RRB Nr. 746/2016
Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor, Schreiben an das EDI
13 luglio 2016Tedesco8 min
Source zh.ch
Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juli 2016
746. Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor; Stellungnahme
Ausgangslage Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) lädt die Regierungspräsidentinnen und -präsidenten und die Stadtpräsi- dentinnen und -präsidenten bzw. ein anderes Mitglieder der Exekutive am 6. September 2016 zu einem 2. nationalen Treffen zur Förderung der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor ein mit dem Thema «Rolle der öffentlichen Hand in der Förderung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann: Was tun Bund, Kantone und Städte?». Der Vorsteher des EDI wird im Rahmen des Treffens vom 6. September 2016 die Charta «Lohn- gleichheit im öffentlichen Sektor» vorstellen. Ferner werden u. a. Mitglie- der der Regierungen der Kantone Basel-Stadt, Genf und Waadt sowie die Stadtpräsidentin von Zürich namentlich über Ziele und Erfahrungen bei der Überprüfung der Lohngleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen berichten. Das EDI hat die Charta «Lohngleichheit im öffentlichen Sektor» ver- fasst, um den Akteuren aus dem öffentlichen Sektor die Möglichkeit zu geben, gemeinsam für die Lohngleichheit einzustehen – sei es als Arbeit- gebende, bei Ausschreibungen im öffentlichen Beschaffungswesen oder als Subventionsorgane. Mit ihrer Unterschrift sollen Bund, Kantone und Gemeinden ihre Entschlossenheit bekräftigen, den verfassungsmässigen Grundsatz des gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit umzusetzen. Die Charta soll ein politisches Zeichen setzen, hat aber keine rechtliche Ver- bindlichkeit. Einigen Kantonen und Städten, auch dem Kanton Zürich, wurde die Charta vorab zur Konsultation vorgelegt. Findet die Charta Zustimmung, soll sie am 6. September 2016 vorgestellt werden, und es soll den am Tref- fen Teilnehmenden ermöglicht werden, diese dort zu unterzeichnen. Bis jetzt haben die Kantone Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Grau- bünden und Waadt sowie die Städte Zürich, Genf, Delémont, Bern und Lausanne ihre Bereitschaft, die Charta am 6. September 2016 zu unter- zeichnen, angezeigt. Der Kanton Wallis hat die Charta bereits unter- zeichnet. Die anderen Kantone und Städte wurden vorab noch nicht kon- taktiert.
Inhalt der Charta Die Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor bekräftigt die Entschlossenheit, den verfassungsmässigen Grundsatz des gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit umzusetzen, und drückt den Willen von Bund, Kantonen und Gemeinden aus, sich als Arbeitgebende, bei Ausschreibun- gen im öffentlichen Beschaffungswesen oder als Subventionsorgane dafür einzusetzen. Gestützt auf diese Charta setzen sich die Unterzeichnenden für fol- gende Anliegen ein:
1. Sensibilisierung für das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) bei ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Lohnfestsetzung und Funktionsbewertung, die Rekrutierung, Ausbildung und berufliche Förderung zuständig sind.
2. Regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Lohngleichheit in der öffentlichen Verwaltung nach anerkannten Standards.
3. Förderung einer regelmässigen Überprüfung der Einhaltung der Lohn- gleichheit nach anerkannten Standards in den der öffentlichen Hand nahestehenden Körperschaften.
4. Einhaltung der Lohngleichheit im Rahmen des öffentlichen Beschaf- fungs- und/oder Subventionierungswesens durch die Einführung von Kontrollmechanismen.
5. Information über die konkreten Ergebnisse dieses Engagements, ins- besondere durch die Teilnahme am Monitoring des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG). Im Interesse einer Vereinfachung dieses Engagements stellt das EBG den Unterzeichnenden der Charta unter www.gleichstellung-schweiz.ch eine Internetplattform bereit, auf der allen Verwaltungen Informationen und Instrumente zur Verfügung stehen: Statistiken, rechtliche Grundla- gen, Selbsttest-Tool Logib, Tutorials, Helpline, Hinweise auf Workshops, Selbstdeklaration der Anbieterin/des Anbieters, Liste mit Fachpersonen usw.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an den Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern EDI, Inselgasse 1, 3003 Bern (auch per E-Mail an sylvie.durrer@ ebg.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 haben Sie uns im Hinblick auf das
2. nationale Treffen zur Förderung der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor vom 6. September 2016 die Charta der Lohngleichheit im öffent-
lichen Sektor unterbreitet und Gelegenheit gegeben, uns zur Bereitschaft des Kantons Zürich zur Unterzeichnung der Charta zu äussern. Wir dan- ken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
1. Grundsätzliches Die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann ist ein Grundprinzip der Bundesverfassung und ein Grundwert unserer Ge- sellschaft. Der Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit ist in Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes (GlG, SR 151.1) verankert. Gemäss Art. 11 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) haben der Kanton und die Ge- meinden die tatsächliche Gleichstellung zu fördern. Die Gleichstellung von Frau und Mann in allen Rechts- und Lebensbereichen ist ein lang- fristiges Legislaturziel des Regierungsrates 2015–2019; die Lohngleich- heit zwischen Frau und Mann bildet hierbei einen zentralen Gesichts- punkt. So hat sich der Regierungsrat z. B. im Rahmen der Vernehmlas- sung zur Änderung des GlG für die Pflicht der Arbeitgeberinnen und Ar- beitgeber zur Durchführung von regelmässigen betriebsinternen Lohn- analysen ausgesprochen, wenn das Unternehmen 100 oder mehr Mitar- beitende hat. Gleichberechtigte Arbeitsbedingungen, namentlich auch die Gleichbehandlung bei der Entlöhnung, tragen ferner zur Aktivierung des vorhandenen Fachkräftepotenzials bei Frauen und damit zur verstärk- ten Ausschöpfung des inländischen Potenzials an Fachkräften bei (vgl. Fachkräfteinitiative). Wir unterstützen daher grundsätzlich den Zweck der Charta.
2. Zu den Anliegen der Charta im Einzelnen Ziff. 1 und 2: Was die regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Lohngleichheit in der kantonalen Verwaltung nach anerkannten Standards anbelangt, hat sich der Regierungsrat dazu schon in der genannten Vernehmlassung zur Änderung des GlG geäussert. Im Kanton Zürich besteht bereits heute mit der Vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) ein System der geschlechts- neutralen Lohnfestsetzung. Die allgemeinen Voraussetzungen und An- forderungen je Funktion werden geschlechtsneutral erhoben und die Einreihung wird nach einem Punktesystem festgelegt. Ausserdem ver- fügt der Kanton Zürich mit der seit 2011 im Personalamt angesiedelten Fachstelle Lohn über eine direktionsübergreifende Anlaufstelle für Ein- reihungs- und Bewertungsfragen, die einerseits für die laufende Nach- führung und Pflege des Lohnsystems besorgt ist und anderseits die Ein- reihung von neuen oder geänderten Stellen anhand von Arbeitswertbe-
rechnungen und Quervergleichen überprüft. So kann die rechtskonfor- me Anwendung des Lohnsystems in der kantonalen Verwaltung gewähr- leistet werden. Nachdem es im Kanton Zürich bereits heute ein systematisches und funktionsanalytisches System für die Lohnfestsetzung und die genann- te Fachstelle für Lohn gibt, ist sichergestellt, dass die Lohngleichheit für Frau und Mann – auch ohne regelmässige Durchführung einer Lohn- analyse – bestmöglich verwirklicht ist. Ziff. 3: Der Regierungsrat beabsichtigt, bei den der öffentlichen Hand nahe- stehenden Einheiten darauf hinzuwirken, dass eine Überprüfung der Ein- haltung der Lohngleichheit nach anerkannten Standards erfolgt. Ziff. 4: Zur Unterstützung des Anliegens der Einhaltung der Lohngleichheit im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens durch Einführung von Kontrollmechanismen ist festzuhalten, dass es sich bei der Gleichbehand- lung von Frau und Mann nach der geltenden gesetzlichen Konzeption im Kanton Zürich um eine zwingende Teilnahmevoraussetzung an einem Vergabeverfahren handelt. Die Submissionsverordnung (SVO, LS 720.11) verpflichtet die Vergabestellen ausdrücklich, vertraglich sicherzustellen, dass die Anbietenden die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhal- ten. Ferner kann die Vergabestelle die Einhaltung der Gleichbehandlung von Frau und Mann kontrollieren oder kontrollieren lassen (§ 39 Abs. 1 SVO). Mit ihrem «Handbuch für Vergabestellen» empfiehlt die Kommis- sion für das öffentliche Beschaffungswesen (KöB) den Vergabestellen, mittels Selbstdeklaration der Anbietenden (vgl. Kap. 9.2, Vorlage 11) ab- zuklären, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann eingehalten wird. Das entsprechende Musterformular findet breite An- wendung. Um die Einhaltung des Gebotes der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann im Beschaffungswesen sicherzustellen, ist es zwar grundsätzlich notwendig, Kontrollen durchführen bzw. solche zu veranlassen, damit der Druck zur Einhaltung der Lohngleichheit erhöht wird. Wir werden uns jedoch gegenwärtig nicht für verstärkte Kontrollen bei der Einhaltung der Lohngleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen bzw. die Einfüh- rung von Kontrollmechanismen einsetzen. Einerseits sollen die Verga- bestellen nicht zusätzlich damit belastet werden. Anderseits führt der Bund vermehrt Kontrollen im öffentlichen Beschaffungswesen durch, und die Beschaffungskonferenz des Bundes empfiehlt zudem, dass An- bieterinnen und Anbieter und deren Subunternehmen erster Stufe mit jeweils mehr als 50 Mitarbeitenden seit 2016 bezüglich der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann nachweisen müssen, wie ihre
Lohnpraxis überprüft wurde. Unternehmen, die sich auch um Aufträge im Kanton Zürich bewerben, werden daher bereits eine solche Überprü- fung durchgeführt haben. Überdies sind die Erfahrungen des Bundes namentlich mit dem Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit durch die Anbietenden abzuwarten. Sollten schliesslich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufgrund der erwähnten vorgeschlagenen Änderung des GlG verpflichtet werden, in ihren Unternehmen alle vier Jahre eine Lohnana- lyse durchzuführen, führte dies schon zu einer Überprüfung der Einhal- tung der Lohngleichheit.
3. Unterzeichnung der Charta mit Vorbehalten Der Kanton Zürich hat die Verpflichtung, bei der Förderung der be- ruflichen Gleichstellung von Frau und Mann und der Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung eine Vorbildfunktion einzunehmen. Er nimmt seinen verfassungsmässigen Auftrag ernst und ist bereit, sich für den Grundsatz des gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit einzusetzen. Der Kanton Zürich ist daher bereit, die Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor zu unterzeichnen, jedoch aus den genannten Grün- den nur mit folgenden Vorbehalten: – Es erfolgen keine verstärkten Lohngleichheitskontrollen im öffentli- chen Beschaffungswesen. – Die verstärkten Bemühungen bei der Umsetzung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gelten einstweilen für die nächsten fünf Jahre. II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi