RRB Nr. 741/2022
Ergebnisse eidgenössische Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, Publikation
18 maggio 2022Tedesco2 min
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Ergebnisse eidgenössische Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, Publikation
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Mai 2022
741. Eidgenössische Volksabstimmung vom 15. Mai 2022; Ergebnisse, Publikation Am 15. Mai 2022 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. Ä nderung vom 1. Oktober 2021 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) (BBl 2021 2326);
2. Ä nderung vom 1. Oktober 2021 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) (BBl 2021 2328);
3. Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (BBl 2021 2333). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind die Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt zu ver- öffentlichen (Abs. 2) und die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen (Abs. 3). Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Ver- öffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu- stellen (Art. 77 Abs. 2 BPR).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 werden gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2022-05-20).
II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.
III. Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schrift- lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen.
IV. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli