RRB Nr. 714/2011
Volksschule, Abweichende Regelung für die Stadt Winterthur, Festlegung
8 giugno 2011Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2011
714. Volksschule (Abweichende Regelung für die Stadt Winterthur)
Erwägungen
Gemäss § 7 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG) umfasst die Sekundarstufe in der Regel zwei oder drei Abteilungen. Die Verordnung bezeichnet diejenigen Fächer, in denen die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abteilung der Sekundarstufe auf drei Anforderungsstufen unterrichtet werden kön- nen (§ 7 Abs. 2 VSG). § 6 Abs. 4 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV) hält fest, dass die Schulpflege in der Gemeinde für alle auf ihrem Gebiet liegenden Schulen die Anzahl der Abteilungen festlegt und regelt, ob und in welchen Fächern Anforderungsstufen geführt werden. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 ersuchte die Zentralschulpflege der Stadt Winterthur den Regierungsrat, dass in der Stadt Winterthur auf der Sekundarstufe verschiedenen Modelle bezüglich Anzahl Abtei- lungen (zwei Abteilungen A, B oder drei Abteilungen A, B und C) sowie höchstens drei Fächer mit Anforderungsstufen geführt werden können. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, dass der Schlussbe- richt zum Projekt «Chance Sek – Weiterentwicklung der Sekundarstufe der Volksschule» ergeben habe, dass auf eine grundsätzliche Neurege- lung der Sekundarstufe auf Gesetzesstufe zu verzichten sei. Die Ge- suchstellerin kommt bezogen auf die Stadt Winterthur zum gleichen Schluss und sieht von einer stadtweiten Vereinheitlichung ab. Aufgrund der anstehenden Schulbehördenorganisation gebe es nach Beendigung der laufenden Legislatur 2010–2014 nur noch vier Schulkreise. Gemäss § 13 VSG kann der Regierungsrat für die Städte Zürich und Winterthur von den organisatorische Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen, sofern die besonderen Verhältnisse der Städte dies erfordern. Hintergrund dieser Bestimmung bildet der Umstand, dass die beiden Städte in Schulkreise aufgeteilt sind, die für sich grösser sind als die meisten Gemeinden im Kanton Zürich. Über- dies ist die demografische Zusammensetzung der einzelnen Schulkreise ebenso unterschiedlich wie jene der Nachbargemeinden dieser Städte. Für die Festlegung der Abteilungen sowie der Anzahl und Wahl der Fächer in Anforderungsstufen auf der Sekundarstufe sind deshalb die einzelnen Schulkreise der Stadt Winterthur wie eine Gemeinde bzw. eine Schulpflege im Sinne von § 42 VSG zu behandeln. Damit kann die Stadt Winterthur unterschiedliche Lösungen für die einzelnen Schul- kreise, nicht jedoch für die Schulen innerhalb eines Schulkreises fest- legen.
Der Regierungsrat bewilligte bereits am 13. Februar 2008 ein gleich- lautendes Gesuch. Danach konnte die Stadt Winterthur die Anzahl der Abteilungen sowie die Anzahl und Wahl der Fächer auf der Sekundar- stufe, die in Anforderungsstufen geführt werden, für jeden Schulkreis festlegen. Die Bewilligung wurde bis Ende Schuljahr 2011/12 befristet (RRB Nr. 209/2008). Seit dem Schuljahr 2008/09 gibt es in Winterthur zwei Schulkreise (Oberwinterthur und Winterthur Stadt) mit zwei Abteilungen und fünf Schulkreise (Mattenbach, Seen, Töss, Veltheim und Wülflingen) mit drei Abteilungen. In allen Kreisen werden zwei Fächer mit drei Anfor- derungsstufen unterrichtet. Laut Gesuchstellerin habe man mit dieser Organisation der Sekundarstufe gute Erfahrungen gemacht. Insbeson- dere seien keine Probleme aufgetaucht bei Schülerinnen und Schülern, die von einem Schulkreis mit zwei in einen Schulkreis mit drei Abtei- lungen und umgekehrt umgezogen seien. Angesichts der positiven Erfahrungen, die mit der bisherigen Orga- nisationsform gemacht wurden, kann dem Gesuch entsprochen werden. Die Stadt Winterthur kann die Anzahl der Abteilungen sowie die An- zahl und Wahl der Fächer auf der Sekundarstufe, die in Anforderungs- stufen geführt werden, für jeden Schulkreis festlegen. Innerhalb eines Schulkreises ist die Sekundarstufe sowohl bezogen auf die Abteilungen als auch die Wahl und Anzahl Fächer, die in Anforderungsstufen geführt werden, einheitlich zu organisieren. Auf eine Befristung der abweichen- den Regelung ist zu verzichten.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Stadt Winterthur kann die Anzahl der Abteilungen sowie die Anzahl und Wahl der Fächer auf der Sekundarstufe, die in Anforde- rungsstufen geführt werden, für jeden Schulkreis festlegen.
II. Mitteilung an die Zentralschulpflege der Stadt Winterthur, Zeug- hausstrasse 76, Postfach, 8402 Winterthur, sowie an die Bildungsdirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi