RRB Nr. 753/2014
Expatriates-Verordnung, Revision, Schreiben an das EFD
2 luglio 2014Tedesco5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2014
753. Revision der Expatriates-Verordnung (Anhörung)
Erwägungen
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) können die Berufskosten aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Darunter fallen auch die besonderen Berufskosten von Expatriates, d. h. Personen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wer- den. Die Einzelheiten regelt die Verordnung des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leiten- den Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates-Verord- nung, ExpaV; SR 642.118.3). Im Rahmen der ExpaV werden den Expa- triates als besondere Berufskosten Abzüge für die Umzugs-, Wohn- und Privatschulkosten gewährt. Diese besonderen Abzüge sind in zweifacher Hinsicht infrage gestellt worden. Einerseits wurde die rechtliche Zulässigkeit dieser Abzüge be- zweifelt. Das Bundesamt für Justiz hat deshalb ein Gutachten zur Ver- fassungs- und Gesetzmässigkeit der ExpaV erstellt. Es kommt zum Schluss, dass die ExpaV grundsätzlich verfassungs- und gesetzeskonform ausgestaltet ist. Es empfiehlt aber verschiedene gesetzgeberische Anpas- sungen. Anderseits wurden politische Bestrebungen zur Abschaffung der ExpaV unternommen. So verlangen Nationalrätin Fässler und National- rat Schelbert mit den Motionen 12.3510 und 12.3560 die Abschaffung der Abzüge für besondere Berufskosten von Expatriates. Der Bundes- rat lehnte es am 15. August 2012 ab, die bestehende Regelung grund- sätzlich infrage zu stellen, und beantragte die Ablehnung der Motionen. Er stellte jedoch die Überprüfung der Voraussetzungen und Modalitä- ten einzelner Abzüge in Aussicht. Diese Überprüfung wurde von einer Arbeitsgruppe «Expatriates- Verordnung», zusammengesetzt aus Vertretungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und von kantonalen Steuerverwaltungen, vorgenommen. Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass – die in der ExpaV vorgesehenen Abzüge für Umzugs-, Wohn- und Pri- vatschulkosten Gewinnungskosten darstellen und in Art. 26 DBG eine genügende rechtliche Grundlage hätten, – sich weder eine Streichung eines bestimmten Abzugs noch ein neuer Abzug aufdränge,
– die Verfahrensvorschriften der ExpaV grundsätzlich genügten, – der Pauschalabzug beibehalten werden solle und – die Gleichbehandlung von Expatriates und übrigen in der Schweiz steuerpflichtigen Personen gewährleistet sei. Die Arbeitsgruppe hat aber auch gewisse Schwächen der Verordnung festgestellt und verschiedene Anpassungen der ExpaV zur Diskussion ge- stellt. Gestützt auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppe schlägt das EFD die folgenden Anpassungen der ExpaV vor: – Beschränkung des Anwendungsbereichs der ExpaV auf entsandte Mit- arbeitende; – Klarstellung, dass die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz nur abgezogen werden können, wenn im Ausland eine ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehende Wohnung beibehalten wird; – Präzisierung, dass nur die Kosten für den eigentlichen Unterricht an einer Privatschule abzugsfähig sind und dies nur dann, wenn die öffent- lichen Schulen keinen Unterricht in der Sprache der minderjährigen Kinder anbieten; – Klarstellung, dass der Pauschalabzug von Fr. 1500 pro Monat nur gel- tend gemacht werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Ab- zug der Wohnkosten erfüllt sind; – Änderungen im Lohnausweis bezüglich der Arbeitgeberleistungen; – Aufhebung des Rundschreibens der ESTV vom 7. April 1988 über die Schulgeldbeiträge von internationalen Unternehmen für die Schulung der Kinder ausländischer Arbeitnehmer. Das EFD ersucht die Kantonsregierungen, sich auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Verordnung zu äussern.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustellung als PDF- und Word-Datei auch an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 8. April 2014, mit dem Sie uns den Entwurf der Änderung der Verordnung über den Abzug besonde- rer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialis- tinnen (Expatriates-Verordnung, ExpaV) einschliesslich des erläutern- den Berichts zur Revision der Expatriates-Verordnung zur Stellung- nahme unterbreitet haben.
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äus- sern uns wie folgt: Der Wirtschaftsstandort Schweiz befindet sich im Wettbewerb mit an- deren Standorten. Indem die ExpaV der besonderen Situation von ent- sandten Arbeitnehmenden angemessen Rechnung trägt, ist sie für die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz und insbeson- dere für die Ansiedlung von ausländischen Unternehmen von Bedeu- tung. Im vorliegenden Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass die Schweiz aufgrund der internationalen Entwicklungen in anderen Berei- chen gewisse Standortvorteile verloren hat oder künftig wird aufgeben müssen. Zu erwähnen ist hier der Druck der Europäischen Union und der OECD auf die besonderen schweizerischen Steuerregime und die dadurch ausgelösten Arbeiten zur Unternehmenssteuerreform III. In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder bemängelt, dass der Wirtschaftsstandort Schweiz an Rechtssicherheit und an Verlässlichkeit verloren habe. Die vorgesehenen Änderungen werden allerdings nur geringfügige Auswirkungen haben, da der Kern der ExpaV erhalten bleibt und Ex- patriates die Abzüge für Umzugs-, Wohn- und Privatschulkosten weiter- hin geltend machen können. Es ist weiter zu erwarten, dass mit der Re- vision die politische und rechtliche Akzeptanz der ExpaV verbessert wird. Aufgrund der vorliegenden Revision kann nämlich verschiedenen Ein- wendungen zur geltenden ExpaV entgegengehalten werden, dass die Voraussetzungen und Modalitäten der Abzüge überprüft wurden und die ExpaV aufgrund dieser Überprüfung angepasst wurde. Weiter wird aufgrund der revidierten Bestimmungen die Rechtssicherheit verbessert, da verschiedene heute umstrittene Fragen in der ExpaV selber geklärt werden. Aus diesen Gründen begrüssen wir die vorgeschlagene Revision als Massnahme zum Beibehalt der besonderen Berufskostenabzüge für Expatriates und damit auch als Massnahme, die der Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Schweiz förderlich ist, indem sie die rechtliche und politische Akzeptanz der ExpaV und die Rechtssicherheit verbessert. Zu den einzelnen Bestimmungen der Anhörungsvorlage drängen sich keine Änderungen auf. Die beantragten Änderungen klären verschie- dene in der Praxis aufgeworfene Fragen und verbessern damit die Rechts- sicherheit für die von der Verordnung betroffenen Personen. Sie sind sinnvoll, angemessen und zielführend. Damit den von den Änderungen betroffenen Expatriates und ihren Arbeitgebern genügend Zeit bleibt, die aufgrund der Änderungen allen- falls angezeigten Dispositionen zu treffen, erachten wir ein Inkrafttre- ten auf den 1. Januar 2016 als angezeigt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion und die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi