RRB Nr. 751/2021
Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe, Vorläuferstoffverordnung, Schreiben ans EJPD
7 luglio 2021Tedesco4 min
Source zh.ch
Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe, Vorläuferstoffverordnung, Schreiben ans EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021
751. Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
Erwägungen
(Vernehmlassung) Terroristinnen und Terroristen setzen bei ihren Anschlägen erfahrungs- gemäss oft selbst hergestellte Sprengsätze und Brandvorrichtungen ein, die auf Chemikalien beruhen, die in einer Vielzahl von Produkten des täglichen Gebrauchs vorkommen. Namentlich sind in diesem Zusammen- hang Bleich-, Dünge-, Desinfektions- und Lösungsmittel zu nennen (so- genannte Vorläuferstoffe). Diese Substanzen sind in der Schweiz – im Gegensatz zur Europäischen Union – derzeit im freien Verkauf erhält- lich. Am 25. September 2020 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (VSG). Dieses neue Gesetz hat zum Ziel, eine missbräuchliche Verwendung von Substanzen, die sich zur Herstellung explosionsfähiger Stoffe eignen, zu verhindern. Es stellt ein wichtiges Element zur Bekämpfung des Terroris- mus und des gewalttätigen Extremismus dar. Mit Schreiben vom 28. April 2021 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Vernehmlassung zum Entwurf der Verord- nung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (VVSG) sowie zu verschiedenen Änderungen in weiteren Verordnungen. Die Vorlage um- fasst die für die Umsetzung des VSG notwendigen Ausführungsbestim- mungen. Es werden darin insbesondere acht betroffene Vorläuferstoffe definiert, Konzentrationsgrenzwerte und Zugangsstufen («freier Zu- gang», «Zugang über den Fachhandel», «bewilligungspflichtiger Zugang», «verbotener Zugang») festgelegt sowie Regelungen zur Rolle des Fach- handels und zur Datenbearbeitung (Vorläuferstoff-Informationssystem) getroffen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Polizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern, Zu- stellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an kd-rechtsabtei- lung@fedpol.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. April 2021 eröffneten Sie das Vernehmlassungs- verfahren zum Entwurf der Verordnung über Vorläuferstoffe für explo- sionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung, E-VVSG) sowie zu Ände- rungen in weiteren Verordnungen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wie schon in der Stellungnahme zum Vorläuferstoffgesetz festgehal- ten, begrüssen wir die Regelung des Umgangs mit Vorläuferstoffen, da dies eine wichtige Massnahme in der Bekämpfung des Terrorismus und des gewalttätigen Extremismus darstellt. Der E-VVSG enthält insgesamt sachgerechte und in der Praxis umsetzbare Regelungen. Zu einzelnen Bestimmungen regen wir folgende Anpassungen an: Art. 18 und 19 E-VVSG, Zugriff auf das Informationssystem In den Art. 17 ff. E-VVSG werden die Behörden, denen die Befugnis zustehen soll, auf das Vorläuferstoff-Informationssystem zuzugreifen, abschliessend genannt. Dabei wurde ausser Acht gelassen, dass auch fo- rensische Fachstellen in bestimmten Bereichen für ihre Aufgabenerfül- lung auf einen entsprechenden Zugriff angewiesen sein können. Im Be- sonderen gilt dies für das Forensische Institut Zürich (FOR), das – als führendes Kompetenzzentrum der Schweiz für kriminalwissenschaftli- che und unfalltechnische Dienstleistungen – zahlreiche Aufgaben im Auf- trag von nationalen und internationalen Partnerorganisationen wahr- nimmt. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Einsätze des FOR bei Entschärfungen und Spurensicherungen erwähnt, die sich auf eine Leistungsvereinbarung mit der Konferenz der Kantonalen Polizei- kommandanten bzw. auf einen Vertrag mit den Strafverfolgungsbehör- den des Bundes stützen. Die spezialisierten Mitarbeitenden des FOR sind deshalb zu ermächtigen, für bestimmte Zwecke auf das Vorläufer- stoff-Informationssystem zugreifen zu können. Im Übrigen könnten diese sich regelmässig auch nicht auf Art. 19 E-VVSG berufen, der den kan- tonalen Polizeikorps in gewissem Umfang einen Zugriff auf die Daten- bank einräumt. Das FOR wird nämlich per 1. Januar 2022 aus der kan- tonalen bzw. städtischen Verwaltung herausgelöst und in eine selbststän- dige öffentlich-rechtliche Anstalt von Kanton und Stadt Zürich über- geführt. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, Art. 18 f. E-VVSG sowie die Janus-Verordnung entsprechend zu ergänzen.
Anhang 1 Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen und Zugangsstufen Die getroffene Auswahl an Chemikalien deckt nicht die ganze Band- breite von kritischen Vorläuferstoffen ab, da einige von ihnen ohne Wei- teres substituiert werden können. Dies gilt insbesondere mit Blick auf ent- sprechende Salze wie Ammoniumperchlorat oder Kaliumnitrat. Zudem sind Metalle und andere Elemente in Pulverform oder als Granulate, mit denen sich energetische Materialien herstellen lassen (z. B. Mischung aus Magnesium und Schwefel), in der Aufzählung nicht aufgeführt. Der Katalog sollte deshalb unter diesen Aspekten nochmals überprüft und ausgeweitet werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicherheits- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli