RRB Nr. 78/2015
Verwaltungs-Vereinbarung Polizeikooperation, Schreiben an die KKJPD
28 gennaio 2015Tedesco5 min
Source zh.ch
Verwaltungs-Vereinbarung Polizeikooperation, Schreiben an die KKJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2015
78. Verwaltungs-Vereinbarung Polizeikooperation
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 lädt die Konferenz der Kantona- len Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zur Stel- lungnahme zu einer Verwaltungs-Vereinbarung Polizeikooperation ein. Diese verfolgt das Ziel, die Zusammenarbeit der Polizeikorps von Kan- tonen und Gemeinden untereinander sowie mit dem Bund zu intensi- vieren, indem die Polizeibehörden vermehrt Synergien nutzen können, wenn es um Beschaffungen in den Bereichen Ausrüstung, Technik und Informatik geht, und die Polizeikorps sollen für gemeinsame Vorhaben und bei interkantonalen Grosslagen von einem Planungs- und Führungs- stab unterstützt werden. Zur Erreichung dieses Ziels soll ein Kompetenz- zentrum Polizeikooperation geschaffen werden, dessen Leiterin oder Leiter einen Planungs- und Führungsstab der Polizei (heute Interkanto- naler Koordinationsstab) und den Steuerungsausschuss Polizei-Technik und -Informatik (vormals Schweizerische Polizeitechnische Kommission) leiten und den Leiterinnen oder den Leitern der Geschäftsstellen Polizei- Informatik und Polizei-Technik vorstehen soll. Das Kompetenzzentrum soll zentrale Anlaufstelle (single point of con- tact) für die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden und nament- lich für die Behörden des Bundes sein und die Präsidentin oder den Präsi- denten, die oder der milizmässig tätig ist, der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) entlasten. Trägerschaft des Kompetenzzentrums soll die KKJPD sein, wobei vier Konferenzmitglieder zusammen mit zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes und einem Mitglied der städtischen Sicherheitsdirektorinnen und -direktoren (KSSD) einen Leitungsausschuss bilden sollen. Der Vor- stand der KKPKS soll die Aufgaben des Steuerungsausschusses für das Kompetenzzentrum ausüben. Die mit der Schaffung des Kompetenzzentrums angestrebte Professio- nalisierung wird zu Mehrkosten gegenüber heute führen, deren Höhe vom Mass der Beteiligung des Bundes abhängen und für den Kanton Zürich bei jährlich etwa Fr. 300 000 liegen dürfte. Das Anliegen einer intensiveren Kooperation bei Beschaffungen in den Bereichen Ausrüstung, Technik und Informatik und einer Unterstützung der Polizeikorps für gemeinsame Vorhaben und bei interkantonalen Grosslagen durch einen Planungs- und Führungsstab verdient Unter-
stützung. Ob ein Kompetenzzentrum in der vorgesehenen Form die ge- steckten hohen Erwartungen erfüllen kann, dürfte massgeblich von der Person der Leiterin oder der Leiters abhängen, die oder der unterschied- lichsten Anforderungen polizeistrategischer und -technischer Art zu ge- nügen hat. Nicht zu befriedigen vermögen die schwerfälligen Formulierungen im Vereinbarungsentwurf und damit zusammenhängende Unklarheiten. So fehlt im Titel und im Zweckartikel eine klare Aussage, dass die Vereinba- rung der Schaffung eines Kompetenzzentrums Polizeikooperation dient. Unklar ist beispielsweise die Abgrenzung zwischen dem Vorstand der KKPKS, der als Steuerungsausschuss die Strategie zuhanden des Leitungs- ausschusses vorbereiten soll (Art. 3 Abs. 2 lit. a), und der KKPKS, die für Anträge zur Strategieentwicklung zuständig sein soll (Art. 9 Abs. 3 lit. a). Die Vereinbarung bedarf deshalb einer formellen Überarbeitung und Straffung. Dafür sind die Erläuterungen mit einem Organigramm zu er- gänzen, das die Einbettung des Kompetenzzentrums in die schweizeri- sche Polizeilandschaft und dessen interne Struktur aufzeigt.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirek- torinnen und -direktoren, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach 690, 3000 Bern 7: Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 laden Sie zur Stellungnahme zu einer Verwaltungs-Vereinbarung Polizeikooperation ein. Mit dieser Vereinbarung soll ein Kompetenzzentrum Polizeikooperation geschaf- fen werden, dessen Leiterin oder Leiter einen Planungs- und Führungs- stab der Polizei und den Steuerungsausschuss Polizei-Technik und -In- formatik leiten und den Leiterinnen und Leitern der Geschäftsstellen Polizei-Informatik und Polizei-Technik vorstehen soll. Das Kompetenz- zentrum soll zentrale Anlaufstelle (single point of contact) für die kan- tonalen und kommunalen Polizeibehörden und namentlich für die Be- hörden des Bundes sein und die Präsidentin oder den Präsidenten der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS), die oder der milizmässig tätig ist, entlasten. Das Anliegen einer intensiveren Kooperation bei Beschaffungen in den Bereichen Ausrüstung, Technik und Informatik und einer Unterstüt- zung der Polizeikorps für gemeinsame Vorhaben und bei interkanto- nalen Grosslagen durch einen Planungs- und Führungsstab verdient
Unterstützung. Ob ein Kompetenzzentrum in der vorgesehenen Form die gesteckten hohen Erwartungen erfüllen kann, dürfte allerdings mass- geblich von der Person der Leiterin oder des Leiters abhängen, die oder der unterschiedlichsten Anforderungen polizeistrategischer und -tech- nischer Art zu genügen hat. Nicht zu befriedigen vermögen die schwerfälligen Formulierungen im Vereinbarungsentwurf und damit zusammenhängende Unklarheiten. So fehlt im Titel und im Zweckartikel eine klare Aussage, dass die Vereinba- rung der Schaffung eines Kompetenzzentrums Polizeikooperation dient. Unklar ist beispielsweise die Abgrenzung zwischen dem Vorstand der KKPKS, der als Steuerungsausschuss die Strategie zuhanden des Leitungs- ausschusses vorbereiten soll (Art. 3 Abs. 2 lit. a), und der KKPKS, die für Anträge zur Strategieentwicklung zuständig sein soll (Art. 9 Abs. 3 lit. a). Die Vereinbarung bedarf deshalb einer formellen Überarbeitung und Straffung. Dafür sind die Erläuterungen mit einem Organigramm zu er- gänzen, das die Einbettung des Kompetenzzentrums in die schweizeri- sche Polizeilandschaft und dessen interne Struktur aufzeigt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicher- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi