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Decisione

RRB Nr. 711/2026

Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Vernehmlassung

24 giugno 2026Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2026

711. Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 1. April 2026 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment des Innern die Vernehmlassung zu einer Änderung des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (SR 830.1) umschreibt den Unfall als «die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äus- seren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Das Urteil 8C_548/2023 des Bundesgerichts vom 21. Fe- bruar 2024 hat gezeigt, dass bestimmte sexuelle Übergriffe, insbeson- dere in Fällen von chemischer Unterwerfung, diesen Unfallbegriff nicht erfüllen. Die daraus folgende Lücke in der Leistungspflicht des Unfallversi- cherers soll mit einer Änderung von Art. 6 Abs. 3 UVG geschlossen werden. Damit soll eine Leistungspflicht «für Gesundheitsschäden in- folge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung» eingeführt werden, die nicht von der Erfüllung des Unfallbegriffs ab- hängt. Im erläuternden Bericht wird davon ausgegangen, dass diese Ände- rung keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden hat und dass sie für alle UVG-Versicherer zusammen Mehrkosten von jährlich rund Fr. 300 000 bis 1 Mio. Franken verursachen dürfte, was einer Prämienerhöhung von rund 0,03% entspricht. Diese Vorlage ist zu begrüssen, da sie die Rechtssicherheit für Opfer von sexuellen Übergriffen verbessert und deren Gleichbehandlung för- dert.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an auf- sicht@bag.admin.ch und GEVER@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. April 2026 unterbreiteten Sie uns eine Vor- lage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (SR 832.20) zur einheitlichen Leistungserbringung für Vergewaltigungs- opfer. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir befürworten die Vorlage, da sie die Rechtssicherheit für Opfer von sexuellen Übergriffen verbessert und deren Gleichbehandlung för- dert, indem sie unabhängig von der Erfüllung des Unfallbegriffs eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für Gesundheitsschäden infolge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung vorsieht.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli