RRB Nr. 812/2018
Kantonsspital Winterthur, Spitalrätinnen und Spitalräte, Entschädigungen, Anpassung
29 agosto 2018Tedesco3 min
Source zh.ch
Kantonsspital Winterthur, Spitalrätinnen und Spitalräte, Entschädigungen, Anpassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. August 2018
812. Kantonsspital Winterthur, Entschädigung Spitalrätinnen
Erwägungen
und Spitalräte (Anpassung) Nach § 8 Ziff. 6 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG; LS 813.16) legt der Regierungsrat die Ent- schädigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der weiteren Mit- glieder des Spitalrates des Kantonsspitals Winterthur (KSW) fest. Die Entschädigung wird als Jahrespauschale ausgerichtet und geht zulasten der Rechnung dieser selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. An- lässlich der ersten Wahl des Gremiums im Jahr 2006 legte der Regierungs- rat die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten auf Fr. 40 000, diejenige für die übrigen stimmberechtigten Spitalratsmitglieder auf Fr. 20 000 fest (RRB Nr. 1216/2006). Seit der Verselbstständigung des KSW, mithin seit Bestehen des Spitalrates, blieb die Entschädigung unverändert. Mit der Neuregelung der Spitalplanung und -finanzierung 2012 hat sich das strategische Umfeld für das KSW grundlegend verändert: Es steht zu- nehmend in Konkurrenz zu privaten und anderen öffentlichen Spitälern und muss sich dem Wettbewerb um Leistungsaufträge stellen. Das bedeu- tet mehr Aufwand in der Entwicklung von Strategien, in der Zusammen- arbeit mit anderen Spitälern sowie im Austausch mit der Spitaldirektion. Insbesondere die Vorbereitungsarbeiten für die verschiedenen Ausschüsse des Spitalrates (Finanzen, Personelles, Immobilien/Bau) haben stark zu- genommen. Die veränderte rechtliche und strategische Ausgangslage macht eine Überprüfung der Abgeltung für die Tätigkeit der Spitalrats- präsidentin oder des Spitalratspräsidenten und der übrigen stimmberech- tigten Mitglieder des Spitalrates notwendig. Eine Erhebung bei Listenspitälern inner- und ausserhalb des Kantons zu den Honoraren der Verwaltungs- bzw. Spitalrätinnen und -räte, welche die Gesundheitsdirektion jüngst vornahm, zeigt kein einheitliches Bild: die Entschädigungen bewegen sich zwischen Fr. 0 und über Fr. 200 000 (Verwaltungsratspräsident der Inselgruppe AG). Die Zürcher Spitäler bewegen sich im Mittelfeld. Das KSW ist das zweitgrösste Akutspital im Kanton und beansprucht seine Präsidentin oder seinen Präsidenten zu rund 30% eines vollen Arbeitspensums. Unter Berücksichtigung dieser zeitlichen Belastung, der damit verbundenen Anforderungen und des Quervergleichs zu vergleichbaren Spitälern ist das Präsidialhonorar ab dem 1. September 2018 um Fr. 20 000 auf Fr. 60 000 anzuheben.
Die Honorare der übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Spital- rates sind mit Fr. 20 000 im Gesamtvergleich bereits heute gut positioniert. Sie sind deshalb grundsätzlich unverändert zu belassen. Allerdings muss für Spitalratsmitglieder mit Funktionen, die über das Pflichtenheft eines ordentlichen Spitalrates hinausgehen – beispielsweise der Vorsitz in einem Spitalratsausschuss –, ein Spielraum für Sonderentschädigungen ermög- licht werden. Dazu ist der Spitalratspräsidentin oder dem Spitalratspräsi- denten ab dem 1. Januar 2019 die Ermächtigung einzuräumen, solche Auf- gaben mit höchstens der Hälfte der ordentlichen Entschädigung von Fr. 20 000, also mit höchstens Fr. 10 000 pro Spitalratsmitglied und Jahr, zu entschädigen. Insgesamt dürfen die Sonderentschädigungen Fr. 20 000 pro Jahr nicht übersteigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat
I. Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Spitalrates des Kantonsspitals Winterthur (KSW) wird ab dem 1. September 2018 mit pauschal Fr. 60 000 pro Jahr entschädigt.
II. Das Amt einer stimmberechtigten Spitalrätin oder eines stimmbe- rechtigten Spitalrates des KSW wird mit pauschal Fr. 20 000 pro Jahr entschädigt.
III. Aufgaben, die über das Pflichtenheft eines ordentlichen Spitalrats- mitglieds hinausgehen, kann die Spitalratspräsidentin oder der Spitalrats- präsident mit zusätzlich höchstens Fr. 10 000 pro Spitalratsmitglied und Jahr entschädigen. Dazu stehen der Präsidentin oder dem Präsidenten ab dem 1. Januar 2019 insgesamt Fr. 20 000 pro Jahr zur Verfügung.
IV. Die Entschädigungen gemäss Dispositiv I–III gehen zulasten der Spitalrechnung.
V. Mitteilung an den Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli