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Strassen, Rickenbach, 504 Büelstrasse, Instandsetzung, Festsetzung, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juni 2023

704. Strassen (Rickenbach, 504 Büelstrasse, Betriebs- und Gestaltungskonzept, Instandsetzung Fahrbahn, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Büelstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Rickenbach zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Ver- bindungsstrasse Nr. 504 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]) muss die Büelstrasse instand ge- setzt werden. Im Rahmen der Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungs- konzepts sind sodann verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit insbesondere für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie zur Schulwegsicherung vorgesehen. Da die normgerechte Erstel- lung eines durchgängigen beidseitigen Trottoirs aus Platzgründen nicht möglich ist, kommen alternative Massnahmen, insbesondere gestalteri- sche Elemente, zum Einsatz. Neben den baulichen Massnahmen ist die flächendeckende Einführung einer Tempo-30-Zone nördlich der Haupt- strasse geplant. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Rickenbach sieht das Tiefbau- amt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Büelstrasse; – Erstellung eines Vertikal- und Horizontalversatzes bei den Dorfein- gängen (Grüterstrasse und Altikonerstrasse); – Erstellung eines Vertikalversatzes bei der Hauptstrasse sowie bei km 0,165; – Neugestaltung der Knotenbereiche (Flächenmarkierungen [farbliche Gestaltung der Strassenoberfläche, FGSO], überfahrbare Fahrbahn- flächen); – Neubau nordseitiger Gehweg im Abschnitt Grüterstrasse bis Büel- strasse 5; – farbliche Markierung (FGSO) von 40 cm breiten Bändern entlang der Strassenränder beidseits der Büelstrasse (Längsführung Fussverkehr); – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.

Der Gemeinderat Rickenbach hat sich mit Beschluss vom 27. Septem- ber 2021 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 3. September bis 4. Oktober 2021 der Bevöl- kerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich be- rücksichtigt worden.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 26. Sep- tember bis 26. Oktober 2022. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurden fünf Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren ent- hielten. Mit allen Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsver- handlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als er- ledigt abgeschrieben worden.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 6. April 2023 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 20 000 Bauarbeiten 1 837 000 Nebenarbeiten 283 000 Technische Arbeiten 440 000 Total 2 580 000 Sämtliche Kosten gehen zulasten des Kantons. Dies gilt insbesondere für die Kosten des Vertikal- und Horizontalversatzes auf der kommuna- len Grüterstrasse, denn dieser ist notwendig für die Umsetzung des neuen Verkehrsregimes auf der Büelstrasse. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Aus- gabe von Fr. 1 869 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Cont- rolling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine neue Ausgabe von Fr. 711 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 2 580 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu be- willigen.

In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 580 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50110 00000 21% 536 000 536 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 7% 175 000 175 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50111 00000 72% 1 869 000 1 869 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 1 869 000 711 000 2 580 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1535/2017 bewilligte Ausgabe von Fr. 285 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 73 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Staatsstrassen 21% 536 000 2000 2,5% 13 000 Fussgängeranlagen 7% 175 000 500 2,5% 4 000 Erneuerung Staatsstrassen 72% 1 869 000 7000 2,5% 47 000 Zwischentotal 9500 64 000 Total 100% 2 580 000 73 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81222, Ge- meinde Rickenbach, 504 Büelstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2023 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan 2023–2026 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Instandsetzung der Büelstrasse, die Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts sowie die weiteren damit verbun- denen Massnahmen an der 504 Büelstrasse in der Gemeinde Rickenbach wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 869 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 711 000, insgesamt Fr. 2 580 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tief- bauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreis- indexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2023)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1535/2017 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und An- stösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Rickenbach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk ver- sehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschafts- direktion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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