RRB Nr. 713/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hirzel, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
19 maggio 2010Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hirzel, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010
713. Gemeindeordnung (Hirzel)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hirzel haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2010 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderung umfasst die Kompetenz zur Schaffung dauernder Stellen für das Personal der Gemeinde. Anstelle der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung ist neu der Ge- meinderat befugt, über die Schaffung solcher Stellen zu beschliessen. Die Bestimmung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hirzel am 7. März 2010 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Hirzel, Bergstrasse 6, Post- fach 136, 8816 Hirzel, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Hor- gen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli