RRB Nr. 793/2024
Strassen, Zürich, Hagenholzstrasse, Projektgenehmigung
10 luglio 2024Tedesco3 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Hagenholzstrasse, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2024
793. Strassen (Zürich, Hagenholzstrasse; Projektgenehmigung)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 14. Mai 2024 das Projekt an der Hagenholzstrasse im Bereich der Haltestellen «Hagen- holz» und «Riedbach» (Bau Nr. 23 607) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechen- barkeit an die Baupauschale. Die Hagenholzstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30040). Auf ihr verläuft eine Ausnahmetransportroute des Typs II. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unter- liegt (§ 45 Abs. 3 StrG). In der Hagenholzstrasse werden die Bushaltestellen «Hagenholz» und «Riedbach» hindernisfrei ausgebaut. Im Rahmen dessen werden die Haltekanten durchgehend auf 22 cm erhöht und die Haltestelleninfra- struktur erneuert. Bei der nordseitigen Haltekante der Bushaltestelle «Hagenholz» wird zudem der Trottoir- und Fahrbahnbelag sowie die Bus- betonplatte ersetzt. Die dazugehörende Wartehalle wird leicht verscho- ben angeordnet. Die Strassengeometrie und die Fahrbeziehungen wer- den beibehalten. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wird der be- stehende Fussgänger- und Veloübergang auf Höhe des Riedgrabenwegs mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet. Der Baubeginn ist für den Som- mer 2024 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 14. Dezember 2023 Stellung genommen und dabei keine Anträge vorgebracht. Auf die Leistungsfähigkeit des über- kommunalen Strassennetzes hat das Projekt keinen Einfluss, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) verein- bar ist. Da es sich beim Projekt um untergeordnete bauliche Massnahmen ohne weitere Auswirkungen auf die Umgebung handelt, wurde auf die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13, 16 und 17 StrG ver- zichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich hat gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Re- glements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwal- tung (AS 172.101) und mit dem Einverständnis der Vorsteherin des Si- cherheitsdepartements der Stadt Zürich sowie dem Vorsteher des De- partements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich die Ausgaben mit der Verfügung Nr. 19294 am 6. Mai 2024 bewilligt und das Projekt fest- gesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.
Die Gesamtkosten betragen voraussichtlich Fr. 1 235 000. Davon kön- nen voraussichtlich Fr. 598 000 der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zü- rich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt an der Hagenholzstrasse im Bereich der Haltestellen «Hagenholz» und «Riedbach» in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli