RRB Nr. 747/2017
Gesundheitsdirektion, Stellenplan Direktionssekretariat, Kantonale Ethikkommission, zusätzlicher Personalbedarf
23 agosto 2017Tedesco7 min
Source zh.ch
Gesundheitsdirektion, Stellenplan Direktionssekretariat, Kantonale Ethikkommission, zusätzlicher Personalbedarf
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2017
747. Gesundheitsdirektion (Stellenplan Direktionssekretariat, Kantonale Ethikkommission, zusätzlicher Personalbedarf)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die eidgenössischen Räte beschlossen am 30. September 2011 das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsge- setz, HFG, SR 810.30). Dieses ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten und brachte für die Kantonale Ethikkommission (KEK) zahlreiche neue Aufgaben mit sich. Während die unabhängige Überprüfung von Forschungsprojekten im klinischen Bereich bereits vor Inkraftsetzung des HFG eine Aufgabe der KEK war, ist sie seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes auch für die Überprüfung von Forschungsprojekten im Be- reich der nicht klinischen Forschung am Menschen (Beobachtungsstu- dien, Forschung an verstorbenen Personen, Embryonen oder Föten, Forschung mit menschlichem biologischem Material sowie Forschung mit gesundheitsbezogenen Personendaten) zuständig. Weitere zusätzli- che Aufgaben sind die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis im Bereich der humanmedizinischen Forschungsprojekte oder die Mitar- beit bei der Führung des öffentlichen Studienregisters (Verifizierung der Einträge der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller). Darüber hi- naus stellt das HFG seit dem 1. Januar 2014 einheitliche Anforderungen sowohl an die Ethikkommissionen als auch an die Beurteilungsverfah- ren: Insbesondere verlangt das HFG, dass die Kommissionen über ein wissenschaftliches Sekretariat verfügen, es werden verschiedene Bewil- ligungsverfahren definiert und für die Bearbeitung der Gesuche sind neu Fristen vorgegeben (vgl. Humanforschungsverordnung, HFV, SR 810.301; Verordnung über Klinische Versuche in der Humanforschung, KlinV, SR 810.305). Bereits vor dem Inkrafttreten des HFG wurde klar, dass der Zu- wachs an neuen, wissenschaftlich anspruchsvollen Aufgaben mit dem bisherigen Mitarbeiterstab der KEK nicht zu bewältigen war (vgl. RRB Nr. 1084/2012). Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 (RRB Nr. 704/2013) er- weiterte daher der Regierungsrat den Stellenplan für die KEK um 1,8 Stel- len «wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in» (LK 20) und 0,5 Stellen «Ver- waltungssekretär/in» (LK 11). Das wissenschaftliche Sekretariat der KEK verfügt somit derzeit über 3,3 Stellen: 2,8 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeitende, die Gesuche bearbeiten, und 0,5 Stellen ausschliesslich für die juristische Unterstützung.
Mit Inkrafttreten des HFG am 1. Januar 2014 stieg die Anzahl Gesu- che für Forschungsprojekte, die bei der KEK zur Überprüfung und Be- willigung eingereicht wurden, stark an. Hinzu kam, dass die KEK ihre Verfahrensabläufe neu organisieren musste, damit die Verfahren geset- zeskonform ablaufen konnten. Auch für die Forschenden war das neue Recht eine Herausforderung. Es bestanden oftmals Unsicherheiten z. B. bezüglich der grundsätzlichen Bewilligungspflicht oder der Kategori- sierung von Forschungsprojekten. Dementsprechend waren die Gesu- che vielfach nicht vollständig, was aufseiten der KEK zusätzlichen Ab- klärungs- und Beratungsaufwand auslöste. In der Folge kam es bei der Gesuchbearbeitung zu Verzögerungen bei der KEK, die gesetzlichen Fristvorgaben konnten nicht gewahrt werden und die Forschenden be- klagten sich über den langwierigen Bewilligungsprozess. In dieser Situa- tion musste gehandelt werden. Ab Juli 2014 wurde das wissenschaftliche Sekretariat daher mit zusätzlichen, ausserhalb des Stellenplans befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitenden verstärkt, die Gesuche bearbeiteten, um den gesetzlichen Fristvorgaben nachkommen zu kön- nen. Diese Unterstützungsmassnahme musste seither beibehalten werden. Die Anzahl der bei der KEK eingereichten Gesuche hat sich seit dem Inkrafttreten des HFG auf hohem Stand eingependelt (2014: 725; 2015: 675; 2016: 736; 2017 [Januar bis Juli]: 431 [hochgerechnet für 2017: 730 bis 750]). Dennoch gelang es dem wissenschaftlichen Sekretariat, die Pendenzen teilweise abzubauen und seit Ende 2016 auch die gesetzlich vorgegebenen Fristen einzuhalten. Zugleich konnten die Anzahl der befristeten Stellen im Laufe der Zeit deutlich vermindert werden (von zeitenweise 2,8 auf derzeit noch 0,85 Stellen). Dies wurde möglich, weil einerseits die internen Verfahrensabläufe des wissenschaftlichen Sekre- tariats der KEK gestrafft und effizienter ausgestaltet worden sind. An- derseits wurden auf gesamtschweizerischer Ebene unter Leitung von swissethics, dem Zusammenschluss aller kantonaler Ethikkommissio- nen, sowohl einheitliche Dokumentenvorlagen zur Einreichung der Gesuchunterlagen bei den Ethikkommissionen ausgearbeitet als auch das elektronische Web-Portal BASEC aufgebaut, über das seit dem 1. Ja- nuar 2016 sämtliche Gesuchseingaben erfolgen müssen. Inzwischen ha- ben sich die neuen Vorgaben des HFG in der Praxis sowohl bei der KEK als auch bei den Forschenden eingespielt.
B. Erhalt des attraktiven Forschungsstandorts Zürich Gemäss den langfristigen Zielen des Kantons Zürich (Legislaturziele 2015–2019) will sich der Kanton als herausragender nationaler und in- ternationaler Hochschulstandort positionieren; Lehre und Forschung an Universität und Fachhochschulen sollen hochstehend, wettbewerbs-
fähig und innovativ sein. In der Legislatur 2015–2019 will der Regie- rungsrat darum den herausragenden Hochschulstandort Zürich und das innovationsfördernde Umfeld weiterentwickeln. Um dieses Ziel zu er- reichen, müssen die Rahmenbedingungen für die Forschenden sowie die betroffenen Institutionen und Unternehmungen attraktiv sein. Ein nicht zu unterschätzendes Element ist dabei auch ein reibungslos ablau- fendes und fristgerechtes Bewilligungsverfahren gemäss HFG.
C. Stellenaufstockung Gestützt auf die Entwicklung der letzten dreieinhalb Jahre ist auch in Zukunft mit einem vergleichbaren Arbeitsanfall bei der KEK und be- sonders im wissenschaftlichen Sekretariat zu rechnen. Einschliesslich der derzeit befristeten 0,85 Stellen verfügt das wissenschaftliche Sekre- tariat heute über 3,65 Stellen zur Bearbeitung von Gesuchen und erle- digt damit die anfallenden Arbeiten äusserst effizient. Dies zeigt sich im schweizweiten Vergleich der personellen Kapazitäten in den wissen- schaftlichen Sekretariaten der Ethikkommissionen mit mehr als 400 Ge- sucheingängen pro Jahr: Pro 100 neue Gesuche verfügt die Ethikkom- mission Basel über 0,52 Stellen, die Ethikkommission Waadt über 0,60 Stellen, die Ethikkommission Bern über 0,72 Stellen und die KEK Zü- rich über 0,5 Stellen. Rechnete man bei der KEK nur mit den unbefris- teten 2,8 Stellen, die zur Bearbeitung von Gesuchen zur Verfügung ste- hen, verfügte sie pro 100 neue Gesuche sogar über bloss 0,38 Stellen. Das macht deutlich, dass ein weiterer Abbau um die bisher befristete Anstel- lung von noch lediglich 0,85 Stellen nicht möglich sein wird. Mit den der- zeit vorhandenen Kapazitäten kann der Pendenzenstand durchschnitt- lich bei rund 20 Gesuchen gehalten werden, wodurch die Einhaltung der Fristen weitgehend gewährleistet werden kann. Die derzeit zur Bearbei- tung von Gesuchen zur Verfügung stehenden befristeten und unbefriste- ten personellen Mittel im wissenschaftlichen Sekretariat sind somit not- wendig, um die anfallenden Arbeiten frist- und ordnungsgerecht erledi- gen zu können. Das Weiterführen von befristeten Stellen ist vor diesem Hintergrund nicht nur nicht statthaft, es führt auch zu Unsicherheiten beim Personal. Die heute unbefristeten 2,8 Stellen im wissenschaftlichen Sekretariat der KEK, die zur Bearbeitung von Gesuchen zur Verfügung stehen, sollen daher um die bisher im Wesentlichen befristeten 1,0 Stel- len wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (LK 20) aufgestockt werden. Damit würde das wissenschaftliche Sekretariat über insgesamt 4,3 unbe- fristete Stellen verfügen (3,8 Stellen zur Bearbeitung von Gesuchen und 0,5 Stellen für die juristische Unterstützung). Die Einreihung der Stelle «wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (LK 20)» bei der KEK wurde vom Per- sonalamt bereits 2013 geprüft und für richtig befunden.
D. Finanzielle Auswirkungen Die KEK erhebt für Leistungen, die sie in ihrer Funktion als Bewil- ligungsbehörde im Bereich des HFG erfüllt, Gebühren. Diese Gebüh- ren tragen zur Kostendeckung des Betriebs der KEK und des wissen- schaftlichen Sekretariats bei, sie decken aber nicht sämtliche Aufwen- dungen. Da der Kanton gemäss Art. 54 Abs. 5 HFG die Finanzierung der KEK sicherstellen muss, übernimmt er das Defizit. Da es sich bei der Stellenaufstockung um eine Stelle im Wesentlichen um eine Um- wandlung der bisher befristeten 0,85 Stellen in unbefristete Stellen han- delt, wird es nicht zu einer Kapazitätssteigerung und zu höheren Ge- bühreneinnahmen bei der KEK kommen. Die nicht saldoneutrale Stel- lenaufstockung um 1,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (LK 20) im Stellenplan der Gesundheitsdirektion ergibt einen zusätzlichen Brutto- lohnaufwand (einschliesslich Sozialversicherungsbeiträge) und Infra- strukturkosten von rund Fr. 170 000. Die Mittel für die Stelle wissenschaft- liche/r Mitarbeiter/in (100%) ab dem 1. Oktober 2017 sind im Budget 2017 enthalten sowie für das Budget 2018 und den KEF 2018–2021 vor- zusehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Im Stellenplan der Gesundheitsdirektion (Direktionssekretariat) wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 folgende Stelle geschaffen: Anzahl Stellen Richtposition Klasse VVO
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi