RRB Nr. 757/2015
Einführungsgesetz zum KVG, Revision, Vernehmlassung, Ermächtigung
8 luglio 2015Tedesco3 min
Source zh.ch
Einführungsgesetz zum KVG, Revision, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2015
757. Teilrevision Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz,
Erwägungen
Prämienverbilligung (Ermächtigung zur Vernehmlassung) Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Verbilligung ihrer Krankenkassenprämien durch den Staat (Art. 65 Abs. 1 Krankenversicherungsgesetz, KVG; SR 832.10). Wie in andern Kan- tonen erhalten auch im Kanton Zürich rund 30% der Bevölkerung sol- che Prämienverbilligungen. Jährlich bearbeiten die Gemeinden und die Sozialversicherungsanstalt (SVA) rund 225 000 Gesuche und zahlen für rund 335 000 Personen Verbilligungsbeiträge aus. 2015 stehen im Kan- ton rund 756 Mio. Franken für die Prämienverbilligung zur Verfügung (Bundesbeitrag 414 Mio. Franken; Kantonsanteil 342 Mio. Franken). Die grosse Zahl von Prämienverbilligungsgesuchen lässt sich nur mit einem weitgehend automatisierten Verfahren bewältigen. Die Vollzugs- instanzen (Gemeinden und Sozialversicherungsanstalt) stellen deshalb in erster Linie auf Daten der Einwohnerregister und der Steuerregister ab. Diese Daten spiegeln aber nicht immer die neuesten Verhältnisse und lassen nicht in allen Fällen erkennen, ob eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller tatsächlich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält- nissen lebt. In der Vergangenheit wurden deshalb immer wieder Fälle bekannt, bei denen Personen eine Prämienverbilligung erhielten, obwohl sie keinen Bedarf dafür hatten. Die Gesundheitsdirektion erteilte deshalb einer externen Stelle den Auftrag, das heutige Prämienverbilligungssystem des Kantons zu prüfen und nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen. Der Bericht ging im Sommer 2013 ein. Gestützt darauf beschloss der Regierungsrat sechs Eckpunkte zur Verbesserung des Prämienverbilli- gungssystems (vgl. RRB Nr. 1219/2013). Der Vorentwurf setzt alle Mass- nahmen um. Die vorliegende Revision soll dazu genutzt werden, das Prämienver- billigungssystem in einem weiteren Punkt zu verbessern. Das geltende Recht schreibt vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindes- tens 30% der Haushalte mit Kindern eine Prämienverbilligung erhalten sollen (§ 8 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG; LS 832.01). Eine solche Regelung ist nicht sinnvoll, denn es steht nicht fest, ob genau dieser Anteil der Bevölkerung in bescheide- nen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und deshalb auf staatliche Un- terstützung bei der Bezahlung der Krankenkassenprämien angewiesen ist. Die Quote von 30% ist ein mögliches Ergebnis des Prämienverbilli-
gungssystems, soll aber nicht ihr Ziel sein. Deshalb soll zu einem be- darfsbezogenen Prämienverbilligungssystem gewechselt werden, wie es auch die meisten andern Kantone kennen: Jede Person soll höchstens einen bestimmten Prozentsatz ihres Einkommens für die Krankenkas- senprämien aufwenden müssen (Eigenanteil); was darüber liegt, über- nimmt der Staat. Der Prozentsatz soll dabei jeweils so hoch festgelegt wer- den, dass die für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Mit- tel (Bundesanteil und kantonaler Anteil) vollständig genutzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi