RRB Nr. 7/2014
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bonstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
7 gennaio 2014Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bonstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014
7. Gemeindeordnung (Bonstetten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bonstetten haben am 22. September 2013 an der Urne einer Totalrevision ihrer Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Auflösung der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefug- nissen. Ausserdem werden die beratenden Kommissionen nicht mehr in der Gemeindeordnung geregelt.
3. Folgendes gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 25 GO sieht vor, dass der Gemeinderat unter anderem zuständig ist für die Veräusserung von Grundeigentum im Wert bis Fr. 100 000 und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert bis Fr. 100 000. Im Weiteren regelt Art. 16 GO, dass die Gemeindeversamm- lung unter anderem zuständig ist für die Veräusserung von Grundeigen- tum im Wert von mehr als Fr. 500 000 und die Belastung von Grund- stücken mit dinglichen Rechten an Grundstücken im Wert von mehr als Fr. 500 000. Im Bereich dazwischen bleibt die Zuständigkeit für diese Geschäfte ungeregelt. Da indessen die Finanzkompetenzen lückenlos zu regeln sind, ist davon auszugehen, dass die Finanzkompetenz der Gemeindeversammlung unmittelbar an diejenige des Gemeinderates anschliesst, die Gemeindeversammlung mithin zuständig ist für die Ver- äusserung von Grundeigentum im Wert von mehr als Fr. 100 000 und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten an Grundstücken im Wert von mehr als Fr. 100 000. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bon- stetten am 22. September 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Bonstetten, Gemeinderatskanzlei, Postfach 88, 8906 Bonstetten (ES), den Bezirksrat Affoltern, Bezirks- gebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi