RRB Nr. 740/2009
Bundesgesetz über die Militärversicherung, Schreiben an das EDI
7 maggio 2009Tedesco6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2009
740. Revision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 unterbreitete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Vernehmlassungsunterlagen zur Revision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) zur Stellungnahme. Die Militärversicherung dient der umfassenden Risikodeckung aller Gesundheitsschäden von Personen, die für den Bund persönliche Leis- tungen im Bereich der Sicherheits- oder Friedensdienste erbringen. Sie deckt alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit der Versicherten sowie die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen ab, unabhängig davon, ob sie durch Unfall oder Krankheit wäh- rend der versicherten Dienste oder Tätigkeiten entstanden sind. Zu den versicherten Diensten gehören namentlich Militär- und (Zivil-) Schutzdienst. Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund dazu, den gesundheitlichen Schaden der Personen zu übernehmen, die Militär- und Schutzdienst leisten. Mit der letzten bedeutenden Änderung des MVG wurde 2005 die Führung der Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) übertragen. Diese konnte bestehende Synergien nutzen und Einsparungen bei den Verwaltungskosten von rund 20% er- zielen. Im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm 04 des Bun- des wurden einzelne Leistungen der Militärversicherung bereits auf ein tieferes Niveau gekürzt: Senkung des Entschädigungssatzes von 95% auf 80% bei den Taggeldern und Invalidenrenten, Senkung der Integri- tätsschadenrente um 37%, Aufhebung der Deckung von Zahnschäden bei Krankheit oder die Aufhebung eines Hinterlassenenrententyps bei Tod des Versicherten im Rentenalter. Die vorliegende Revision führt zu einer weiteren Verschlechterung der Versicherungsleistungen zulasten der Armeeangehörigen und schmä- lert die Attraktivität des Militärberufs, da die Instruktorinnen und In- struktoren zusätzlich von Leistungseinbussen bei der Krankenversiche- rung betroffen sind. Ob die Ziele der Revisionsvorlage, namentlich das Erreichen von Synergien zwischen der Militär- und der Unfallversiche- rung und die Einsparungen, erreicht werden, ist fraglich. Bei Ersteren bleibt abzuwarten, ob die unterschiedlichen Geschäftskulturen, ver- schiedene Schnittstellenprobleme und die unterschiedlichen Versicher- tengruppen tatsächlich zu Synergien führen werden. Betreffend die
Einsparungen sind die Zahlen der tabellarischen Darstellungen Annah- men; die Kostenstellen werden zum Teil innerhalb des Bundes verscho- ben, umgelagert oder einfach auf die Versicherten abgewälzt. Die Revi- sionsvorlage ist insgesamt abzulehnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Fachstelle Militärversicherung, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 haben Sie uns die Vernehmlassungs- unterlagen zur Revision des Bundesgesetzes über die Militärversiche- rung (MVG) zur Stellungnahme zugestellt. Wir danken für diese Gele- genheit und äussern uns wie folgt:
Allgemeines Die Militärversicherung dient der umfassenden Risikodeckung aller Gesundheitsschäden von Personen, die für den Bund persönliche Leis- tungen im Bereich der Sicherheits- oder Friedensdienste erbringen. Sie deckt alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit der Versicherten sowie die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen ab, unabhängig davon, ob sie durch Unfall oder Krankheit wäh- rend der versicherten Dienste oder Tätigkeiten entstanden sind. Zu den versicherten Diensten gehören namentlich Militär- und (Zivil-)Schutzdienst. Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund dazu, den gesundheitlichen Schaden der Personen zu übernehmen, die Militär- und Schutzdienst leisten. Mit der letzten bedeutenden Änderung des MVG wurde 2005 die Führung dieser Versicherung der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (SUVA) übertragen. Diese konnte bestehende Synergien nutzen und Einsparungen bei den Verwaltungskosten von rund 20% erzielen. Im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm 04 des Bundes wur- den einzelne Leistungen der Militärversicherung bereits auf ein tieferes Niveau gekürzt: Senkung des Entschädigungssatzes von 95% auf 80% bei den Taggeldern und Invalidenrenten, Senkung der Integritätsschaden- rente um 37%, Aufhebung der Deckung von Zahnschäden bei Krank- heit oder die Aufhebung eines Hinterlassenenrententyps bei Tod des Versicherten im Rentenalter. Die vorliegende Revision führt zu weiteren Einschränkungen zu- lasten der Armeeangehörigen und schmälert damit nicht zuletzt auch die Attraktivität des Militärberufs. Die Deckung der Militärversiche-
rung soll im revidierten MVG für beruflich Versicherte während ihrer beruflichen Tätigkeit auf Unfälle beschränkt werden, wogegen während des Militärdienstes die Deckung weiterhin über die Militärversicherung erfolgt. Es ist nicht einzusehen, weshalb hier die Miliz besser gestellt sein soll als die Instruktorinnen und Instruktoren der Armee. Berufspersonal und Milizsoldaten sind in Ausbildung und Einsatz den gleichen Gefah- ren und Risiken ausgesetzt, weshalb es gerechtfertigt ist, beruflich Versicherten, die zudem kostendeckende Prämien bezahlen, weiterhin umfassenden Versicherungsschutz zu gewähren. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass die Rekrutierung von gutem Berufsmilitär – ein Rückgrat für unsere Milizarmee – ohnehin schwierig geworden ist. Bisher hob der Gesetzgeber die besondere Stellung der – immerhin nicht freiwilligen – Militärdienstleistung hervor. Dies ist nicht irgendei- ne berufliche Tätigkeit, sondern sie muss gewissermassen «von Staates wegen» geleistet werden und sie trägt besondere Risiken, Gefahren und Entbehrungen mit sich. Deshalb wurde auch eine besondere Versiche- rung geschaffen, die einen umfassenden Schutz gewährleistet. Die grosszügigere Deckung der Militärversicherung stützt sich somit vor allem auf staatspolitische Überlegungen, die aus der Geschichte erkannt und umgesetzt wurden. Ob die Ziele der Revisionsvorlage, namentlich das Erreichen von Synergien zwischen der Militär- und der Unfallversicherung und die Einsparungen erreicht werden, ist zudem fraglich. Bei Ersteren bleibt abzuwarten, ob die unterschiedlichen Geschäftskulturen, verschiedene Schnittstellenprobleme und die unterschiedlichen Versichertengruppen tatsächlich zu Synergien führen werden. Betreffend die Einsparungen sind die Zahlen der tabellarischen Darstellungen Annahmen; die Ko- stenstellen werden zum Teil innerhalb des Bundes verschoben, umgela- gert oder einfach auf die Versicherten abgewälzt. Aufgrund der unseres Erachtens nicht gerechtfertigten Verschlechte- rung der Versicherungsleistungen gegenüber der heutigen Regelung lehnen wir die Revisionsvorlage insgesamt ab.
Zu einzelnen Bestimmungen Sollten Sie an der Revision festhalten, beantragen wir Ihnen die Ver- wendung derselben Begriffe in der Zivilschutzgesetzgebung des Bundes (BZG/ZSV) und im MVG. Folgende Bestimmungen sind zu ändern: Art. 2 Abs. 1 lit. b «im obligatorischen oder freiwilligen Schutzdienst steht;» Begründung: Gemäss BZG wird Schutzdienst und nicht Zivilschutz- dienst geleistet (siehe z. B. Art. 11 ff.).
Art. 2 Abs. 1 lit. j «teilnimmt an militärischen Übungen und an Ausbildungsdiensten und Einsätzen des Zivilschutzes als Zivil-, Lehr- oder Hilfsperson;» Begründung: Der Begriff «Instruktionsdienste des Zivilschutzes» ist nicht definiert. Das BZG verwendet demgegenüber die Formulierung «Ausbildungsdienste und Einsätze des Zivilschutzes» (siehe z. B. Art. 26 Abs. 2 oder Art. 68 Abs. 1 lit. b). Auch das Wort «Angehörige» kann er- satzlos gestrichen werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi