RRB Nr. 80/2015
Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI), Schreiben an das EFD
28 gennaio 2015Tedesco4 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI), Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2015
80. Bundesgesetz über die einseitige Anwendung
Erwägungen
des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI): Vernehmlassung Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 unterbreitete das Eidgenössische Finanzdepartement einen Entwurf für ein Bundesgesetz über die ein- seitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) zur Vernehmlassung. Seit 2009 hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten neu vereinbart, Steuerinformationen auf Ersuchen auszutauschen. Dazu wurden Doppel- besteuerungsabkommen oder Steuerinformationsabkommen mit diesen Staaten revidiert oder neu abgeschlossen. Immer noch entsprechen aber rund 70 Doppelbesteuerungsabkommen nicht dem international aner- kannten Standard zum Informationsaustausch auf Ersuchen nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens (OECD-Standard). Im Juni 2011 hat das Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuer- zwecke (Global Forum) dies im Rahmen einer Überprüfung (sogenann- ter Peer Review) bemängelt. Weiter hat es der Schweiz empfohlen, eine bedeutende Anzahl von Doppelbesteuerungsabkommen an den OECD- Standard anzupassen. Mit dem GASI soll dieser Empfehlung nachge- kommen werden. Die Schweiz erhofft sich mit der Einführung des GASI eine gute Bewertung im Rahmen der nächsten Überprüfung durch das Global Forum. Das GASI übernimmt die Bestimmungen von Art. 26 des OECD-Mus- terabkommens. Nach diesen Bestimmungen werden auf Ersuchen Infor- mationen ausgetauscht, die für die Anwendung des Doppelbesteuerungs- abkommens oder für die Veranlagung der Steuern des ersuchenden Staates voraussichtlich erheblich sind. Das GASI wird im Verhältnis zu jenen Staaten anwendbar sein, die mit der Schweiz ein nicht dem OECD- Standard entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlos- sen haben oder in keinem andern internationalen Abkommen mit der Schweiz einen Informationsaustausch nach dem OECD-Standard verein- bart haben. Das GASI regelt lediglich den Informationsaustausch auf Ersuchen, nicht jedoch den spontanen oder den automatischen Informa- tionsaustausch. Es ist subsidiär anzuwenden und gilt nur, wenn kein Ab- kommen nach dem OECD-Standard besteht. Weiter gilt es lediglich so lange, bis die Schweiz mit dem betreffenden Staat in einem Doppelbe- steuerungsabkommen oder einem andern internationalen Abkommen den Informationsaustausch nach OECD-Standard vereinbart hat.
Für den Vollzug des GASI ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5), sofern das GASI nichts anderes vorsieht. Für den In- formationsaustausch wird vorausgesetzt, dass der ersuchende Staat schrift- lich bestätigt, die heute in internationalen Abkommen geltenden Prinzi- pien der Reziprozität und der Vertraulichkeit der ausgetauschten Infor- mationen (Datenschutz, Spezialitätsprinzip) einzuhalten. Das GASI ist auch auf Amtshilfeersuchen der Schweiz an andere Staaten anwendbar. Nach der bisherigen Abkommenspolitik wollte die Schweiz den OECD- Standard nicht ohne Zugeständnisse des anderen Vertragsstaates bei den übrigen Abkommensbestimmungen in das jeweilige Doppelbesteuerungs- abkommen aufnehmen. Unterdessen hat sich gezeigt, dass im Rahmen der Abkommensverhandlungen für die Gewährung des Informationsaus- tausches auf Ersuchen nur geringfügige oder keine Vorteile zugunsten der Schweiz in Bezug auf die übrigen Abkommensbestimmungen er- zielt werden konnten. Es ist deshalb verständlich, dass der Bundesrat nun- mehr bereit ist, den Informationsaustausch auf Ersuchen auch ohne Zu- geständnisse des anderen Staats zu andern Abkommensbestimmungen zu gewähren. Zu erwähnen ist, dass auch unter dem GASI die Rezipro- zität gewahrt wird. Die Schweiz wird somit nur Informationen auf Ersu- chen übermitteln, wenn auch der ersuchende Staat auf Verlangen der Schweiz Informationen übermitteln würde.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zu- stellung auch als PDF- und Word-Dokument an catherine.chammartin@ sif.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 22. Oktober 2014, mit dem Sie uns den Entwurf des Bundesgesetzes über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) samt erläu- terndem Bericht zur Vernehmlassung unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Durch den Erlass des GASI soll die Schweiz einer Empfehlung des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuer- zwecke (Global Forum) nachkommen und den international anerkann- ten Standard der OECD zum Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss Art. 26 des OECD-Musterabkommens (OECD-Standard) im Verhältnis
zu einer bedeutenden Anzahl von Staaten übernehmen. Dadurch erhö- hen sich die Chancen der Schweiz für eine gute Bewertung im Rahmen des nächsten Peer Review durch das Global Forum. Da das GASI die Grundsätze der Reziprozität und der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen (Datenschutz, Spezialitätsprinzip) ein- hält und als subsidiäres Übergangsgesetz bis zur vollständigen Revision der Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen nach dem OECD-Stan- dard konzipiert ist, steht es im Einklang mit den Grundsätzen der schwei- zerischen Abkommenspolitik zur Amtshilfe auf Ersuchen. Gestützt auf diese Ausführungen, stimmen wir dem Entwurf des Bun- desgesetzes über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) zu.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi