RRB Nr. 802/2013
Kantonale Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, Rechtskraft der Ergebnisse, Feststellung
3 luglio 2013Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2013
802. Kantonale Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 9. Juni 2013 fand die kantonale Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Änderung vom 5. November 2012; Bewilligungspflicht und Massnahmen) (ABl 2012-11-16)
2. Kantonale Volksinitiative «Gegen Steuergeschenke für Superreiche; für einen starken Kanton Zürich (Bonzensteuer)» (ABl 2011, 629) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 21. Juni 2013 im Amtsblatt gemeindeweise veröf- fentlicht (ABl 2013-06-21). Im Zusammenhang mit der Abstimmung über die erste Vorlage (Ge- setz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; Änderung vom 5. November 2012; Bewilligungspflicht und Massnahmen) hatten drei Stimmberechtigte bereits vor dem Abstimmungstermin mit Eingabe vom 24. April 2013 beim Regierungsrat Einsprache erhoben. Darin beanstandeten sie die zwei Bilder in der Abstimmungszeitung zu dieser Vorlage. Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 wies der Regierungsrat die Einsprache ab (RRB Nr. 845/ 2013). Dagegen erhoben die drei Stimmberechtigten mit Eingabe vom 4. Juni 2013 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wir- kung zu. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 hat das Bundesgericht das Ge- such um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Verschiebung der Ab- stimmung) abgewiesen. Einsprachen gemäss § 10d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 sind zu den beiden Vorlagen innert der mit der Veröffent- lichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind demnach un- verändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) hat der Regierungsrat demzufolge als wahl- leitende Behörde die Rechtskraft der Ergebnisse dieser kantonalen Volks- abstimmung festzustellen.
Am 12. Juni 2013 hat der Regierungsrat bereits beschlossen, die Ände- rung des von den Stimmberechtigten angenommenen Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Ab- stimmungsergebnisses auf den 1. August 2013 in Kraft zu setzen, sodass sich diesbezüglich weitere Anordnungen erübrigen (RRB Nr. 683/2013).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 9. Juni 2013 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 21. Juni 2013 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2013-06-21) das Gesetz über den Bei- tritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Änderung vom 5. November 2012; Bewilligungs- pflicht und Massnahmen) (ABl 2012-11-16) rechtskräftig angenommen haben.
II. Es wird weiter festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volks- abstimmung vom 9. Juni 2013 gemäss den im Amtsblatt vom 21. Juni 2013 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2013-06-21) die kantonale Volksinitia- tive «Gegen Steuergeschenke für Superreiche; für einen starken Kanton Zürich (Bonzensteuer)» (ABI 2011, 629) rechtskräftig verworfen haben. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Sicher- heitsdirektion, die Finanzdirektion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Bundesgericht (Verfahren 1C_570/2013).
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi