RRB Nr. 798/2016
Prämienverbilligung 2016, zusätzliche gebundene Ausgabe
24 agosto 2016Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016
798. Prämienverbilligung 2016 (zusätzliche gebundene Ausgabe)
Erwägungen
Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832. 10) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungs- gesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämien- verbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prä- mien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während jungen Er- wachsenen in Ausbildung und Kindern aus Familien mit mittlerem Ein- kommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von min- destens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Die Prämienverbilligung wird im Kanton Zürich auf drei verschiedene Arten ausgerichtet: durch individuelle Beiträge an Personen in beschei- denen wirtschaftlichen Verhältnissen (IPV, §§ 8 ff. EG KVG), durch Prä- mienübernahmen bei Sozialhilfe- und Zusatzleistungsbeziehenden (Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV) sowie durch Übernahme von Verlust- scheinen für unbezahlte Versicherungsprämien (§§ 14,18 und 18a EG KVG). Bei der IPV wird die Prämienverbilligung abgestuft nach verschiede- nen Einkommensklassen bemessen (sogenanntes Stufenmodell), wobei diese Klassen unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, ob jemand ver- heiratet ist und/oder Kinder hat oder aber alleinstehend ist und keine Kinder hat. Massgebend sind jeweils das steuerbare Einkommen und Ver- mögen. Nach Massgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Der Regierungsrat fällt dafür zwei verschiedene Beschlüsse, einen im Februar des Vorjahres des Auszahlungsjahres, in dem er die Einkom- mens- und Vermögensgrenzen festlegt, und einen im September des Vorjahres, in dem er den Kantonsbeitrag und die individuellen Verbilli- gungsbeiträge festsetzt. Die zur Prämienverbilligung 2016 berechtigen- den Einkommens- und Vermögensgrenzen legte der Regierungsrat am 25. Februar 2015 fest (RRB Nr. 173/2015). Mit Beschluss Nr. 912/2015
vom 23. September 2015 legte der Regierungsrat die Verbilligungsbei- träge für 2016 fest und bewilligte eine gebundene Ausgabe von 412,5 Mio. Franken für die individuelle Prämienverbilligung 2016 zulasten der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassen- prämien. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die Versicher- ten (über die Krankenkassen) erfolgt durch die Sozialversicherungsan- stalt (SVA). Die neuesten Auswertungen zeigen, dass für die individuelle Prämienverbilligungen 2016 voraussichtlich Aufwendungen von 444,4 Mio. Franken notwendig sind und die mit RRB Nr. 912/2015 bewilligte Aus- gabe somit nicht ausreicht. Einerseits fällt die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger höher aus als angenommen. Bei der Budgetierung wurde mit rund 375 000 IPV-beziehenden Personen gerechnet, gemäss neues- ten Schätzungen dürften es rund 400 000 Personen sein. Anderseits liegen die Nachmeldungen für frühere Jahre über den Annahmen. Da die Ein- kommens- und Vermögensgrenzen sowie die Verbilligungsbeiträge fest- gelegt sind, besteht kein Handlungsspielraum. Für die individuelle Prä- mienverbilligung 2016 ist deshalb zusätzlich zu den bereits bewilligten 412,5 Mio. Franken eine zusätzliche gebundene Ausgabe von 31,9 Mio. Franken zu bewilligen. Die entsprechende Erhöhung des Budgetkredits wird separat beantragt (vgl. Nachtragskredite II. Serie Vorlage Nr. 5306).
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die individuelle Prämienverbilligung 2016 wird zur Ausgabenbe- willigung gemäss RRB Nr. 912/2015 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 31 900 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, bewilligt.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi