RRB Nr. 780/2014
Akrotea.ch, Beitragsberechtigung, Anerkennung, Subvention
9 luglio 2014Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2014
780. Akrotea.ch (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
Die Akrotea.ch GmbH, Rüti, ist eine Bildungsorganisation, die seit über 15 Jahren in der Erwachsenenbildung tätig ist. Für die Integrationsarbeit von Fremdsprachigen hat sie Alphabetisierungskurse entwickelt, die sie an mehreren Orten des Kantons Zürich durchführt (Effretikon, Horgen, Pfäffikon und Rüti). Der Kanton kann Kurse der allgemeinen Weiterbildung unterstützen, wenn sie andernfalls nicht ausreichend angeboten werden und daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dieses ist insbesondere bei Angeboten gegeben, die der Integration von Personen in die Berufs- und Arbeitswelt und die Gesellschaft dienen oder aus anderen Gründen von erheblicher Bedeutung sind (§ 32 Abs. 2 und 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, EG BBG). Gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG leistet der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für Angebote der allgemeinen Weiterbildung. Am 1. Januar 2013 ist die geänderte Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) in Kraft getreten. Gemäss § 5e VFin BBG werden Ange- bote, die Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen und Schreiben (Illetrismus und Alphabetisierung), Alltagsmathematik und der An- wendung von Informations- und Kommunikationstechnologien vermit- teln, mit Pauschalen finanziert. Die Pauschale beträgt Fr. 16 pro Teil- nehmerin oder Teilnehmer und Lektion. Die Alphabetisierungskurse der Akrotea.ch erfüllen die Voraussetzungen gemäss § 5e VFin BBG. Für 2015 bis 2017 wird mit einer Verdoppelung der Teilnehmerzahl gerechnet. Auf der Grundlage der Angebotsdeklaration der Akrotea.ch werden somit jährlich rund 25 Alphabetisierungskurse mit 60 bis 78 Lek- tionen und jeweils rund zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter- stützt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit der Akro- tea.ch GmbH für die Jahre 2014 bis 2017 eine Leistungsvereinbarung ab. Für diesen Zeitraum ist die Akrotea.ch GmbH gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 befristet bis Ende 2017 als staats- beitragsberechtigt anzuerkennen. Aufgrund von fehlenden Erfahrungs- werten und der sich daraus ergebenden Planungsunsicherheit wird eine Reserve von 20% eingerechnet. Ab 2014 ist der Akrotea.ch GmbH da- her eine jährliche Subvention von höchstens Fr. 350 000 zuzusichern. Die Abrechnung erfolgt jährlich (§ 36 Abs. 3 Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008).
Der Zweck und der Höchstsatz der Subvention sind durch § 37 Abs. 1 EG BBG festgelegt. Es handelt sich somit um eine gebundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Finanzierung erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung, PSP 7395B-43.016, Konto 3636 3 00000 (Subventionen an private Institutionen). Die Ausgaben sind im Budget 2014 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2014–2017 nicht eingestellt, können aber innerhalb der Leistungsgruppe kompen- siert werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Akrotea.ch GmbH wird vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Der Akrotea.ch GmbH wird an die beitragsberechtigten Kosten für Weiterbildungsangebote, die Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen und Schreiben, Alltagsmathematik und der Anwendung von In- formations- und Kommunikationstechnologien vermitteln, eine jährliche Subvention bis zu 75%, höchstens Fr. 350 000, als gebundene Ausgabe zugesichert.
III. Die Ausgabe geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung.
IV. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die Akrotea.ch GmbH, Joweidzentrum 1, 8630 Rüti (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi