RRB Nr. 785/2022
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Henggart, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
1 giugno 2022Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juni 2022
785. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Henggart)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Henggart haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Henggart (GO) be- schlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und ent- hält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Henggart aufge- hoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Überschrift von Art. 2 GO ist mit «Gemeinderat» bezeichnet. In der Folge wird in Art. 2 GO die Gemeindeart festgehalten. Die Über- schrift von Art. 2 GO ist daher in diesem Sinne zu verstehen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Heng- gart am 13. Februar 2022 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3a genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Henggart, Gemeindeverwaltung, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart, den Bezirksrat Andelfingen, Schloss- gasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli