RRB Nr. 813/2021
Änderung der Chemikalienverordnung, Schreiben an das EDI
14 luglio 2021Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2021
813. Änderung der Chemikalienverordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
1. Ausgangslage und Ziele der Änderungen Mit Schreiben vom 31. März 2021 eröffnete das Eidgenössische De- partement des Innern ein Vernehmlassungsverfahren betreffend die Än- derung der Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11). Mit der Teilrevision der ChemV soll sichergestellt werden, dass für alle wichtigen Stoffe in der Schweiz sicherheitsrelevante toxikologische und ökotoxikologische Daten vorhanden sind. Damit können die von ihnen ausgehenden Risiken abgeschätzt und gegebenenfalls reduziert werden. Die bestehende Anmeldepflicht für neue Stoffe soll dahinge- hend angepasst und auf jene Stoffe fokussiert werden, die nicht bereits in der EU mit entsprechenden Daten registriert sind. Ausserdem sollen für die Kennzeichnungsetikette aller Chemikalien, seien es Pflanzenschutz- mittel, Biozide, Dünger oder Haushaltschemikalien, künftig die gleichen Sprachanforderungen gelten. Es erfolgt damit eine Harmonisierung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die technischen Handels- hemmnisse (SR 946.51). Inhalt der Teilrevision sind neben der Änderung der ChemV auch punktuelle Anpassungen in der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813. 12), der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814. 81), der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; 916.161) und der Dün- ger-Verordnung (DüV; 916.171).
2. Haltung des Kantons Zürich Die vorgeschlagene Modernisierung des Anmeldeverfahrens für neue Stoffe ist zu begrüssen. Ebenso begrüssenswert ist die Klarstellung be- züglich der Vollzugskompetenzen bei Verstössen gegen Umgangsvor- schriften. Neben den Bestimmungen der ChemV sollten jedoch auch die analogen Bestimmungen der ChemRRV und der VBP entsprechend prä- zisiert werden. Zu befürworten ist ebenfalls die Harmonisierung der Sprachanfor- derung an die Kennzeichnung von Produkten im Geltungsbereich der Chemikaliengesetzgebung (VBP, ChemRRV, DüV, PSMV). Zudem ist festzuhalten, dass auch die Düngerbuch-Verordnung WBF (SR 916.171.1) stoffrechtliche Kennzeichnungsvorschriften enthält, die aus gegebenem Anlass ebenfalls harmonisiert werden sollten.
Im Hinblick auf die bevorstehende Umsetzung von kürzlich einge- führten Bestimmungen zum eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI, Unique Formula Identifier) ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Kontrolle der neuen Bestimmungen erfordert die Einsicht in gewisse Rezepturdaten im Produkteregister durch die kantonalen Vollzugsbehörden. Daher wird die Einführung einer entsprechenden Rechtsgrundlage in der Chemika- lienverordnung beantragt.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Rückmeldeformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an RRM@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 31. März 2021 haben Sie die Vernehmlassung zur Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgeschlagene Modernisierung des Anmeldever- fahrens für neue Stoffe. Die Klarstellung bezüglich der Vollzugskompe- tenzen bei Verstössen gegen Umgangsvorschriften ist ebenso begrüssens- wert. Entsprechend präzisiert werden sollten neben den Bestimmungen der ChemV jedoch auch die analogen Bestimmungen der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) und der Biozid- produkteverordnung (VBP, SR 813.12). Ebenfalls zu befürworten ist die Harmonisierung der Sprachanfor- derung an die Kennzeichnung von Produkten im Geltungsbereich der Che- mikaliengesetzgebung (VBP, ChemRRV, Dünger-Verordnung [SR 916. 171], Pflanzenschutzmittelverordnung [SR 916.161]). Ferner ist festzuhalten, dass auch die Düngerbuch-Verordnung WBF (SR 916.171.1) stoffrechtliche Kennzeichnungsvorschriften enthält, die aus gegebenem Anlass ebenfalls harmonisiert werden sollten. Im Hinblick auf die bevorstehende Umsetzung von kürzlich eingeführ- ten Bestimmungen zum eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI, Unique Formula Identifier) ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Kontrolle der neuen Bestimmungen erfordert die Einsicht in gewisse Rezepturdaten im Produkteregister durch die kantonalen Vollzugsbehörden. Daher wird die Einführung einer entsprechenden Rechtsgrundlage in der Chemika- lienverordnung beantragt. Als Beilage stellen wir Ihnen unsere weitergehenden Bemerkungen zu den einzelnen Verordnungsentwürfen zu.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli