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Decisione

RRB Nr. 812/2016

Alarmierungsverordnung, Änderung, Schreiben an das VBS

24 agosto 2016Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016

812. Änderung der Alarmierungsverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS den Ent- wurf zur Änderung der Alarmierungsverordnung vom 18. August 2010 (AV; SR 520.12) zur Stellungnahme. Gegenstand der Revision bildet das Sicherheitsfunknetz der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz Polycom. Die Grundlage für Polycom ist ein Bun- desratsbeschluss vom 21. Februar 2001. Die Aufteilung der Kosten für den Aufbau von Polycom zwischen Bund und Kantonen wurde in diesem Beschluss grundsätzlich festgelegt, aber nicht im Detail geregelt. Für die ab 2018 anstehende Teilerneuerung des Systems und die Aufteilung der Kosten soll eine solidere rechtliche Abstützung im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002 (BZG; SR 520.1) geschaffen wer- den. Wegen des Zeitbedarfs für die Gesetzesrevision soll im Sinne einer Übergangslösung die Alarmierungsverordnung angepasst werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an recht-vbs@gs-vbs.admin.ch: Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 haben Sie uns den Entwurf zur Ände- rung der Alarmierungsverordnung vom 18. August 2010 (AV; SR 520.12) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stel- lungnahme und äussern uns wie folgt: Grundlage für das Sicherheitsfunknetz der Behörden und Organisa- tionen für Rettung und Sicherheit der Schweiz Polycom bildet ein Bun- desbeschluss vom 21. Februar 2001. Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen wird darin grundsätzlich festgelegt, aber nicht im Detail geregelt. Im Hinblick auf die Teilerneuerung von Polycom und die Aufteilung der Kosten beabsichtigen Sie, dem Parlament eine Ände- rung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) zu unterbreiten, mit der eine solidere rechtliche Grundlage geschaffen werden soll. Die vorliegende Anpassung der Alarmierungsverordnung dient als Übergangs- lösung bis zur Änderung des BZG.

Den Erlass detaillierter Ausführungsbestimmungen auf Verordnungs- stufe ohne entsprechende Gesetzesgrundlage lehnen wir ab. Gemäss er- läuterndem Bericht sollen sich die Kosten für Investition, Betrieb und Werterhaltung bis 2030 auf rund 160 Mio. Franken für den Bund und auf 150–200 Mio. Franken für die Kantone belaufen. Die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Kantone ist aus dem erläuternden Bericht nicht ersichtlich. Angesichts dieser erheblichen finanziellen Mittel ist eine recht- liche Grundlage auf Gesetzesstufe zu schaffen. Nur so ist eine politische Diskussion über die künftige Kostenbeteiligung der Kantone an Polycom möglich. Sollte an der Anpassung der Alarmierungsverordnung als Übergangs- lösung festgehalten werden, verlangen wir die Überprüfung und Über- arbeitung von Art. 21a des Entwurfs, der die Kostentragung für das Sicher- heitsfunknetz durch Bund und Kantone regelt. Gemäss erläuterndem Bericht soll die Regelung von Art. 21a die heutige Praxis abbilden. Hin- sichtlich der Kosten für die Mitbenutzung von fremden Senderstandorten trifft dies jedoch nicht zu: Gemäss Verordnungsentwurf hätten Bund und Kantone die Kosten für ihre Mitbenutzung von nicht eigenen Sender- standorten anteilsmässig zu tragen. Demgegenüber gilt in den heutigen «Bedingungen und Vorgaben Sicherheitsnetz Funk der Schweiz Poly- com» der Grundsatz, dass die Polycom-Nutzer ihre Kapazitäten zuguns- ten des Systems Polycom und somit zugunsten der Nutzergemeinschaft in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen. Seitens des Bundes erfol- gen Beiträge an kantonale Senderstandorte, die auch der Funkversorgung von Nationalstrassen dienen sowie im Rahmen des Zivilschutzes und des Unterhalts der Vermittler. Wieweit die vorgeschlagene Regelung Kostenfolgen für die Kantone hat, ist aus dem erläuternden Bericht nicht ersichtlich. Mit Sicherheit brächte sie jedoch einen sehr grossen Mehraufwand mit sich, müsste doch erhoben werden, welche Bundesstellen die von den Kantonen er- stellten Senderstandorte in welchem Ausmass nutzen. Umgekehrt wäre die Nutzung von Senderstandorten des Bundes (in erster Linie denjeni- gen des Grenzwachtkorps) durch kantonale Stellen zu erheben. Hinsicht- lich der Kostenbeteiligung für die Mitbenutzung von Senderstandorten ist deshalb eine einfachere und zweckmässigere Lösung anzustreben, welche die heutige Regelung widergibt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi