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Fachbeirat individueller Sonderlastenausgleich (ISOLA), Amtsdauer vom 1. September 2018 bis 31. August 2022, Wahl

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2018

763. Fachbeirat zum individuellen Sonderlastenausgleich (Amtsdauer vom 1. September 2018 bis 31. August 2022, Wahl)

Erwägungen

1. a) Laut Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (FAG, LS 132.1) ist der individuelle Sonderlastenausgleich (ISOLA) ein Instrument des Finanzausgleichs. Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, die im Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über dem Ausgleichssteuerfuss (1,3-Faches des Kantonsmittels der Gesamt- steuerfüsse) liegt. Der ISOLA gleicht besondere Lasten einer politischen Gemeinde aus, die von ihr nicht beeinflusst werden können und weder vom demografischen noch vom geografisch-topografischen Sonderlasten- ausgleich abgegolten werden. Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonder- lastenausgleich beantragen, haben die besonderen Lasten im Einzelnen zu beziffern und nachzuweisen. Sie reichen alle zur Prüfung erforder- lichen Unterlagen mit den Budgetentwürfen der zuständigen Direktion (Direktion der Justiz und Innern) ein (vgl. § 26 Abs. 1 FAG). Da bei der Beitragsfestsetzung ein Ermessensspielraum besteht, wurde das neue Institut des Fachbeirates geschaffen (§ 27 FAG). Dieser berät die Direktion beim Vollzug des individuellen Sonderlastenausgleichs (§ 27 Abs. 1 FAG; § 34 Abs. 1 Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 2011, FAV, LS 132.11). Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 FAG unterbreitet die Di- rektion bzw. das Gemeindeamt den Vorschlag für die endgültige Fest- legung des Beitrags dem Fachbeirat zur Stellungnahme, die jedoch kei- nen bindenden Charakter hat, da die Zuständigkeit zur Verfügung in der Sache beim Gemeindeamt liegt (vgl. § 34 Abs. 5 FAV). c) Der Regierungsrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Kan- tons und der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 2 FAG für eine Amtsperiode von vier Jahren (§ 35 Abs. 1 FAV). Die Vertreterinnen und Vertreter ihrer- seits wählen eine aussenstehende, unabhängige Fachperson als Vorsit- zende oder Vorsitzenden des Beirates (§ 27 Abs. 3 FAG). Nach der Wahl der oder des Vorsitzenden konstituiert sich der Fach- beirat. Die oder der Vorsitzende wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (§ 35 Abs. 2 FAV).

d) Als Vertreter der Gemeinden schlägt der Gemeindepräsidenten- verband Markus Ernst, Gemeindepräsident in Küsnacht, und Martin Farner, Gemeindepräsident in Oberstammheim, vor.

2. Als Kantonsvertreter bzw. Kantonsvertreterin sollen Andreas Mül- ler, stellvertretender Generalsekretär der Direktion der Justiz und des Innern, sowie Brigitte Lengwiler, wissenschaftliche Mitarbeiterin mbA im Stab der Finanzverwaltung, Finanzdirektion, gewählt werden.

3. Die Amtsperiode dauert vom 1. September 2018 bis 31. August 2022.

4. Die gewählten Vertretungen von Kanton und Gemeinden sind ge- halten, die Wahl der oder des Vorsitzenden gemäss § 27 Abs. 3 FAG um- gehend vorzunehmen und dem Regierungsrat davon und von der An- nahme der Wahl durch die oder den Vorsitzenden Mitteilung zu machen. Ebenso hat der Fachbeirat dem Regierungsrat seine Konstituierung ge- mäss § 35 Abs. 2 FAV und die gemäss § 35 Abs. 4 FAV zu erlassende Geschäftsordnung mitzuteilen.

5. a) Nach § 37 Abs. 1 FAV führt das Gemeindeamt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden das Sekretariat des Fachbeirates. Das Ge- meindeamt ist durch die Person, die das Sekretariat führt, an Verhandlun- gen des Fachbeirates mit beratender Stimme vertreten. Die Benennung der Vertretung gemäss § 37 Abs. 1 FAV erfolgt durch die Direktion der Justiz und des Innern. b) Die Entschädigungen gemäss § 36 Abs. 1 und 2 FAV werden durch die Direktion der Justiz und des Innern festgesetzt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Als Mitglieder des Fachbeirates zum individuellen Sonderlasten- ausgleich werden für die Amtsdauer vom 1. September 2018 bis 31. August 2022 gewählt: a) als Vertreter der Gemeinden – Markus Ernst, Gemeindepräsident Küsnacht – Martin Farner, Gemeindepräsident Oberstammheim b) als Vertreter bzw. Vertreterin des Kantons – Andreas Müller, Direktion der Justiz und des Innern – Brigitte Lengwiler, Finanzdirektion

II. Der Fachbeirat wird beauftragt, dem Regierungsrat die Mitteilun- gen gemäss Ziff. 4 der Erwägungen zu machen.

III. Mitteilung an Markus Ernst, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, Martin Farner, Büelweg 9, 8477 Oberstammheim, Andreas Müller, Di- rektion der Justiz und des Innern, Brigitte Lengwiler, Finanzdirektion, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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