RRB Nr. 717/2010
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Andelfingen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
19 maggio 2010Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010
717. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Andelfingen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Andelfingen haben am 29. November 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte und die Volksschulgesetzgebung. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Andel- fingen am 29. November 2009 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Andelfingen, Bodenwies- strasse 4, 8450 Andelfingen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli