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Decisione

RRB Nr. 728/2025

Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Vernehmlassung

2 luglio 2025Tedesco5 min

Source zh.ch

Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2025

728. Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 30. April 2025 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Bun- desgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) eröffnet. Mit der Revision soll die parlamentarische Initiative 21.470 «Die Nicht- einhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen quali- fizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden» umgesetzt werden. Im geltenden UWG stellt die Nichteinhal- tung von Arbeitsbedingungen gemäss Art. 7 UWG unlauteren Wettbe- werb dar und kann zivilrechtlich verfolgt werden. Hingegen ist die Nicht- einhaltung obligatorischer Arbeitsbedingungen gemäss Art. 7 UWG nicht strafbar, da ein Verweis in Art. 23 UWG auf Art. 7 UWG fehlt, der die Strafbarkeit begründet. Strafbar sind hingegen Tatbestände wie unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten (Art. 3), Verleitung zu Vertragsverletzung und -auflösung (Art. 4), Verwertung fremder Leistung (Art. 5) sowie Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6). Unternehmen, die sich nicht an die bindenden Arbeitsbedingungen halten, können ihre Preise gegenüber der Konkurrenz tiefer setzen und damit Aufträge ge- winnen. Da die zivilrechtliche Verfolgung des Verstosses gegen Art. 7 UWG sehr aufwendig, langwierig und selten erfolgreich ist, werden Unternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten, durch solche Prakti- ken benachteiligt. Dies kann zu Marktverzerrungen und zu einer Nivel- lierung der Arbeitsbedingungen nach unten führen. Die geltende Formulierung von Art. 7 UWG ist für die Anwendung als Strafnorm zu wenig bestimmt formuliert. Daher hat die Kommission entschieden, Art. 7 UWG in der geltenden Form zu belassen und zu- sätzlich mit Art. 7a E-UWG eine klar umschriebene Norm zu schaffen. Mit der Aufnahme eines Verweises in Art. 23 E-UWG auf diese Norm soll deren Strafbarkeit begründet werden. Gemäss dem neuen Art. 7a E-UWG handelt tatbestandsmässig, wer gegen Gesetze, Verordnungen, Gesamtarbeitsverträge oder Normalarbeitsverträge verstösst, die dem Schutz der Arbeitnehmenden dienen und von denen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf oder Löhne, Lohnzu- schläge, Sozialversicherungsbeiträge oder andere geldwerte Leistungen zugunsten der Arbeitnehmenden nicht bezahlt. Für die Strafbarkeit wird vorausgesetzt, dass das Verhalten vorsätzlich erfolgt und mit dem

Verstoss der lautere und unverfälschte Wettbewerb beeinflusst wird. Das zentrale Anliegen der parlamentarischen Initiative wird damit um- gesetzt und der zivilrechtliche Weg mit Art. 7 UWG unverändert bei- behalten, bei dem der Nachweis der Beeinflussung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Gegensatz zur Strafnorm nicht erfor- derlich ist. Eine Minderheit der Kommission fordert mit der Ergänzung in Art. 7a E-UWG, dass die Arbeitnehmenden informiert werden müssen, wenn Verstösse der Arbeitgebenden gegen die obligatorischen Arbeitsbedin- gungen festgestellt werden. Da die Arbeitnehmenden durch solche Ver- stösse unmittelbar geschädigt würden, stehe ihnen ein solches Informa- tionsrecht zu. Die Kommissionsmehrheit lehnt dieses Begehren mit der Begründung ab, dass es sich vorliegend um die Stärkung des lauteren Wettbewerbs gehe und nicht um den Ausbau von Arbeitnehmerrechten, was nicht in das UWG passe.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an fair-business@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 30. April 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.470 «Die Nichtein- haltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizier- ten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden» Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir teilen die Meinung des Initianten und der Kommission für Rechts- fragen, dass die obligatorischen Arbeitsbedingungen nicht nur auf dem zivilrechtlichen Weg durchgesetzt, sondern Verstösse auch strafrechtlich verfolgt werden müssen, wenn sie zu unlauterem Wettbewerb führen. Die Nichteinhaltung obligatorischer Arbeitsbedingungen kann eine unlautere und verfälschte Wettbewerbssituation schaffen: So können beispielsweise Arbeitgebende, die Mindestlöhne missachten und ihre Arbeitnehmenden tiefer entlöhnen, ihre Leistungen zu einem günstige- ren Preis anbieten als die Konkurrenz, die sich an die Arbeitsbedingun- gen hält. Entsprechendes gilt, wenn auf Kosten der Arbeitssicherheit zulasten von Arbeitnehmenden gespart und in der Folge tiefer offeriert werden kann. Da die zivilrechtliche Verfolgung solcher Praktiken für die Mitkonkurrentinnen und Mitkonkurrenten sehr aufwendig ist und

öfters nicht zum Ziel führt, ist die Einführung der Strafbarkeit zu be- grüssen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Anwendbarkeit von Art. 7a E-UWG mit dem Vorsatzerfordernis und dem Erfordernis, dass der lautere und unverfälschte Wettbewerb durch das Verhalten beeinflusst wird, limitiert ist. Damit führt z. B. unabsichtliches Verhalten nicht zur Strafbarkeit. Mit der Durchsetzung der obligatorischen Arbeitsbedin- gungen zum Schutz des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs wird der Wirtschaftsstandort gestärkt, indem gezielt diejenigen geschützt werden, die sich gesetzeskonform verhalten. Wir begrüssen daher den Vorschlag der Kommission und lehnen den Antrag der Kommissions- minderheit ab, welche zusätzlich die Einführung eines Informations- rechts zugunsten der Arbeitnehmenden bei Verstössen durch Arbeit- gebende fordert. Wir sind mit der Kommissionsmehrheit der Ansicht, dass beim UWG die Stärkung des lauteren und unverfälschten Wett- bewerbs im Vordergrund steht. Schliesslich weisen wir auf eine mögliche Normenkollision von Art. 23 E-UWG in Verbindung mit Art. 7a E-UWG zu den Strafbestimmungen in Art. 59 und 60 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) hin. Wir empfehlen, diesbezüglich eine klarstellende Regelung zu erlassen oder diese Ab- grenzung zumindest in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zu klären.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli