RRB Nr. 782/2016
Wirtschaftsschule KV Winterthur, Umbau Bürobereich, Subvention, neue Ausgabe
24 agosto 2016Tedesco5 min
Source zh.ch
Wirtschaftsschule KV Winterthur, Umbau Bürobereich, Subvention, neue Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016
782. Wirtschaftsschule KV Winterthur (Umbau Bürobereich; Subvention)
Erwägungen
A. Ausganglage Die Wirtschaftsschule KV Winterthur erbringt im Auftrag des Kan- tons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwen- dungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte ver- ursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Zurzeit stehen für Schulverwaltung, Rektorat, Prüfungswesen, IT-Sup- port, Hausdienst und Verbandsgeschäftsstelle an drei verschiedenen Orten auf zwei Etagen Büroräume zur Verfügung. Der Bürobereich im Erdgeschoss des rund 35-jährigen Schulgebäudes des Kaufmännischen Verbandes Winterthur entspricht in seiner Raumeinteilung und Aus- stattung nicht mehr den heutigen Ansprüchen. Der Kaufmännische Verband Winterthur hat als Schulträger ein Um- bauprojekt mit dem Antrag auf Kostenübernahme durch den Kanton eingereicht. Das Projekt sieht vor, den Bürobereich im Erdgeschoss neu zu gestalten. Dabei soll der Zugang zum Bürobereich verlegt, mittels Glastrennwänden mehr Transparenz geschaffen und mit dem Einbau von Besprechungsboxen die Benutzbarkeit verbessert werden. Das Hoch- bauamt beantragt in seinem Gutachten Nr. 78 vom 14. Juli 2015 die Ge- nehmigung des Projekts. Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Be- rufsbildung (VFin BBG) vom 24. November 2010 kann der Regierungs- rat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nicht kantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschu- len bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung er- gänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojek- ten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Winterthur zu 100% vom
Kanton finanziert werden (Grundbildung), eine Finanzierung mittels Pauschalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für das Schulhaus der Wirtschaftsschule KV Winterthur geleistet und eine entsprechende Zweckbindung verfügt (§ 38 Abs. 1 EG BBG). Von den veranschlagten Kosten von Fr. 469 000 sind Fr. 374 000 anre- chenbar. Nicht beitragsberechtigt sind die Kosten für Umzugsarbeiten und Rundung sowie ein Kostenanteil von 18% (gemäss Flächenanteil) für Verbandsräume. Die Zusicherung eines Staatsbeitrags für bauliche Massnahmen erfolgt mit der Auflage einer Zweckbindung. Diese beträgt nach § 38 Abs. 2 EG BBG in der Regel 25 Jahre, was im vorliegenden Fall angemessen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kos- ten von Fr. 374 000 beträgt der Staatsbeitrag voraussichtlich Fr. 374 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von ±10% übernommen, was zu einem Beitrag von höchstens Fr. 411 500 führt. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Es handelt sich um eine neue Aus- gabe (§ 3 Abs. 3 Staatsbeitragsgesetz). Die Ausgabe ist im Budget 2016 enthalten.
B. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichte- ten, kalkulatorischen Abschreibungskosten und den kalkulatorischen Zinskosten von 1,5% jährlich auf dem gebundenen Kapital zusammen. Die jährliche Abschreibung des aktivierten Investitionsbeitrages über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren beläuft sich auf Fr. 16 460. Die durch- schnittlichen kalkulatorischen Zinskosten für die Investitionsausgabe von Fr. 411 500 betragen jährlich Fr. 3086. Tabelle 1: Ausgaben Investitionsrechnung in Franken Konto 5660 0 00000; Investitionsbeiträge an private Investitionen 411 500 ohne Erwerbszweck
Zusätzlich zu den Investitionskosten fallen folgende Folgekosten für die aktivierbaren Investitionen an: Tabelle 2: Kapitalkosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kalk. Zinsen Abschreibungen Total (Bauteilgruppe) in Fr. in % in Jahren in Fr. in Fr. in Fr. Investitionsbeiträge 411 500 100 25 3 086 16 460 19 546
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Kaufmännischen Verband Winterthur wird für die Investition im Verwaltungsbereich des Schulgebäudes an der Tösstalstrass 37, Win- terthur, an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von 100%, höchs- tens jedoch Fr. 411 500 als neue Ausgabe zugesichert. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufs- bildung.
II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Aus- zahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eingereicht wird.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Winterthur, Tösstal- strasse 37, 8401 Winterthur [E], sowie an die Finanzdirektion, die Bau- direktion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi