RRB Nr. 743/2019
Bezug von elektrischer Energie, Ermächtigung zur Vergabe
21 agosto 2019Tedesco5 min
Source zh.ch
Bezug von elektrischer Energie, Ermächtigung zur Vergabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2019
743. Bezug von elektrischer Energie, Ermächtigung zur Vergabe
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 807/2016 bestimmte der Regierungsrat, dass der Strombedarf der Direktionen, der Staatskanzlei und allfälliger weiterer Institutionen zentral beschafft wird. Mit Beschluss Nr. 663/2018 ermäch- tigte er das Immobilienamt, in der Rolle als Lead-Buyer die elektrische Energie für das Jahr 2019 am Markt zu beschaffen. Diese Ermächtigung muss für das Jahr 2020 nochmals eingeholt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist zu definieren, wie das Verfahren für die Jahre ab 2021 aus- gestaltet wird. Bereits mit RRB Nr. 807/2016 wurde festgelegt, dass der Bezug von elektrischer Energie für die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei sowie für die weiteren teilnehmenden Institutionen in der Qualität «naturemade basic» erfolgen wird. Für die Ausschreibung zum Bezug der elektrischen Energie wird das Modell der Vollstromversor- gung (Stichtagsbeschaffung bzw. Festpreismodell) gewählt. Die Stromanbieter orientieren sich bei ihrer Preisgestaltung prak- tisch ausnahmslos an den Notierungen der Leipziger Strombörse EEX. An der EEX wird Strom für den kurzfristigen Bedarf auf dem sogenann- ten Spotmarkt und Strom für den langfristigen Bedarf auf dem Termin- markt gehandelt. Solche Warentermingeschäfte enthalten immer auch ein spekulatives Element, das die Volatilität der Preise erhöht. Im Ergeb- nis bedeutet dies, dass die gleiche Menge Strom, die im definierten Zeit- raum in der Zukunft geliefert werden soll, unterschiedliche Preise ha- ben kann, je nachdem zu welchem Zeitpunkt sie eingekauft wird.
B. Geplantes Zuschlagsverfahren Ausgeschrieben wird elektrische Energie für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Als Vertragslaufzeit ist wieder ein Jahr vorgesehen. Gemäss RRB Nr. 807/2016 erfolgt die Ausschreibung in einem selek- tiven Verfahren im Staatsvertragsbereich. In der ersten Stufe werden die Eignungskriterien und die zu erbringenden Nachweise geprüft und die für die zweite Stufe zugelassenen Anbieter ermittelt. Für die Vergabe der in der gewünschten ökologischen Stromqualität ausgeschriebenen Menge elektrischer Energie ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium.
C. Ermächtigung zum Zuschlag Gemäss § 39 lit. a in Verbindung mit § 34 der Finanzcontrollingver- ordnung (FCV, LS 611.2) ist der Regierungsrat für die Vergabe eines Auf- trages mit einem Wert von über Fr. 1 000 000 zuständig. Wie bereits in RRB Nr. 663/2018 dargelegt, darf der Zeitraum zwischen Angebotsein- gabe und Zuschlag aufgrund der Besonderheit des Strommarktes nur wenige Stunden dauern. Daher ist es unumgänglich, dass die Baudirek- tion bzw. das Immobilienamt ermächtigt wird, den Zuschlag zu erteilen. Gemäss § 58 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungsle- gung (CRG, LS 611) kann der Regierungsrat seine Kompetenzen an ihm untergeordnete Verwaltungseinheiten delegieren. Dies erscheint inso- fern unproblematisch, da als einziges Zuschlagskriterium der Preis mass- gebend ist. Somit verbleibt der Vergabestelle – abgesehen vom Preis- niveau – ohnehin kein Entscheidungsspielraum. Aufgrund der gemach- ten Erfahrungen soll daher erneut auf einen Höchstbetrag verzichtet werden.
D. Ausgaben Der Gesamtpreis für die bezogene elektrische Energie besteht im freien Markt aus einer Gebühr für die Netznutzung, den Abgaben und dem Preis für den eigentlichen Energiebezug. Gemäss den Erfahrungen der Baudirektion und den Angaben der bisherigen Energieversorger be- ziehen die Submissionsteilnehmer und Bezüger Strom im Umfang von rund 55 GWh pro Jahr. Der Gesamtpreis der eingekauften Strommenge belief sich in der letztjährigen Submission (Lieferjahr 2019) auf rund 4,2 Mio. Franken. Gegenwärtig liegen die Energiepreise unter diesem Niveau. Kann die Submission bald durchgeführt werden, können Ein- sparungen gegenüber der Beschaffung von 2019 erzielt werden. Bei den Aufwendungen für die Versorgung mit elektrischer Energie handelt es sich um gebundene Ausgaben im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a CRG. Sie werden gestützt auf § 39 lit. c FCV durch die Direktionen bewilligt.
E. Öffentlichkeit Da dieser Beschluss Rückschlüsse auf ein bevorstehendes Ausschrei- bungsverfahren ermöglicht, ist er gestützt auf § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) bis zur Ver- öffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion, vertreten durch das Immobilienamt, wird ermäch- tigt, den Zuschlag für die Beschaffung von elektrischer Energie gemäss den Erwägungen auf der Grundlage des Preises als einziges Zuschlags- kriterium zu erteilen und nach Eintritt der Rechtskraft den Vertrag mit dem Energielieferanten abzuschliessen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlages auf simap.ch nicht öffentlich.
III. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich), – die Zürcher Fachhochschule, – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Spitaldirektion, Postfach 144, 8408 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli