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Decisione

RRB Nr. 708/2009

Gemeindewesen, Zweckverband Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland; Umwandlung in eine AG

29 aprile 2009Tedesco6 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland; Umwandlung in eine AG

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. April 2009

708. Gemeindewesen (Zweckverband Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland; Umwandlung in eine AG)

Erwägungen

1. Die Politischen Gemeinden Bäretswil, Bauma, Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Gossau, Grüningen, Hinwil, Rüti, Seegräben, Sternenberg, Wald und Wetzikon bildeten seit 2000 unter der Bezeichnung «Gesund- heitsversorgung Zürcher Oberland (GZO)» einen Zweckverband für die Sicherstellung der spitalmedizinischen Grundversorgung im Zürcher Oberland. Zu diesem Zweck betrieb der Zweckverband für alle Ver- bandsgemeinden das Spital Wetzikon sowie einen Rettungs- und Krankentransportdienst (RRB Nr. 757/2000). Weil das Gesundheits- wesen in den nächsten Jahren tief greifende Veränderungen erfahren werde, befürchten die Verbandsgemeinden, dass die Organisation als Zweckverband nicht mehr zeitgemäss sei für die Bewältigung der neuen Anforderungen. Daher sind die Verbandsgemeinden übereingekommen, einen interkommunalen Vertrag abzuschliessen, um den Verband in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft umzuwandeln.

2. Die Stimmberechtigten der 13 Verbandsgemeinden haben am 30. November 2008 an der Urne dem Vertrag zur Umwandlung des Zweckverbands in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft zugestimmt. Die Bezirksräte Hinwil und Pfäffikon haben bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmungen keine Rechtsmittel ergriffen wurden.

3. Mit der Umwandlung des Zweckverbands GZO in die GZO AG und der Übertragung der medizinischen Grundversorgung und der ent- sprechenden Spitalinfrastruktur auf diese Gesellschaft gehen Rechte und Pflichten des Verbandes und damit auch die an ihn ausgerichteten Staatsbeiträge bzw. allfällige Rückerstattungspflichten gemäss Staats- beitragsgesetzgebung an die GZO AG über. Da die Gemeinden als Aktionärinnen im Gegensatz zu ihren Verpflichtungen im Zweckverband (vgl. § 131 Abs. 2 Gemeindegesetz [LS 131.1]) für die Verpflichtungen der AG nicht mehr haften (sondern allein das Gesellschaftsvermögen), ist eine grundbuchliche Sicherung des staatlichen Rückforderungsan- spruchs für die geleisteten Investitionsbeiträge angezeigt. Die Gesund- heitsdirektion hat im Hinblick auf diese grundbuchliche Sicherstellung mit dem Zweckverband GZO eine Vereinbarung erarbeitet. Darin wird im Wesentlichen festgelegt, dass mit der Umwandlung des Zweckver- bands GZO in die GZO AG diese die Rückerstattungsverpflichtungen

gemäss Staatsbeitragsgesetzgebung übernimmt und zur Sicherstellung des möglichen Rückforderungsanspruchs des Kantons aus Investitionen nach der Umwandlungsversammlung der GZO AG vom 18. Mai 2009 ein Grundpfandrecht im 1. Rang in der Höhe von 80 Mio. Franken zu- gunsten des Kantons Zürich auf der für den Spitalbetrieb benötigten Parzelle eingetragen wird. Bei der Festlegung der Höhe des Sicherungs- betrags hat sich die Gesundheitsdirektion an den allgemeinen Bestim- mungen der Staatsbeitragsgesetzgebung orientiert. Diese schreibt vor (§ 12 Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]), dass die Staatsbeiträge ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auf- lagen verwendet werden müssen bzw. ein Rückerstattungsanspruch im Falle einer Zweckänderung oder Zweckentfremdung entsteht. Der Rück- forderungsanspruch richtet sich dabei (§ 12 Staatsbeitragsverordnung [LS 132.21]) nach der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Nutzen. Insgesamt hat die Gesundheitsdirektion in den vergangenen Jahr- zehnten bis Ende 2008 Staatsbeiträge für Immobilien und Mobilien an den Spitalbetrieb in der Höhe von rund 120 Mio. Franken geleistet. In welchem Umfang dieser Betrag bei einer Zweckänderung zur Rück- erstattung fällig wird, kann für die Zukunft nicht sicher festgestellt wer- den, nachdem sich der Rückforderungsanspruch nach der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Nutzen richtet. Dass ein Anspruch im Eintretensfall höher oder tiefer als der Sicherungsbetrag von 80 Mio. Franken ausfallen kann, ist in der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten. Eine grundbuchliche Sicherung in der Höhe von 80 Mio. Franken erweist sich unter diesen Umständen als der offenen Ausgangslage bei einem Spital mit in den zentralen Berei- chen rund 30-jähriger Bausubstanz angemessen. Die Gemeinden haben sich im interkommunalen Vertrag sodann ver- pflichtet, die für den Spitalbetrieb benötigten Grundstücke, für die der Kanton Zürich Beiträge bezahlt hat und bei denen er nicht auf die Rückforderung verzichtet hat, jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Kantons zu veräussern. Weiter sichert der Verwaltungsrat der GZO AG in der Vereinbarung zu, den Aktionärinnen bzw. den Gemeinden an der Generalversammlung 2010 eine Anpassung des Aktionärsbindungsver- trags zu beantragen, mit der dem Kanton Zürich ein subsidiäres Aktien- vorkaufsrecht eingeräumt wird für den Fall, dass eine Gemeinde aus- scheidet und die verbleibenden Gemeinden die freiwerdenden Aktien nicht übernehmen. Der Vertrag soll rückwirkend auf den 31. Dezember 2008 in Kraft treten. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

4. Nach dem interkommunalen Vertrag (vgl. Ziff. 11 Abs. 2) hat der Kanton Zürich ein Einsitzrecht in den Verwaltungsrat der GZO AG. Der Entscheid, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Einsitznahme in den Verwaltungsrat zweckmässig ist, hat die Gesundheitsdirektion als die für das Spitalwesen zuständige Direktion des Regierungsrates zu treffen. Dementsprechend ist diese Berechtigung an die Gesundheitsdirektion zu delegieren.

5. Den Anliegen des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Um- wandlung des Zweckverbands GZO in die GZO AG wird damit aus- reichend Rechnung getragen. Die Umwandlung des Zweckverbands GZO gibt im Übrigen zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass und ist entsprechend zur Kenntnis zu nehmen.

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion und der Direktion der Justiz und des Innern

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Von der Umwandlung des aus den Politischen Gemeinden Bäretswil, Bauma, Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Gossau, Grüningen, Hinwil, Rüti, Seegräben, Sternenberg, Wald und Wetzikon bestehenden Zweckver- bands «Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland (GZO)» wird Kennt- nis genommen.

II. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, die mit der GZO erar- beitete Vereinbarung zu unterzeichnen.

III. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, von dem dem Kanton Zürich eingeräumten Vertretungsrecht in den Verwaltungsrat der GZO AG Gebrauch zu machen.

IV. Mitteilung an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bäretswil, Schulhausstrasse 2, 8344 Bäretswil, – Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, – Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, – Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal, – Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau, – Grüningen, Stedtligass 12, 8627 Grüningen, – Hinwil, Dürntenstrasse 8, 8340 Hinwil, – Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, – Seegräben, Rutschbergstrasse 383, 8607 Seegräben, – Sternenberg, Gemeindehaus Buech, 8499 Sternenberg, – Wald, Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald, und – Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, an den Zweckverband Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland, Spital, 8620 Wetzikon, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli