RRB Nr. 714/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Seegräben, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
19 maggio 2010Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Seegräben, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010
714. Gemeindeordnung (Seegräben)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Seegräben haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2010 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen ins- besondere die Einführung einer Wohnsitzpflicht in der Gemeinde für alle Organe der Gemeinde mit Ausnahme der Friedensrichterin oder des Friedensrichters, die mit Wohnsitz im Kanton wählbar sind (§ 3 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Bürgerrechtskommission umfasst neu fünf statt neun Mitglieder. Im Weiteren bestimmt die Gemeindeord- nung den Gemeinderat zur Unterstützung eines Gemeindereferen- dums. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde See- gräben am 7. März 2010 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Seegräben, Rutschbergstrasse 10, 8607 Seegräben, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli