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Decisione

RRB Nr. 707/2019

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wald, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

21 agosto 2019Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2019

707. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Wald)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Geneh- migung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wald haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 19. Mai 2019 die Totalrevision der Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Wald beschlossen. Der Ge- meinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeord- nung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz ent- hält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wald aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 16 Ziff. 6 GO besagt, dass die Gemeindeversammlung Abrech- nungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind, geneh- migt, sofern eine Kreditüberschreitung vorliegt. § 112 Abs. 4 GG regelt, dass in der Gemeindeordnung ausdrücklich vorgesehen werden kann, dass der Gemeindevorstand für die Genehmigung besagter Abrechnun- gen zuständig sein soll, sofern keine Kreditüberschreitung vorliegt. In Art. 26 GO wurde jedoch keine entsprechende Regelung für den Ge- meindevorstand getroffen. Folglich ist Art. 16 Ziff. 6 GO dahingehend auszulegen, dass die Gemeindeversammlung für sämtliche Abrechnungen zuständig ist, unabhängig davon, ob eine Kreditüberschreitung vorliegt oder nicht. b) In Art. 26 Ziff. 5 GO wird im Gegensatz zu Art. 16 Ziff. 8 GO der Tausch von Liegenschaften im Finanzvermögen nicht explizit geregelt. Es handelt sich dabei um ein Anlagegeschäft nach § 117 Abs. 1 GG, wo- für der Gemeindevorstand grundsätzlich zuständig ist. Daher sind Art. 16 Ziff. 8 und Art. 26 Ziff. 5 GO dahingehend auszulegen, dass der Ge- meindevorstand für den Tausch von Liegenschaften im Finanzvermö- gen bis Fr. 400 000 zuständig ist. Für Tauschgeschäfte über diesem Be- trag ist die Gemeindeversammlung zuständig.

c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzei- tig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die in Ziff. 3 der Erwägungen angebrachte Bemerkungen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wald am 19. Mai 2019 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwä- gung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Wald, Bahnhofstrasse 6, Post- fach 364, 8636 Wald, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli