen Leistungen ab 1. Januar 2026.
18. Vertrag zwischen der Klinik Hirslanden, der Hirslanden Klinik Im Park und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von paramedizi- nischen, zahnärztlichen und nichtärztlichen Leistungen ab 1. Januar 2025.
19. Vertrag zwischen der Klinik Hirslanden, der Klinik Im Park und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von parame- dizinischen und nichtärztlichen Leistungen ab 1. Januar 2025. II. Die in Dispositiv I Ziff. 1, 2, 3, 6, 7, 10, 12, 13, 16, 18 und 19 geneh- migten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf des Vertrags bis zum Vorliegen neuer genehmigter oder festgesetzter Tarife im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme provisorisch weiter. III. Betreffend die in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Be- rechtigten vorbehalten. IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer- deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre- ters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht. VI. Mitteilung (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mit- glieder [E]): – Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern – Clienia Schlössli AG, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Kantonsspital Winterthur, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur – Klinik Hirslanden, Witellikerstrasse 40, 8032 Zürich – Klinik Lengg, Bleulerstrasse 60, 8008 Zürich – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – santéservices ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis – Stiftung Kliniken Valens, Taminaplatz 1, 7317 Valens
– Swica Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Gesundheitsdirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli